Leitsatz (amtlich)
1. Voraussetzungen für die Eintragung der Auflassung im Grundbuch, wenn der Schuldner zur Grundstücksübereignung Zug um Zug gegen Zahlung einer Geldsumme verurteilt ist.
2. Ergibt die Auslegung der erteilten - qualifizierten - Vollstreckungsklausel, dass Gegenstand des Klauselerteilungsverfahrens nicht der Nachweis über die erbrachte Gegenleistung, sondern der Verzug des Schuldners mit der von ihm abzugebenden Willenserklärung war, ist die Klausel unwirksam und deshalb ungeeignet, die Willenserklärung des Schuldners als abgegeben zu fingieren.
Normenkette
BGB § 925 Abs. 1; ZPO §§ 726, 730, 894
Verfahrensgang
AG Starnberg (Beschluss vom 18.07.2013) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Starnberg - Grundbuchamt - vom 18.7.2013 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert beläuft sich auf 1.500.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 ist Inhaberin der vollstreckbaren Ausfertigung eines berufungsgerichtlichen Endurteils vom 10.12.2007, wonach der Beklagte (ihr geschiedener Ehemann) an sie mehrere im Urteilstenor des erstinstanzlichen Gerichts näher bezeichnete Grundstücke Zug um Zug gegen Zahlung von 316.451,46 EUR herauszugeben und zu übereignen hat. Die vom Rechtspfleger deserstinstanzlichen Gerichts erteilte Vollstreckungsklausel lautet:
Vorstehende Ausfertigung des Endurteils des OLG ..., wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.
Mit Niederschrift des Notars Dr. Sch ... vom 26.3.2013, URz ..., wurde das Scheitern der Beurkundung der Auflassung aufgrund des Nichterscheinens des förmlich zum Notartermin geladenen Beklagten beurkundet. Der Beklagte befindet sich damit im Annahmeverzug.
Ferner wird bestätigt, dass das Endurteil des OLG ..., vom 10.12.2007,..., in Rechtskraft erwachsen ist.
Mit notarieller Urkunde vom 30.4.2013 hat die Beteiligte erklärt, die Auflassung entgegen zu nehmen, und beantragt, als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen zu werden. Den Vollzugsantrag vom 26.6.2013 hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 18.7.2013 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klauselerteilung sei davon abhängig, dass die Beteiligte (Gläubigerin) die von ihr Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung, nämlich die Zahlung, bereits erbracht oder den Schuldner insoweit in Annahmeverzug gesetzt habe. Die Befriedigung des Schuldners oder dessen Annahmeverzug sei durch die vorgelegten Urkunden nicht nachgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Sie wird damit begründet, dass die vollstreckbare Ausfertigung erst erteilt worden sei, nachdem das Gericht den Annahmeverzug geprüft habe. Dieser ergebe sich aus der notariellen Urkunde vom 26.3.2013 und sei auch so vom Gericht bescheinigt worden. Die Willenserklärung des Schuldners werde durch die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ersetzt; dass die Gegenleistung erbracht sei, habe das Grundbuchamt nicht erneut zu prüfen.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 2.8.2013 nicht abgeholfen. Es komme nicht auf den "Beurkundungsverzug", sondern auf die nicht nachgewiesene Zahlung der Gläubigerin an.
II. Die nach § 71 Abs. 1, § 73 i.V.m. § 15 Abs. 2 GBO zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat die Eintragung der Auflassung zu Recht versagt, weil die als qualifizierte Klausel erteilte Vollstreckungsklausel des erstinstanzlichen Gerichts unwirksam und deshalb ungeeignet ist, die Willenserklärung des Schuldners als abgegeben zu fingieren (vgl. § 894 ZPO).
1. Wird auf Grund eines Urteils aufgelassen, stellt sich die Rechtslage folgendermaßen dar (s. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. Rz. 745 ff./748; im Einzelnen auch BayObLG Rpfleger 1983, 480; BayObLGZ 1983, 181/185):
a) Für den Fall der Verurteilung zur Abgabe einer Auflassungserklärung enthält § 894 ZPO keine Ausnahme von der Formvorschrift des § 925 Abs. 1 BGB. Die Willenserklärung des Schuldners gilt, vom Fall des § 895 ZPO abgesehen, erst mit der Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses, und nicht zu irgendeinem früheren Zeitpunkt als abgegeben. Der Gläubiger muss nun, um dem Erfordernis des § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB Rechnung zu tragen, seinerseits unter Vorlage des Urteils die Auflassung vor dem Notar erklären; der zur Abgabe der Willenserklärung verurteilte Schuldner ist in der Form des vorliegenden verurteilenden Titels als gleichfalls anwesend anzusehen (BayObLGZ 1983, 181/184 f.).
b) Steht die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung, wie hier, unter dem Vorbehalt, Zug um Zug eine Gegenleistung zu erbringen, genügt, anders als im Regelfall des § 894 Satz 1 ZPO (BayObLGZ 1983, 181/184; Schöner/Stöber Rz. 748), nicht allein die Vorlage des rechtskräftigen Urteils im Beurkundungstermin und anschließend beim Grundbuchamt. Vielmehr bestimmt § 894 Satz 2 ZPO, dass die Wirkungen der Willenserklärung, die von einer Gegenleistung abhängt, erst eintreten, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilt ist. Die Vorlage einer Ausfertigung des Urteils mit dies...