Verfahrensgang
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 19.05.2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil des Landgerichts München II ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.569,89 Euro festgesetzt.
Tatbestand
A.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen verweist der Senat auf die Feststellungen des erstinstanziellen Urteils, gegen das der Beklagte Berufung eingelegt hat.
Der Beklagte hat in seiner Berufung (aus Blatt 136/145 d.A. ersichtlicher Schriftsatz vom 22.07.2011) Beweiswürdigungs- und Sachrügen erhoben, auf die hin der Senat den (aus Blatt 175/180 d.A. ersichtlichen) Hinweisbeschluss vom 04.11.2011 erlassen hat; auf diesen wiederum hat der Beklagte mit Schriftsätzen vom 22., 24. und 30.11.2011 erwidert.
Der Beklagte beantragt:
Aufhebung des Landgerichtsurteils und Klagabweisung.
Der Kläger beantragt:
Zurückweisung der Berufung.
Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf alle zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf alle gerichtlichen Entscheidungen und Protokolle.
Entscheidungsgründe
B.
Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO neuer Fassung liegen vor. Insbesondere hat die Berufung auch im Sinne der Neufassung des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO keine Aussicht auf Erfolg; hierzu im Einzelnen:
Der Senat verweist insoweit zunächst auf seinen Beschluss vom 04.11.2011. Die auf diesen Hinweisbeschluss des Senats erwidernden Beklagten-Schriftsätze vom 22., 24. und 30.11.2011 sind nicht geeignet, die im soeben genannten Beschluss aufgeführten Argumente zu entkräften bzw. der Berufung Erfolgsaussichten zu vermitteln; denn:
Vorab:
Der Hinweisbeschluss des Senats ist mit vielen expliziten Gliederungsmerkmalen versehen. Die genannten Schriftsätze teilen nicht mit, welcher konkrete Beschlussteil warum unrichtig sein soll; sie lassen II. des Senatsbeschlusses völlig unerörtert und unwidersprochen und wenden sich auch hinsichtlich I. des Senatsbeschlusses inhaltlich nur gegen 2., nicht aber gegen die anderen Teile dieses Beschlussabschnitts (insbesondere etwa auch nicht gegen 5.).
- Der Schriftsatz vom 22.11.2011 erklärt nach wie vor nicht nachvollziehbar den für die Beweiswürdigung wichtigen Punkt, warum der Beklagte die Tatsachen nicht schon vorprozessual bzw. im Anfangsstadium des Prozesses vorgetragen hat, die die vernommenen und ihn entlastenden Zeuginnen (die dem Beklagten als dessen nächste Angehörigen bekannt und auch ohne weiteres „greifbar” waren und denen wiederum der strittige Vorfall sicherlich ebenfalls bekannt war) bekundet haben.
- Soweit der Schriftsatz vom 24.11.2011 eine Verletzung des § 279 Abs. 3 ZPO rügt, ist diese Rüge verspätet und daher unbeachtlich: diese Rüge ist eine Verfahrensrüge und daher gemäß § 529 Abs. 2 ZPO nur beachtlich, wenn sie – wie vorliegend nicht geschehen – gemäß § 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO form- bzw. insbesondere fristgerecht erhoben wurde; dass die Rüge der Verletzung des § 279 Abs. 3 ZPO nicht zu den von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmängeln gehört, ergibt sich gerade und auch aus der vom Beklagten selbst zitierten Fundstelle; denn bei Zöller, 29. Auflage, § 279, Rdnr. 6 heißt es: „Ihr Unterbleiben ist erheblicher Verfahrensfehler, der bei entsprechender Rüge … zur Aufhebung … führt.” (Unterstreichung durch den Senat)
- Verspätet und daher unbeachtlich ist auch die im Schriftsatz vom 30.11.2011 erhobene Rüge, das Landgericht habe rechtswidrig den dort näher bezeichneten Beweisantrag des Beklagten übergangen. Denn auch diese Rüge ist Verfahrensrüge; sie wäre daher innerhalb der am 30.11.2011 seit langem abgelaufenen Frist zur Berufungsbegründung zu erheben gewesen (§§ 529 Abs. 2, 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Hinsichtlich der Streitwertentscheidung verweist der Senat auf Blatt 5 des Hinweisbeschlusses.
Unterschriften
Dr. Steiner Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, Dr. Stoll Richter am Oberlandesgericht, Horvath Richter am Oberlandesgericht
Fundstellen