Leitsatz (amtlich)
1. Scheidet der wegen einer Insolvenzforderung verklagte Insolvenzverwalter im Anschluss an die Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 211 Abs. 1 InsO aus dem Prozess aus und wird der Prozess mit dem früheren Insolvenzschuldner fortgesetzt, ergeht gegenüber dem ausgeschiedenen Insolvenzverwalter keine Kostenentscheidung.
2. Eine auf Seiten des verklagten Insolvenzverwalters erklärte Nebenintervention besteht nach dessen Ausscheiden aus dem Prozess auf Seiten des an seine Stelle tretenden früheren Insolvenzschuldners fort.
Normenkette
ZPO §§ 66, 91, 91a, 101, 239-240, 269; InsO § 211
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 10.12.2012; Aktenzeichen 22 O 21026/11 (2)) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Nebenintervenienten wird der Beschluss des LG München I vom 10.12.2012 (Az. 22 O 21026/11) insgesamt wie folgt gefasst:
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention auf Seiten der Beklagten zu 1) zu tragen.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Rubrum des Beschwerdeverfahrens wird hinsichtlich der Beklagten zu 2) bis 5) wie folgt gefasst: "Beklagte, Streithelfer der Beklagten zu 1) und Beschwerdeführer".
IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.368,10 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 20.9.2011 (zugestellt am 30.11.2011, nach Blatt 27) Klage gegen die als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der BTX Treuhandverwaltungs GmbH bestellte Rechtsanwältin P. Mit Beschluss des AG München - Insolvenzgericht - vom 3.1.2012 wurde das Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit nach § 211 InsO eingestellt (nach Bl. 38). Der Beschluss wurde am 4.1.2012 im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht (Bl. 47). Die gegen den Beschluss vom 3.1.2012 eingelegte Rechtspflegererinnerung (§ 11 Abs. 2 RpflegerG) wurde vom AG München mit Beschluss vom 10.2.2012 zurückgewiesen.
Die jetzigen Beklagten zu 2) bis 5), die Vermögensschadenshaftpflichtversicherer der BTX Treuhandverwaltungs GmbH, traten mit einem am 3.1.2012 eingegangenen Schriftsatz als Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Insolvenzverwalterin dem Verfahren bei (Bl. 33). Mit Beschluss vom 17.2.2013 setzte das LG München I den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung der §§ 239, 246 ZPO aus, da das Verfahren durch die Einstellung des Insolvenzverfahrens gem. § 211 InsO in analoger Anwendung des § 239 ZPO unterbrochen sei (Bl. 53). Mit Schriftsatz vom 19.3.2012 beantragte die Klägerin das Rubrum auf die BTX Treuhandverwaltungs GmbH "umzustellen" und änderte die bislang gestellten Anträge (Bl. 60). In einem späteren Schriftsatz vom 7.9.2012 kam es zu einer erneuten Klageänderung, wobei zwischen Parteien streitig ist, ob darin eine Parteierweiterung um die Beklagten zu 2) bis 5) erfolgte oder auch eine Klagerücknahme in Richtung auf die Beklagte zu 1). Mit Schriftsatz vom 4.11.2013 hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen (Bl. 287).
Nach Ziff. 1. des Beschlusses des LG München I vom 11.12.2013 trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits; in Ziff. 2. wird der Antrag der vormaligen Nebenintervenientinnen (= jetzige Beklagte zu 2-5), der Klägerin aufzugeben, auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen, zurückgewiesen.
Die Nebenintervenientinnen (die Beklagten zu 2) bis 5) begehren in der sofortigen Beschwerde vom 20.12.2013, der "Klägerin die Kosten der Nebenintervenientinnen betreffend den durch Klagerücknahme beendeten Prozess gegen Frau Rechtsanwältin P. als Insolvenzverwalterin" aufzuerlegen (Bl. 310). Das LG München hat dies im Nichtabhilfebeschluss vom 28.1.2014 (Bl. 320) unter Hinweis auf seine Ausführungen im angegriffenen Beschluss vom 11.12.2013 (Bl. 303) abgelehnt.
II.A. Die statthafte (§ 269 Abs. 5 ZPO) und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache einen Teilerfolg, da die Beklagten zu 2) bis 5) auch Nebenintervenientinnen der zuletzt noch verklagten Beklagten zu 1) sind und über deren Kosten nach §§ 269, 101 ZPO zu entscheiden war.
1. Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde jedoch, soweit sie meint, dass auch über die Kosten der Nebenintervention des "Prozessabschnitts" gegen Frau Rechtsanwältin P. als Insolvenzverwalterin eigenständig zu entscheiden sei. Insoweit kann unterstellt werden, dass die sofortige Beschwerde auch im Namen der früheren Insolvenzverwalterin eingelegt werden sollte, um in deren Interesse eine Kostengrundentscheidung herbeizuführen, in der dann auch über die Kosten der Nebenintervention zu entscheiden wäre. Eine solche Kostengrundentscheidung zugunsten der ausgeschiedenen Insolvenzverwalterin sieht das Gesetz jedoch nicht vor.
a) Mit der Klage vom 20.9.2011 wurde eine Insolvenzforderung geltend gemacht. Die Insolvenzverwalterin schied während des laufenden Verfahrens - nach einer Unterbrechung des Rechtsstreits in entsprechender Anwendung des § 239 ZPO - mit der Folge ein...