Verfahrensgang
AG Augsburg (Beschluss vom 18.07.2012; Aktenzeichen 455 F 1435/12) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) und des Beschwerdeführers zu 2) gegen den Beschluss des AG Augsburg - Familiengericht - vom 18.7.2012 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der beiden Beschwerdeführer zu 1) und 2) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Schriftsatz vom 16.5.2012 beantragten die Beschwerdeführer zu 1) und 2) durch ihren Verfahrensbevollmächtigten die Genehmigung einer Ausschlagung einer Erbschaft gem. § 1643 BGB. Die antragstellenden Kinder sind die ehelichen Abkömmlinge des Verstorbenen ...
Der vom Gericht bestellte Verfahrensbeistand regte mit Schriftsatz vom 30.7.2012 an, die Ausschlagung der Erbschaft familiengerichtlich zu genehmigen. Die Kindesmutter schließe Aktiva des Nachlasses aus. Die Erbschaft sei deutlich überschuldet. Es seien keinerlei Anhaltspunkte für eine Werthaltigkeit der Erbschaft vorhanden.
Mit Schreiben vom 18.6.2012 teilte die ... GmbH & Co. OHG mit, dass gegen den vormaligen Mieter Mietforderungen von noch 926,25 EUR und weitere Kosten i.H.v. 4.080,- Euro für Streicharbeiten, Entrümpelung der Wohnung und Schadensersatz offen stünden.
Das AG Augsburg genehmigte daraufhin die in der Urkunde des Notars ... am 2.5.2012 erklärte Ausschlagung der Erbschaft familiengerichtlich. Zugleich setzte es den Verfahrenswert auf 0,- Euro fest. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruhe auf § 36 FamGKG. Da der Nachlass überschuldet sei, werde der Verfahrenswert auf 0,- Euro festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 1.8.2012, eingegangen bei Gericht am 2.8.2012, legte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer im eigenen und im Namen der Kinder Beschwerde ein.
Der Beschluss sei unrichtig, weil bei der Frage des Gegenstandswerts nicht auf das negative Vermögen des Verstorbenen abzustellen sei, sondern auf das wirschaftliche Interesse der ausschlagenden Kinder. Die Verbindlichkeiten des Verstorbenen würden sich auf wenigstens 6.000,- Euro aus rückständigen Monatsmieten, Bestattungskosten und Darlehensschulden belaufen.
Mit Schreiben vom 13.8.2012 und weiterem Schreiben vom 24.9.2012 beantragte der Bezirksrevisor bei dem AG Augsburg die Zurückweisung der Beschwerde.
Das AG Augsburg half der Beschwerde mit Beschluss vom 27.8.2012 nicht ab. Zur Begründung wies es darauf hin, dass durch eine Erbschaftsausschlagung nicht nur die Schulden des Erblassers, sondern auch die nach dem BGB im Wege der Universalsukzession als Ganzes auf die Erben übergegangene Erbschaft ausgeschlagen werde, da diese auch die Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten in sich trage.
II. Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes gem. § 59 FamGKG ist nicht zulässig. Die beiden Beschwerdeführer sind durch die Festsetzung eines Verfahrenswertes von 0,- Euro nicht beschwert.
2. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten hingegen ist zulässig. Gemäß § 32 Abs. 2 RVG kann er aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Der Beschwerdewert ergibt sich aus dem üblichen Gebührenunterschied der Instanz und zwar bei einem Beteiligten aufgrund der Gerichtskosten und der insgesamt von den Antragstellern dem eigenen Anwalt zu zahlenden Gebühren, vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 2005, 543 sowie VGH Mannheim in MDR 76, 609.
3. Gegenstand des Verfahrens war gem. § 1643 BGB die familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagung der den minderjährigen Kindern angefallenen Erbschaft nach ihrem verstorbenen Vater. Hintergrund für die Ausschlagung war die Überschuldung des Nachlasses.
In dieser vermögensrechtlichen Angelegenheit bemisst sich der Verfahrenswert gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts, hier also nach dem Wert der Erbschaftsausschlagungserklärungen.
§ 36 Abs. 1 Satz 2 FamGKG verweist auf § 46 Abs. 4 KostO. In dieser Bestimmung ist der Grundsatz des Schuldenabzugs festgeschrieben, vgl. Göttlich/Mümmler, KostO, 14. Aufl., Stichwort: "Ausschlagung einer Erbschaft" sowie Kommentar zum FamGKG/Thiel, § 36 Rz. 6 und 7.
Der Wert des überschuldeten Nachlasses ist daher mit 0,- Euro anzusetzen.
Dies gilt unter dem Gesichtspunkt der Zusammenrechnung nach § 33 FamGKG auch für mehrere Ausschlagungserklärungen hinsichtlich eines überschuldeten Erbteils, da man jeden Erbteil für sich auch mit 0,- Euro ansetzen muss.
Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 57 Abs. 8 ist das Verfahren gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet.
Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 5 FamGKG i.V.m. § 57 Abs. 5 Satz 1 FamGKG konnte der Einzelrichter entscheiden.
Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 5 FamGKG i.V.m. § 57 Abs. 7 FamGKG ist die Entscheidung unanfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 5068548 |
FamRZ 2013, 904 |
ZEV 2013, 6 |
AGS 2013, 288 |
ErbR 2013, 313 |