Leitsatz (amtlich)
Wächst nach Ausscheiden eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts dessen Anteil dem letzten Gesellschafter an, ist für die Beurkundung, den Entwurf, oder die Beglaubigung des Antrags auf Löschung des ausscheidenden Gesellschafters im Grundbuch und des Vermerks "als Gesellschafter einer GbR" die Gebühr nur aus dem Geschäftswert, welcher dem Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters entspricht, zu berechnen.
Normenkette
KostO § 38 Abs. 2 Nr. 5a, §§ 39, 40 Abs. 2, §§ 145, 147 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 17.04.2007; Aktenzeichen 2 T 624/06) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde des Notars wird der Beschluss des LG Regensburg vom 17.4.2007 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG Regensburg zurückverwiesen.
Gründe
I. Der Kostenschuldner war Mitgesellschafter einer zweigliedrigen BGB-Gesellschaft, die Eigentümerin eines Grundstückes mit einem Verkehrswert von 613.580 EUR war. Nach Kündigung der Gesellschaft durch den Mitgesellschafter beglaubigte der Notar am 19.10.2005 die Unterschrift des Kostenschuldners unter der Eintragungsbewilligungserklärung und dem Grundbuchberichtigungsantrag, der wegen der Anwachsung erforderlich wurde, und stellte unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 613.580 EUR folgende Notarkostenrechnung:
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Wert |
Gebühr |
§ 38 Abs. 2 Nr. 5a Grundbuchantrag |
613.580 EUR |
493,50 EUR |
§§ 152 Abs. 1, 136 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1. Dokumentenpauschale |
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1,50 EUR |
§ 152 Abs. 2 Nr. 2, 154 Abs. 2 Porto, Telefon, Grundbuch, Register |
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17,48 EUR |
Zwischensumme |
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512,48 EUR |
16 % Mehrwertsteuer § 151 Abs. 1a |
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82 EUR |
Endsumme |
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594,48 EUR |
Die Notarkasse beanstandete im Rahmen einer Prüfung diese Rechnung, da sie davon ausging, dass der Geschäftswert nach § 40 Abs. 2 KostO nur in Höhe der vom Mitgesellschafter gehaltenen Gesellschaftsanteilsquote des Grundstückwerts maßgeblich sei.
Auf die gem. Anweisung des Landgerichtspräsidenten vom Notar eingelegte Beschwerde änderte das LG die Kostenrechnung unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 306.790 EUR auf den Betrag von 324,98 EUR ab und ließ die weitere Beschwerde zu.
Hiergegen richtet sich die auf Anweisung des Landgerichtspräsidenten und vorsorglich aus eigenem Recht vom Notar eingelegte weitere Beschwerde mit dem Ziel der Wiederherstellung der ursprünglichen Kostenrechnung.
II. Die vom LG zugelassene weitere Beschwerde ist jedenfalls als eigene Beschwerde des Notars zulässig und begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
Es sei ein Antrag auf Löschung im Grundbuch und eine Löschungsbewilligung beurkundet worden. Die Erklärung beziehe sich auf einen außerhalb des Grundbuchs erfolgten Übergang des Eigentums. Kostenrechtlich sei sie nach dem äußeren Erscheinungsbild der notwendigen Eintragung einzuordnen, also danach, ob ein neuer Rechtsträger eingetragen werde. Ein neuer Rechtsträger sei aber nicht einzutragen gewesen. Der verbleibende letzte Gesellschafter sei bereits als "Gesellschafter bürgerlichen Rechts" eingetragen gewesen. Dadurch unterscheide sich der Fall von der oHG, bei der zunächst die oHG eingetragen sei. Daher sei im vorliegenden Fall nur der anteilige, dem Anteil des ausgeschiedenen Mitgesellschafters entsprechende Wert als Geschäftswert maßgebend. Auf die Frage der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft komme es nicht an.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand (§ 156 Abs. 2, 4 Satz 4 KostO, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 546 ZPO).
Das LG hat den Sachverhalt unter Verstoß gegen § 12 FGG nicht ordnungsgemäß festgestellt. Bei Prüfung der Frage, ob eine Beurkundungsgebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 5a KostO für die Tätigkeit des Notars angefallen ist, ist das LG der Rechnung folgend von einer Beurkundung der Anträge ausgegangen, obwohl sich aus dem in den Akten befindlichen, noch vor Erlass des landgerichtlichen Beschlusses eingereichten Grundbuchberichtigungsantrag vom 19.5.2005 eindeutig ergibt, dass der Notar nur die Echtheit der Unterschrift des Beteiligten beglaubigt hat. Diesen Sachverhalt hat das LG nicht ausreichend gewürdigt.
Bei richtiger Sachbehandlung hätte das LG darauf hinweisen müssen, dass die Rechnung bereits insoweit unrichtig sei und für die Beglaubigung nur eine Gebühr nach § 45 KostO erhoben werden könne. Der Notar hätte dann Gelegenheit gehabt, darzulegen, dass er den Antrag auch entworfen habe, und hätte dem entsprechend eine neue Rechnung unter Beachtung des Zitiergebotes (§ 154 KostO) stellen können.
Dies führt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung an das LG. Mangels korrekter Rechnung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach Aktenlage die Entwurfsfertigung erst im Verfahren der weiteren Beschwerde geltend gemacht wurde, kann der Senat selbst nicht endgültig entscheiden.
III. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Das LG hat den Kostenschuldner an dem Verfahren zu...