Entscheidungsstichwort (Thema)
elterliche Sorge. Vergütung des dem Antragsgegner im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten …
Leitsatz (amtlich)
§ 122 Abs. 3 BRAGO – Prozeßkostenhilfe im Sorgerechtsverfahren –
Die Prozeßkostenbewilligung für das isolierte Sorgerechtsverfahren erstreckt sich nicht auf eine in diesem Verfahren abgeschlossene Umgangsrechtsvereinbarung (gegen OLG Stuttgart – FamRZ 1999, 389).
Verfahrensgang
AG Mühldorf a. Inn (Beschluss vom 25.06.1999; Aktenzeichen 2 F 377/97) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 25.6.1999 aufgehoben.
II. Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors wird der Festsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Mühldorf vom 17.2.1998 dahin abgeändert, daß die an … aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 598,– DM festgesetzt wird.
Gründe
Mit Beschluß vom 17.2.1998 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 966,– DM festgesetzt. Hierbei wurde eine Vergleichsgebühr in Höhe von 320,– DM (zuzüglich MWSt.) berücksichtigt.
Gegen diesen Festsetzungsbeschluß hatte der Bezirksrevisor Erinnerung eingelegt mit der Begründung, daß dem Antragsgegner entsprechend seinem Antrag vom 20.11.1997 mit Beschluß vom 29.1.1998 für das Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge Prozeßkostenhilfe bewilligt worden sei, Prozeßkostenhilfe für die Regelung des Umgangsrechts sei weder beantragt noch bewilligt worden. Daher sei die Festsetzung einer Vergleichsgebühr für die Umgangsregelung ausgeschlossen.
Mit Beschluß vom 25.6.1999 hat der Familienrichter die Erinnerung des Vertreters der Staatskasse zurückgewiesen und unter Bezugnahme auf das Oberlandesgericht Stuttgart (FamRZ 1999, 389) die Auffassung vertreten, daß die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für das isolierte Sorgerechtsverfahren entsprechend § 122 Abs. 3 BRAGO sich auch auf die Umgangsregelung erstrecke.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Bezirksrevisor mit seiner Beschwerde, mit der er seine schon in der Erinnerung vertretene Rechtsauffassung weiterverfolgt.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 128 Abs. 4 BRAGO) und begründet. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Abänderung der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung auf einen Betrag von 598,– DM.
Der beigeordnete Rechtsanwalt hat im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf die Vergütung einer Vergleichsgebühr aus der Staatskasse. Der Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozeßkostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (§ 122 Abs. 1 BRAGO). Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsgegner mit Beschluß vom 29.1.1998 Prozeßkostenhilfe „für den ersten Rechtszug” gewährt. Diese Bewilligung kann in Verbindung mit dem Antrag des Antragsgegners vom 20.11.1997 nur so ausgelegt werden, daß sich die Prozeßkostenhilfe auf das in diesem Zeitpunkt allein anhängige Verfahren wegen elterlicher Sorge bezieht. Für die Umgangsregelung wurde Prozeßkostenhilfe weder beantragt noch bewilligt. Daß ein solcher Antrag vor Abschluß der Vereinbarung am 01.12.1997 vom beigeordneten Rechtsanwalt gestellt worden wäre, ist weder aus den Akten zu entnehmen noch glaubhaft gemacht.
Die Prozeßkostenhilfebewilligung für das isolierte Sorgerechtsverfahren erstreckt sich auch nicht entsprechend § 122 Abs. 3 BRAGO auf die Vereinbarung über das Umgangsrecht. Eine solche Erstreckung kommt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der gesetzlichen Regelung nur für die Beiordnung in einer Ehesache in Betracht; diese Beiordnung kann auch die – im Gesetz nicht genannte – Umgangsregelung umfassen (vgl. Hansens, BRAGO, 8. Aufl., Rdnr. 17 zu § 122; Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 14. Aufl., Rdnr. 40 zu § 122). Über die im einzelnen in § 122 Abs. 3 BRAGO angesprochenen Verfahren hinaus kommt eine ausdehnende Auslegung grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Gerold/Schmidt-von Eicken, a.a.O., Rdnr, 25 zu § 122; vgl. Senat, JurBüro 1983, 716 zur Vereinbarung über die Schuldentilgung).
Der gegenteiligen Auffassung der Vorinstanz und des (bereits zitierten) Oberlandesgerichts Stuttgarts kann der Senat nicht folgen. Zwar kann davon ausgegangen werden, daß bei Erlaß des § 122 Abs. 3 Satz 1 BRAO das Umgangsrecht als (Rest-)Bestandteil des Personensorgerechts aufgefaßt wurde, womit die Erstrechnung der für die Ehesache erfolgten Beiordnung begründet werden kann (so Gerold/Schmidt-von Eicken, a.a.O., Rdnr. 40 zu § 122 BRAGO). Eine Ausdehnung der für das isolierte Sorgerechtsverfahren erfolgten Beiordnung ist damit aber nicht zu rechtfertigen. Der Sinn der gesetzlichen Regelung des § 122 Abs. 3 ZPO liegt darin, daß eine gesonderte Prozeßkostenhilfebewilligung für den Abschluß eines Vergleichs in bestimmten Verfahren, die in Zusammenhang mit einer Ehesache häufig verglichen werden, nicht gefordert werden soll. Eine ausdehnende Anwendung auf das durchaus überschaubare isolierte Sorgerechtsverfahren ist durch diesen Zweck der...