Leitsatz (amtlich)
1. Sondereigentum kann nicht derart aufgehoben und in Gemeinschaftseigentum überführt werden, dass ein isolierter Miteigentumsanteil entsteht.
2. Das Grundbuch ist nicht deshalb unrichtig, weil Teileigentum an einem erst noch zu errichtenden Gebäude eingeräumt wurde, das Gebäude jedoch nicht mehr errichtet werden soll.
Normenkette
WEG § 3 Abs. 1, §§ 4, 6, 7 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Miesbach (Aktenzeichen Bl. 4221) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG Miesbach - Grundbuchamt - vom 18.1.2010 mit Fristverlängerung vom 3.2.2010 aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligte ist als Wohnungs- und Teileigentümerin im Grundbuch eingetragen. Nach dem maßgeblichen Begründungsakt ist das Grundstück in vier Miteigentumsanteile aufgeteilt, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an zwei Doppelhaushälften und zwei Garagen, von denen der Beteiligten jeweils eine Doppelhaushälfte (Bl. 4221) und eine Garage (Bl. 4224) gehören. Das Teileigentum (Garage) beschreibt sich folgendermaßen:
20/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück ... verbunden mit dem Sondereigentum an der südlichen (nördlichen) Garage, Nr. 4 (3) lt. Aufteilungsplan.
Unter dem 15.9.2009 hat die Beteiligte beim Grundbuchamt beantragt, das Grundbuch zu berichtigen, indem das Sondereigentum an den Doppelgaragen (Nrn. 3 und 4) aufgehoben und die Rechte gelöscht würden. Begründet wurde dies damit, dass die oberirdischen Garagen nicht gebaut worden seien. An deren Stelle seien Unterflurgaragen im Sondernutzungsbereich des Eigentümers der zweiten Doppelhaushälfte getreten. Das Sondereigentum sei deshalb mit notarieller Urkunde vom 6.12.1996 aufgehoben worden.
Das Grundbuchamt hat am 18.1.2010 eine Zwischenverfügung erlassen. Es hat ausgeführt, der Grundbuchberichtigungsantrag sei als Antrag auf Eintragung einer Tei-lungserklärungsänderung auszulegen. Dazu seien unter Fristsetzung folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Entsprechend geänderte amtliche Aufteilungspläne,
2. abgeänderte Abgeschlossenheitsbescheinigung,
3. notarielle Urkunde mit Bewilligung der derzeitigen Eigentümer,
4. Zustimmung der dinglich Berechtigten in Abteilung II sowie der Grundpfandrechtsgläubiger.
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beteiligten. Sie hält die Urkundenanforderungen des Grundbuchamts für unbegründet. Eines geänderten amtlichen Aufteilungsplans bedürfe es nicht, weil entsprechend dem Vertrag vom 6.12.1996, abgeschlossen von den Rechtsvorgängern der heutigen Wohnungseigentümer, nur das Sondereigentum aufgehoben worden sei. Bewilligung und Antrag befänden sich in der Notarsurkunde vom 6.12.1996. Die Zustimmung der dinglich Berechtigten sei wegen § 5 Abs. 4 WEG nicht (mehr) erforderlich.
Das Grundbuchamt hat mit Verfügung vom 22.3.2010 nicht abgeholfen.
II. Das nach § 71 Abs. 1, § 73 GBO zulässige Rechtsmittel gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GBO) hat nur insoweit Erfolg, als diese nicht hätte ergehen dürfen, sondern der Eintragungsantrag sofort hätte zurückgewiesen werden müssen. Denn in absehbarer Zeit behebbare Eintragungshindernisse bestehen nicht. Vielmehr fehlt es an jeglicher Grundlage für die begehrte Eintragung, sei es in Form der Änderung der Teilungserklärung, sei es in Form der Grundbuchberichtigung.
1. Jedenfalls in der Beschwerdebegründung wird klargestellt, dass es der Beteiligten um die Aufhebung des Sondereigentums geht, nicht hingegen um eine Verbindung des Teileigentums (Garage) mit einem anderen Sondereigentum. Für letzteres fehlen, wie auch die Beteiligte erkennt, ersichtlich bereits die sachenrechtlichen Voraussetzungen. Denn der diesen Sachverhalt regelnde Vertrag vom 6.12.1996 (Änderung der Aufteilung) wurde im späteren Vertrag vom 5.12.1997 (Einräumung von Sondernutzungsrechten) aufgehoben (Ziff. III.: Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Urkunde ... vom 6.12.1996 ... durch die heutige Urkunde hinfällig wird, sofern die Parteien nicht noch nachträglich einvernehmlich eine Errichtung der Unterflurgaragen in der dort niedergelegten Weise vereinbaren). Dass die Bedingung nicht eingetreten ist, ist unstreitig.
a) Eine Aufhebung (nur) des Sondereigentums an der südlichen (wie nördlichen) Garage scheidet schon deshalb aus, weil in diesem Fall ein isolierter Miteigentumsanteil entstände. Dieser kann, wie sich aus § 6 WEG folgern lässt, rechtsgeschäftlich nicht begründet werden (BGHZ 109, 179; Schneider in Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl., § 6 Rz. 3; § 7 Rz. 233). Ein isolierter Miteigentumsanteil wächst den übrigen Miteigentümern auch nicht entsprechend § 738 Abs. 1 BGB zu, da sie nicht gesamthänderisch verbunden sind. Vielmehr sind alle Miteigentümer aufgrund des Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet, den Gründungsakt so zu ändern, dass keine isolierten Miteigentumsanteile bestehen bleiben. Dies geschieht im Weg einer Vereinbarung. Der isolierte Miteigentumsanteil muss durch Vereinigung oder Zuschreibung auf die anderen Anteile übertragen werden (BGH, a.a.O.).
b) Ein einzelnes Teileigentum - ein solches bi...