Leitsatz (amtlich)

Ein Urteil, das das Nichtbestehen einer Ehe feststellt, wirkt nur zwischen den Parteien.

 

Verfahrensgang

LG Bayreuth (Entscheidung vom 16.12.2008; Aktenzeichen 42 T 215/08)

AG Bayreuth (Aktenzeichen UR III 6/08)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 16. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist die von der Beteiligten zu 1 beantragte Berichtigung des Geburtseintrags für ihre am 25.3.2007 geborene Tochter.

Im Geburtenbuch ist als Vater des Kindes der ghanaische Staatsangehörige F. A. eingetragen mit dem Zusatz, die Angaben über den Vater seien der vorliegenden Heiratsurkunde entnommen; die Richtigkeit der Angaben sowie die Identität des Vaters seien nicht nachgewiesen. Die Beteiligte zu 1, die deutsche Staatsangehörige ist, hatte F. A. während eines einwöchigen Aufenthaltes in Ghana am 17.2.2006 in Accra vor dem zuständigen Beamten geheiratet. Die Einreise des F. A. nach Deutschland scheiterte, weil die über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra durchgeführte Urkundenüberprüfung dessen Identität nicht bestätigte.

Mit notarieller Urkunde vom 19.4.2007 erkannte der ghanaische Staatsangehörige U. I. die Vaterschaft für die Tochter der Beteiligten zu 1 an; die Beteiligte zu 1 erklärte ihre Zustimmung. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 vom 4.9.2007 stellte das Amtsgericht - Familiengericht - mit Endurteil vom 19.12.2007 fest, dass die am 17.2.2006 vor dem Standesamt in Accra, Ghana, geschlossene Ehe der Parteien nicht bestehe. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beklagte F. A. habe unter falschem Namen die Ehe geschlossen. Damit bestehe die Ehe nach ghanaischem Recht nicht, gleiches müsse entsprechend Art. 13 EGBGB auch für das deutsche Recht gelten. Die Entscheidung ist seit 1.3.2008 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 12.3.2008 beantragte die Beteiligte zu 1 unter Hinweis auf die Entscheidung des Familiengerichts, den Geburtseintrag zu ändern. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, die Beschwerde der Beteiligten zu 1 blieb ohne Erfolg. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht die Berichtigung des Geburtseintrags (§§ 47, 21 PStG a.F.) abgelehnt, denn dieser ist nicht unrichtig.

1. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Amtsgerichts im Wesentlichen ausgeführt:

Im Geburtenbuch sei als Vater des Kindes richtigerweise F. A. eingetragen, weil die Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt mit ihm verheiratet gewesen sei (§ 1592 Ziffer 1 BGB). Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 19.12.2007 entfalte Rechtskraft nur zwischen den Parteien. Selbst wenn der Ehemann bei der Eheschließung einen falschen Namen verwendet habe, führe dies entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zur Nichtigkeit der geschlossenen Ehe. Nach der einschlägigen Vorschrift des ghanaischen Rechts sei eine Eheschließung unwirksam, wenn beide Partner wissentlich und willentlich in ihre Vornahme unter einem falschen Namen eingewilligt hätten. Das sei nicht der Fall, da die Antragstellerin nach ihrer eigenen Einlassung die Verwendung eines falschen Namens durch den Ehemann nicht bekannt gewesen sei. Eine erweiternde Auslegung des Sec. 74 Abs. 2 Marriages Act komme wegen der Regelung in Abs. 3 nicht in Betracht, die laute: "Wurde eine andere Bestimmung dieses Teils als diese Section nicht beachtet, so gilt nach erfolgter Eheschließung die Ehe deswegen nicht als unwirksam." Es widerspreche auch keinesfalls dem ordre public, die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Eheschließung auf solche Fälle zu beschränken, in denen beide Partner den Nichtigkeitsgrund kannten, denn das Vertrauen des anderen Partners in die Gültigkeit der Ehe rechtfertige das Erfordernis eines gesonderten Aufhebungsverfahrens, das auch ghanaische Recht in Section 13 ff. des Matrimonial Causes Act vorsehe.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

a) Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass das rechtskräftige Endurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 19.12.2007 nur zwischen den Parteien Bindungswirkung entfaltet, denn § 632 ZPO sieht im Gegensatz zu § 638 S. 2 ZPO a.F. keine Rechtskrafterstreckung vor (MünchKommZPO/Bernreuther 5. Aufl. § 632 Rn. 13; Musielak/Borth ZPO 6. Aufl. § 632 Rn. 5; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 29. Aufl. § 632 Rn. 1; Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. § 632 Rn. 10; Habscheid FamRZ 1999, 480/482). Ein Feststellungsurteil ist kein Gestaltungsurteil und ändert die materielle Rechtslage nicht. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass die ersatzlose Streichung des § 638 S. 2 ZPO a.F...

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