Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 20.04.2017; Aktenzeichen 25 O 5616/17)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG München I vom 20.04.2017, Az.: 25 O 5616/17, abgeändert und folgende einstweilige Verfügung erlassen:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe der Suchworte "betrugsverdacht" in die Suchmaske der Antragsgegnerin unter www.google.de ihre Nutzer auf Folgendes hinzuweisen:

"Als Reaktion auf ein rechtliches Ersuchen, dass an Google gestellt wurde, haben wir 1 Ergebnis(se) von dieser Seite entfernt. Weitere Informationen über das Ersuche finden Sie unter LumenDatabase.org."

und dabei auf die Webseite mit der URL https://www.lumendatabase.org/notices/ zu verlinken, wenn auf dieser der Hinweis auf die URL

http://

erfolgt, wenn dies wie aus der Anlage LHR 2 ersichtlich geschieht und unter der mit der vorgenannten URL abrufbaren Seite die aus der Anlage LHR 3, welche Bestandteil dieses Beschlusses ist, ersichtlichen Inhalte aufgezeigt werden.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin, die eine Suchmaschine im Internet betreibt, auf Unterlassung eines Hinweises auf der bei Eingabe der Suchbegriffe "betrugsverdacht" sich öffnenden Suchmaske der Antragsgegnerin unter www.google.de in Anspruch, mit dessen Hilfe der Nutzer unter anderem Suchergebnisse auffinden kann, welche die Antragsgegnerin im Rahmen eines vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem LG München I mit dem Aktenzeichen 25 O 3214/17 auf Verlangen der Antragstellerin gelöscht hat und deren Aufzeigung der Antragsgegnerin mit Beschluss 04.04.2017, berichtigt mit Beschluss vom 04.04.2017, untersagt worden ist.

Hinsichtlich der Einzelheiten und der Begründung des verfahrensgegenständlichen Unterlassungsbegehrens wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 13.04.2017 (Bl. 1/22 d.A.) nebst den zugehörigen Anlagen verwiesen.

Das LG hat mit Beschluss vom 20.04.2017 (Bl. 23/26 d.A.), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil ein Verfügungsanspruch nicht gegeben sei und die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass man "über die Antragsgegnerin zu den beanstandeten snippets" komme.

Gegen den ihr am 27.04.2017 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.05.2017, beim LG München I eingegangen am selben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher sie ihren Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung weiterverfolgt. Hinsichtlich des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze vom 11.05.2017 (Bl. 28/34 d.A.) und 31.05.2017 (Bl. 40/42 d.A.) mit den jeweils zugehörigen Anlagen verwiesen.

Das LG hat mit Beschluss vom 15.05.2017 (Bl. 35/36 d.A.), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat die Akten des vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem LG München I mit dem Aktenzeichen 25 O 3214/17 beigezogen.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet, so dass in Abänderung des angefochtenen Beschlusses des LG München I vom 20.04.2017 dem Verfügungsantrag der Antragstellerin vom 13.04.2017 stattzugeben war.

Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Der beanstandete Hinweis auf die erfolgte Entfernung von Suchergebnissen, den die Antragsgegnerin auf die Webseite mit der URL https://www.lumendatabase.org/notices/ verlinkt hat, auf der wiederum auf die Webseite mit der URL ... hingewiesen wird, durch deren Aufruf der Nutzer unter anderem zu denjenigen Suchergebnissen gelangt, deren Aufzeigung der Antragsgegnerin mit Beschluss des LG München I vom 23.03.2017 (Az.: 25 O 3214/17), berichtigt mit Beschluss vom 04.04.2017, untersagt worden ist, verletzt die Antragsgegnerin rechtswidrig in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Die Antragsgegnerin haftet als mittelbare Störerin, weil sie die ihr obliegenden Prüfpflichten verletzt hat. Wiederholungsgefahr ist gegeben. Auch der erforderliche Verfügungsgrund ist zu bejahen.

1. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen LG München I für das auf persönlichkeitsrechtliche Ansprüche gestützte ... begehren ist gegeben.

Nach den vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 02.03.2010 (Az.: VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 20 m.w.N.) aufgestellten Grundsätzen sind die deutschen Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtig...

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