Leitsatz (amtlich)

Zur (hier: unbegründeten) Ablehnung von Schiedsrichtern namentlich wegen persönlicher Verflechtungen mit Vertretern der Schiedsparteien und Verstößen gegen die Pflicht zur Offenlegung.

 

Normenkette

ZPO §§ 1036, 1037 Abs. 2-3, § 1062 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

I. Der Antrag, die Schiedsrichter xxx, xxx und xxx wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Ablehnungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 700.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens bildet die Ablehnung sämtlicher drei Richter in einem Schiedsverfahren, das die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung einer Architektengemeinschaft zum Gegenstand hat.

1. Der Antragsteller war zusammen mit den Antragsgegnern zu 2 und 3 Gesellschafter der damals noch als xxx (GbR) firmierenden Antragsgegnerin zu 1 mit Geschäftssitz in Bayreuth. Ihr Zweck ist die gemeinsame Erbringung von Architektenleistungen. Mit dem Gesellschaftsvertrag hatten die Beteiligten am 24.2.2001 auch eine Schiedsvereinbarung (SV) getroffen, wonach alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen den Partnern untereinander oder zwischen Partnern und der Gesellschaft unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern, von denen der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben muss, endgültig entschieden werden. Das Schiedsgericht tagt am Sitz der Gesellschaft (§ 3 Abs. 1 SV). Als zuständiges Gericht i.S.v. § 1062 Abs. 1 ZPO ist das OLG Bamberg bezeichnet (§ 4 SV).

Im Juni 2008 hat der Antragsteller Schiedsklage gegen die Antragsgegner erhoben, mit welcher er Zahlungs- und Auskunftsansprüche geltend macht.

Am 20.11.2010 kündigte der Antragsteller die Schiedsvereinbarung. Das Schiedsgericht erließ am 11.4.2011 einen Zwischenentscheid, wonach es weiterhin zur Entscheidung zuständig sei. Der Antragsteller stellte am 16.5.2011 beim OLG München den Antrag, festzustellen, dass aufgrund des Erlöschens der Schiedsvereinbarung das Schiedsgericht für das Verfahren nicht mehr zuständig sei (Az. 34 SchH 6/11). Diesen Antrag hat der Senat mit Beschl. v. 29.2.2012 - auf den im Übrigen Bezug genommen wird - zurückgewiesen.

2. In einer Sitzung des Schiedsgerichts am 20.11.2010 hat dessen Vorsitzender - wie sich aus dem Beschluss vom 14.7.2012 (Anlage 15) ergibt - geäußert, das Schiedsverfahren sei "nicht justiziabel", besonders dann nicht, wenn "eine Partei nicht prozessfähig" sei.

Mit Schriftsatz vom 16.3.2012 hat der Antragsteller die Schiedsrichter ersucht, gem. § 1036 Abs. 1 ZPO alle Verhältnisse offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründen könnten. Dazu gehörten "insbesondere Nähebeziehungen zu den Parteien, personelle Verbundenheit, geschäftliche Beziehungen und vor allem Parteikontakte, die sich auf den Verfahrensgegenstand beziehen". Unter den Parteien seien auch deren Rechtsbeistände zu verstehen. Habe ein Schiedsrichter den Verdacht, einer der Mitschiedsrichter sei parteiisch, müsse er das Beratungsgeheimnis brechen und der betroffenen Partei Gelegenheit geben, einen Befangenheitsantrag zu stellen.

Der Vorsitzende hat daraufhin unter dem 17.4.2012 erklärt, die Antragsgegner zu 2 und 3 erst durch das schiedsgerichtliche Verfahren kennengelernt zu haben. Der Beisitzer Dr. Siegfried W. hat mit Schreiben vom 18.4.2012 erklärt, dass ihm die Parteien des Schiedsverfahrens bis zur Anfrage des damaligen Klägervertreters unbekannt gewesen seien. Der ursprüngliche Klägervertreter, Rechtsanwalt P., sei in der Zeit vom 1.10.2005 bis 28.2.2007 Anwalt in der Kanzlei gewesen, deren Partner er - Dr. W. - bis zum 31.3.2004 gewesen und in der er jetzt im Ruhestand als freier Mitarbeiter tätig sei. Der Bevollmächtigte der Antragsgegner zu 1 und 2 sei bis Frühjahr 2005 ebenfalls Partner dieser Sozietät gewesen. Der Antragsgegnervertreter zu 3 habe in der ersten Hälfte der siebziger Jahre ebenfalls in derselben Kanzlei wie er gearbeitet.

Der Schiedsrichter Dr. Gebhart R. führte mit Erklärung vom 19.4.2012 aus, alle Parteien seien ihm zur Zeit der Anfrage, ob er das Schiedsrichteramt übernehmen wolle, unbekannt gewesen. Mit keiner habe er außerhalb des Schiedsverfahrens Kontakt gehabt. In einer baurechtlichen Angelegenheit seien die Antragsgegner potentielle Anspruchsgegner gewesen, dieses Verfahren habe er nach Benennung zum Schiedsrichter nicht mehr fortgeführt. Er sei aber bis zum Jahre 1988 mit dem Vertreter des Antragsgegners zu 3 in einer gemeinsamen Sozietät verbunden gewesen, aus der dieser zum 31.12.1998 ausgeschieden sei.

3. Ebenfalls mit Schreiben vom 16.3.2012 hat der Antragsteller den Obmann und mit Schreiben vom 10.5.2012 die beisitzenden Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

a) Hinsichtlich des Vorsitzenden hat er dies zum einen mit der oben genannten Bemerkung begründet, zum anderen mit der Äußerung, man müsse mit dem Verfahren zu einem baldigen Ende kommen, da die Antragsgegner ein Büro hätten, um das sie...

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