Verfahrensgang
LG Augsburg (Entscheidung vom 25.02.2011; Aktenzeichen 082 O 2242/10) |
Tenor
I.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25.02.2011 wird durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung dahingehend abgeändert wird, dass von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens die Kläger 3/10 und der Beklagte 7/10 tragen.
II.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25.02.2011 wird durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 16% und der Beklagte 84%.
Gründe
I.
Die Berufungen der Parteien haben keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 09.08.2011 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
1)
Die Stellungnahme der Kläger vom 07.09.2011 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung:
Die Argumentation der Kläger geht ins Leere. Im Darlehensvertrag der Kläger mit dem Bauträger war eine Absicherung der Kläger im Sinne von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 MaBV intendiert. Die Absicherung der Kläger ist daran gescheitert, dass der Beklagte, wie dargelegt, voreilig, ohne dass ihm eine zureichende Bürgschaftserklärung vorlag, über den von den Klägern eingezahlten Darlehensbetrag verfügt hat.
Außerdem haben die Kläger das Darlehen bei der I. ohnehin nicht im Hinblick auf den Darlehensvertrag mit dem Bauträger sondern unabhängig von diesem aufgenommen.
2)
Die Stellungnahme des Beklagten vom 19.08.2011 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung:
Wie im Beschluss vom 09.08.2011 dargelegt und vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt, erstreckt sich die Ersatzpflicht auch auf die durch Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruches verursachten Kosten, insbesondere Rechtsanwaltskosten. Der Einwand des Beklagten, dass die Kläger vorgerichtlich keinen Zug um Zug-Anspruch erhoben hätten, wäre nur dann von Belang, wenn der Beklagte diesem, wäre er geltend gemacht worden, Folge geleistet hätte. Dies behauptet der Beklagte jedoch selbst nicht. Das streitgegenständliche Verfahren, insbesondere das landgerichtliche Protokoll vom 31.01.2011, zeigen vielmehr, dass dies nicht der Fall gewesen wäre.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, wobei die Quote nach der Relation der Teilberufungstreitwerte zum Berufungsstreitwert (vgl. Ziffer III. des Tenors des Senatsbeschlusses vom 09.08.2011) bestimmt wurde.
Fundstellen