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OLG München Beschluss vom 08.08.2012 - 11 W 832/12

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Leitsatz (amtlich)

Im Falle einer Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter bestimmt sich der Wert der Insolvenzmasse i.S.v. § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem gesamten Umsatz aus diesem Zeitraum, nicht lediglich nach dem - nach Abzug der Geschäftsausgaben verbleibenden - Einnahmeüberschuss (= Gewinn/Reinerlös).

 

Normenkette

GKG § 58 Abs. 1 S. 1; InsO §§ 35 ff.

 

Verfahrensgang

AG Passau (Aktenzeichen IN 222/01)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II Der Beschwerdewert beträgt EUR 64.204

 

Gründe

i. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 1.12.2001 hat der Insolvenzverwalter deren Betrieb über einen Zeitraum von nahezu zehn Jahren weitergeführt. Die am 2.3.2011 von ihm erstellte Schlussrechnung weist Einnahmen i.H.v. EUR 12.333.915,57 auf, denen Ausgaben von EUR 12.049.000,41 gegenüberstehen. Seinem Vergütungsantrag vom 21.7.2011 hat der Insolvenzverwalter eine Bemessungsgrundlage von EUR 1.670.864,89 zugrunde gelegt; für die Betriebsfortführung ist in dieser Summe nur der Einnah-meüberschuss angesetzt, mithin der Gewinn bzw. Reinerlös, während die in der Schlussrechnung enthaltenen geschäftlich veranlassten Ausgaben abgezogen sind. Ferner beantragt der Insolvenzverwalter wegen des in Folge der Betriebsfortführung angefallenen Mehraufwandes einen Vergütungszuschlag von 75 %.

Der Kostenbeamte ist diesem Ansatz zunächst gefolgt und hat in der Kostenrechnung "XXXV", von dem genannten Geschäftswert ausgehend und unter Berücksichtigung erfolgter Vorauszahlungen auf die Gerichtskosten, einen von der Staatskasse zurückzuerstattenden Überschuss i.H.v. EUR 30.203,15 errechnet. Auf Stellungnahme des Bezirksrevisors hat er diese Rechnung korrigiert und die Gerichtskosten nunmehr nach dem Gesamtbetrag der Einnahmen - ohne Abzug der Au...

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