Leitsatz (amtlich)
Wird im Zuge der Umschreibung einer Vormerkung auf die endgültig einzutragende Dienstbarkeit diese bei der Übertragung des Grundstücks auf ein anderes Grundbuchblatt nicht mitübertragen und damit gelöscht, kommt die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs in Betracht, falls nach Eintragung der Vormerkung und vor Umschreibung auf das endgültige Recht ein im gesetzlichen Rang vorgehendes Recht eingetragen wurde.
Normenkette
BGB §§ 879, 883; GBO § 15 Abs. 2, § 46 Abs. 2, § 53 Abs. 1; GBV § 12 Abs. 1 Buchst. b, § 19 Abs. 1-2
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird die Entscheidung des AG Sonthofen - Grundbuchamt - vom 18.2.2011 (Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs) aufgehoben.
II. Das Grundbuchamt Sonthofen wird angewiesen, im Grundbuch des AG Sonthofen von Aach i. Allgäu Bl. 2876 zugunsten ..., geb. ..., und ..., geb. ..., geb. ..., einen Widerspruch gegen die Löschung der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung eines Geh-, Fahr- und Viehtriebsrechts gemäß Bewilligung vom 24.7.2004 UR-Nr. 1104 Notar ..., aufgrund Nichtübertragung aus dem Grundbuch von Aach i. Allgäu Bl. 2153 (Nr. 20/II) einzutragen.
Gründe
I. Zu notarieller Urkunde vom 23.7.2004 verkaufte der Beteiligte zu 1 an die Beteiligten zu 3 bis 5 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grundstücksflächen. Unter § 16 des Kaufvertrags wurde dem Beteiligten zu 1 und seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2, als Gesamtberechtigten ein Geh-, Fahr- und Viehtriebsrecht, in der Ausübung beschränkt auf eine bestimmte Zufahrt, in Form einer Grunddienstbarkeit auf einer noch zu vermessenden Grundstücksrestfläche eingeräumt. Weil die Vermessung noch nicht stattgefunden hatte, wurde zur Sicherung u.a. dieses Anspruchs in § 18 Nr. 11 die Eintragung einer Vormerkung bewilligt und beantragt. Diese Vormerkung wurde am 25.8.2004 in Abteilung II Nr. 20 des Grundbuchs (Bl. 2153) eingetragen.
Am 3.8.2005 wurde die Auflassung des Grundbesitzes erklärt. Hinsichtlich des vorgenannten Rechts wurde dessen Eintragung zugunsten des jeweiligen Eigentümers der neu vermessenen Restfläche "durch entsprechende Umschreibung der Vormerkung in Abteilung II Nr. 20" bewilligt und beantragt.
Das Grundbuchamt hat dies dergestalt vollzogen, dass es im neu angelegten Grundbuch des dienenden Grundstücks (Bl. 2876) das Geh-, Fahr- und Viehtriebsrecht am 12.8.2005 in der Zweiten Abteilung unter Nr. 13 eingetragen hat. Zugleich hat es die im Grundbuch des ungeteilten Grundstücks (Bl. 2153) eingetragene Vormerkung gelöscht.
Die Dritte Abteilung enthält unter Nr. 1 eine Grundschuld ohne Brief gemäß Bewilligung vom 23.9.2004, eingetragen am 1.10.2004 und auf Bl. 2876 übertragen am 12.8.2005.
Der beurkundende Notar hat am 17.2.2011 angeregt, wegen Löschung der Vormerkung (Abt. II Nr. 20) einen Amtswiderspruch für die Beteiligten zu 1 und 2 zum Schutz gegen gutgläubigen Erwerb im Hinblick auf die Rangposition einzutragen. Die Löschung der Vormerkung sei nie bewilligt worden; vielmehr sei die Umschreibung der Vormerkung in ein Vollrecht bewilligt und beantragt, aber so nicht vollzogen worden.
Das Grundbuchamt hat die Eintragung eines Amtswiderspruchs mit Schreiben vom 18.2.2011 abgelehnt. Die Vormerkung sei nicht gelöscht, sondern antragsgemäß umgeschrieben worden durch Eintragung der Grunddienstbarkeit, allerdings nicht mit dem für sie vorgesehenen Rang. Ein Amtswiderspruch komme allenfalls bei Eintragung eines fehlerhaften Rangvermerks in Betracht; ein solcher Fall liege nicht vor. Hiergegen wendet sich der beurkundende Notar mit Schreiben vom 23.2.2011, welches das Grundbuchamt als Beschwerde gem. § 71 Abs. 2 GBO behandelt und dieser nicht abgeholfen hat.
II. Das Verfahren auf Eintragung eines Amtswiderspruchs richtet sich nach dem seit 1.9.2009 geltenden Recht (Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG). Auf den Zeitpunkt der vorgenommenen Eintragung/Löschung kommt es hierbei nicht an (vgl. OLG Hamm FGPrax 2009, 285; OLG Schleswig FGPrax 2009, 289). Nach dem Akteninhalt eingeleitet worden ist dieses Amtsverfahren frühestens im Jahr 2011, nämlich im Zusammenhang mit einem entsprechenden Beanstandungsschreiben des Notars vom 15.1.2011.
1. Gegen die Ablehnung der Anregung, einen Amtswiderspruch einzutragen, ist die Beschwerde statthaft (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 53 Rz. 32; § 71 Rz. 76). Das zwar formlose, nicht mit Rechtsmittelbelehrung (§ 39 FamFG) versehene, Schreiben des Grundbuchamts vom 18.2.2011 beinhaltet indessen eine unmittelbar regelnde - abschließende - Maßnahme, nämlich der vom beschwerdeführenden Notar angeregten Eintragung eines Widerspruchs (§ 53 Abs. 1 GBO) verbindlich keine Folge zu geben. Dies stellt ungeachtet der äußeren Form eine Entscheidung i.S.v. § 71 Abs. 1 GBO dar (vgl. Meikel/Streck, GBO, 10. Aufl., § 53 Rz. 41; § 71 Rz. 17). Beschwerdeberechtigt sind die Beteiligten zu 1 und 2, weil diesen der Anspruch auf Berichtigung nach § 894 BGB zustünde, zu ihren Gunsten also der Widerspruch zu bu...