Leitsatz (amtlich)
Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden und ist dabei auf eine der entstandenen Verfahrensgebühren gleichzeitig eine Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV anzurechnen, so ist zuerst die Anrechnung und dann die Prüfung der Kappungsgrenze des § 15 Abs. 3 RVG vorzunehmen (erst anrechnen, dann kürzen); dies gilt unabhängig davon, ob die vorgerichtliche Tätigkeit des Anwalts sämtliche oder nur einen Teil der später rechtshängig gewordenen Ansprüche umfasst (in Fortführung von OLG Stuttgart v. 9.1.2009 JurBüro 2009, 246 und FamRZ 2011, 1682).
Normenkette
RVG § 15 Abs. 3; RVG-VV Vorb. 3 Abs. 4; RVG-VV Nrn. 3100, 3101 Nr. 2, Nr. 2300
Verfahrensgang
AG Passau (Beschluss vom 03.02.2012) |
Tenor
1. Der Beschluss des AG Passau vom 3.2.2012 wird aufgehoben.
2. Der Festsetzungsbeschluss des AG Passau vom 19.7.2011 wird in Ziff. 2. dahingehend abgeändert, dass die der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nach § 50 RVG zustehende weitere Vergütung auf 3.114,11 EUR festgesetzt wird.
Gründe
I. Rechtsanwältin ... vertrat die Antragstellerin in einem vor dem AG Passau geführten Scheidungsverfahren - Verfahrenswert inklusive Versorgungsausgleich 39.030 EUR. Der Antragstellerin war Verfahrenskostenhilfe mit Zahlungspflicht bewilligt worden. Im Termin verglichen sich die Parteien hinsichtlich rechtshängiger Ansprüche i.H.v. 31.380 EUR und weiterer Ansprüche i.H.v. 28.620 EUR, wegen derer die Antragstellervertreterin auch bereits vorgerichtlich beauftragt und tätig war. Der Gegenstandswert für den Vergleich wurde auf 60.000 EUR festgesetzt.
Im Vergütungsfestsetzungsverfahren machte Rechtsanwältin ... Wahlanwaltsgebühren nach § 50 RVG i.H.v. 3.114,11 EUR geltend, dabei auch eine 1,3-Verfahrensgebühr nach §§ 13, 50, Nr. 3100 RVG-VV i.H.v. 1172,60 EUR aus dem Gegenstandswert 39.030 EUR der rechtshängig gewordenen Ansprüche und eine 0,8-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 2, 3100 RVG-VV i.H.v. 606,40 EUR aus dem Gegenstandswert von 28.620 EUR der durch den Vergleich mit erledigten nicht rechtshängigen Forderungen. Auf die Verfahrensgebühr der rechtshängigen Ansprüche rechnete sie eine anteilige Geschäftsgebühr (1/2 von 0,65) gemäß VV Vorbem. 3 Abs. 4 aus einem Gegenstandswert von 58.620 EUR i.H.v. 365 EUR an. Der sich danach ergebende Betrag von 1.414 EUR (1.172,60 EUR - 365 EUR + 606,40 EUR) überschritt nicht die Kappungsgrenze nach § 15 Abs. 3 RVG.
Streitpunkt des Beschwerdeverfahrens ist, dass die Beschwerdeführerin zunächst die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 auf die 1,3-Verfahrensgebühr aus Nr. 3100 vorgenommen hat und erst danach die gem. § 15 Abs. 3 RVG gebotene Gegenüberstellung der einzelnen Verfahrensgebühren mit dem nach dem höchsten Gebührensatz berechneten Gesamtbetrag vornahm.
Die Urkundsbeamtin des AG Passau hat mit Beschluss vom 19.7.2011 die sich insoweit ergebende Wahlanwaltsvergütung lediglich i.H.v. 1.195 EUR zzgl. 19 % MWSt. festgesetzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Rechnungsweise würde den vorgerichtlich nicht tätig gewesenen Rechtsanwalt benachteiligen, da bei der erst nachträglich vorgenommenen Anrechnung die Einzelgebühren höher und die Kappungsgrenze eher erreicht würde. Die abweichende Auffassung des OLG Stuttgart (JurBüro 2009, 246) sei auf den streitigen Fall nicht übertragbar, da hier die Beschwerdeführerin auch außergerichtlich mit den nicht rechtshängigen Ansprüchen befasst gewesen sei. Die Gegenüberstellung gem. § 15 Abs. 3 RVG habe deshalb vor der Anrechnung nach VV Vorbem. 3 Abs. 4 zu erfolgen. Konkret führt dies zu einer im Vergleich zur Rechnung der Beschwerdeführerin um netto 219 EUR bzw. (einschl. 19 % MWSt.) 260,61 EUR niedrigeren Vergütung.
Hiergegen hat Rechtsanwältin ... Erinnerung eingelegt, der die Urkundsbeamtin nach Anhörung des Vertreters der Staatskasse nicht abgeholfen hat. Durch Beschluss vom 3.2.2012 hat das AG Passau die Erinnerung zurückgewiesen, der dagegen eingelegten Beschwerde hat es nicht abgeholfen und die Sache gemäß Beschluss vom 21.2.2012 dem Senat zur Entscheidung zugeleitet.
II. Die gem. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3-8 RVG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Der Senat folgt der Auffassung, wonach bei Zusammentreffen einer gemäß VV Vorbem. 3 Abs. 4 vorzunehmenden Anrechnung mit der nach § 15 Abs. 3 RVG gebotenen Abgleichung zunächst die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zu erfolgen hat und erst danach festzustellen ist, ob die Kappungsgrenze nach § 15 Abs. 3 RVG eingreift ("erst anrechnen, dann kürzen"):
a) Aufgrund der außergerichtlichen Mandatierung der Beschwerdeführerin hat eine Anrechnung der daraus nach VV Nr. 2300 entstandenen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr der rechtshängig gemachten Ansprüche nach Nr. 3100 zu erfolgen, um die zweimalige Honorierung einer annähernd gleichen Tätigkeit zu verhindern bzw. dem infolge der Vorbefassung reduzierten Aufwand des Anwaltes Rechnung...