Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde, Vollstreckung, Verfahren, Schriftsatz, Antragsgegner, Kostenentscheidung, Erlass, Androhung, Vorlage, Festsetzung, Hauptsache, Beschwerdeverfahren, Bescheinigung, Voraussetzungen, sofortigen Beschwerde, deutsches Recht, einstweiligen Rechtsschutzes

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 18.06.2020; Aktenzeichen 20 O 18435/19)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss des Landgerichts München I vom 18.06.2020, Az. 20 O 18435/19, aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin vom 23.12.2019, dem Antragsgegner zur Erzwingung der in dem vollstreckbaren Beschluss des Tribunale di Vicenza vom 11.06.2018 ausgewiesenen Verpflichtung, wonach es dem Antragsgegner vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 untersagt ist, als Handelsvertreter eine jegliche Geschäftstätigkeit auf dem Schnittblumenmarkt in Deutschland, Österreich und der Schweiz auszuüben, ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen, zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird (für die Rechtsanwaltsgebühren) auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 11.06.2018, n. 65/2018 RG lav (Anl. K 1), bestätigte das Tribunale di Vicenza seine vorläufige Verfügung vom 09.04.2018 und untersagte dem Antragsgegner bis 31.12.2019, auf jede Art und Weise, direkt oder indirekt, Schnittblumen in Österreich, Deutschland und der Schweiz zu vertreiben, es sei denn, dies erfolgt im Auftrag der Antragstellerin. Darüber hinaus wurde dem Antragsgegner für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 "untersagt, als Agent eine jegliche Geschäftstätigkeit auf dem Schnittblumenmarkt im geografischen Gebiet, das durch Deutschland, Österreich und die Schweiz gekennzeichnet ist, auszuüben".

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.12.2019 beantragte die Antragstellerin,

dem Antragsgegner zur Erzwingung der in dem vollstreckbaren Beschluss des Tribunale di Vicenza vom 11.06.2018 ausgewiesenen Verpflichtung, wonach es dem Antragsgegner vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 untersagt ist, als Handelsvertreter eine jegliche Geschäftstätigkeit auf dem Schnittblumenmarkt in Deutschland, Österreich und der Schweiz auszuüben, ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen.

Der Antragsgegner beantragte,

Der Antrag wird abgewiesen.

Mit Beschluss vom 18.06.2020, Az. 20 O 18435/19, der den Antragsgegnervertretern am 30.06.2020 zugestellt wurde, sprach das Landgericht München I die beantragte Androhung aus (Bl. 29/33 d.A.).

Mit Schriftsatz der Antragsgegnervertreter vom 09.07.2020, eingegangen per Fax am selben Tag, legte der Antragsgegner gegen den Beschluss vom 18.06.2020 sofortige Beschwerde ein und beantragte, den Beschluss vom 18.06.2020 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers [sic] auf Androhung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft gemäß § 890 Abs. 2 ZPO abzuweisen.

Das Landgericht München I sei nicht zuständig. Zuständig sei vielmehr ausschließlich das Tribunale di Vicenza.

Die Antragstellerin beantragte, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 28.08.2020 (Bl. 42/44 d.A.) half das Landgericht München I der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners nicht ab und ordnete die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht München an.

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 09.09.2020 Hinweise erteilt, zu denen der Antragstellervertreter mit Schriftsatz vom 23.10.2020 (Bl. 57/64 d.A.) Stellung nahm. Auf den Beschluss vom 09.09.2020 (Bl. 47/53 d.A.), die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten und den sonstigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Zwar war das Landgericht München I entgegen der Ansicht des Antragsgegners international, sachlich und örtlich zuständig, jedoch entspricht die vom Tribunale di Vicenza ausgestellte Bescheinigung nach Art. 53 Brüsel Ia-VO nicht den Vorgaben des Art. 42 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (im Folgenden als Brüssel Ia-VO bezeichnet), sodass die Entscheidung des Tribunale di Vicenza vom 11.06.2018 in Deutschland nicht vollstreckbar ist.

1. Das Landgericht München war für den Erlass des Androhungsbeschlusses zuständig.

a. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 41 Abs. 1 S. 2 Brüssel Ia-VO.

b. Das Landgericht war auch - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme - (§ 571 Abs. II S. 2 ZPO) sachlich zuständig. Nach Art. 41 Abs. 1 S. 1 Brüssel Ia-VO gilt für das Verfahren zur Vollstreckung deutsches Recht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich daher in Ermangelung von spezielleren Regelungen nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 23, 7...

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