Leitsatz (amtlich)
1.
Wird zum Begehen einer Straftat in mittelbarer Täterschaft dadurch angesetzt, dass der Täter einen gutgläubigen Rechtsanwalt einschaltet, so liegt zumindest dann ein Versuch vor, wenn der dem Rechtsanwalt zur Erledigung übergebene Fall in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht derart einfach gelagert war, dass der Angeklagte aus seiner - alleine maßgeblichen - Sicht davon ausging, der Rechtsanwalt werde ohne weitere Prüfung in engem zeitlichen Zusammenhang die Forderung für den Angeklagten geltend machen.
2.
§ 354 Abs. 1a StPO ist auch anwendbar bei Änderung des Schuldspruchs im Allgemeinen und einer Änderung des Schuldspruchs infolge einer teilweisen Verfahrensbeschränkung (Anschluss an BGH NJW 2005, 912 und 913).
Tatbestand
1.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tatmehrheit jeweils mit sechs Fällen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, drei Fällen der Urkundenfälschung, einem Fall des versuchten Betrugs und einem Fall der Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Dem Urteil liegen u.a. vorgetäuschte Verkehrsunfälle zugrunde, die der Angeklagte gegenüber der Haftpflichtversicherung mit Hilfe von gefälschten Urkunden betrügerisch abrechnete. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht verworfen und auf die Berufung der Staatsanwaltschaft den Angeklagten wegen Betrugs, versuchten Betrugs, Beihilfe zum versuchten Betrug, Urkundenfälschung in drei Fällen und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen, jeweils in Tatmehrheit unter Einbeziehung der Strafen aus zwei weiteren Urteilen des Amtsgerichts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zwei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen eines weiteren Falles des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt. Die Beschränkung der Berufungen auf den Rechtsfolgenausspruch hat das Landgericht für unwirksam erachtet, da der vom Amtsgericht festgestellte Sachverhalt nicht den Schuldspruch gedeckt habe.
2.
Der Angeklagte hat innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Diese ist mit einem nach Ablauf der genannten Frist eingegangenem Schriftsatz ergänzt worden. Gerügt wird zunächst die Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe die ihm zur Last liegenden Straftaten tatmehrheitlich verwirklicht. Aufgrund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen sei jedoch der Angeklagte, soweit er sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung strafbar gemacht habe, jeweils in Tateinheit mit dem jeweiligen Betrugsdelikt zu verurteilen gewesen. Die Ansicht des Landgerichts, das Versuchsstadium der Betrugstaten beginne erst mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei der Versicherung, sei unzutreffend. Das unmittelbare Ansetzen zur Straftat sei vielmehr bereits in der Fahrt des Angeklagten zur Beschädigung des jeweiligen Fahrzeugs zu sehen. Dies gelte erst recht für die dem Angeklagten zur Last liegenden Urkundenfälschungen. Denn mit der Beauftragung des Rechtsanwalts, der im weiteren Verlauf nur noch undoloses Werkzeug im Rahmen der Schadensmeldung gewesen sei, habe der Angeklagte den letzten Tatbeitrag verwirklicht. Zweifelsfrei sei die rechtliche Würdigung des Landgerichts jedenfalls betreffend den Sachverhalt gemäß Ziffer III. 2.3. der Urteilsgründe unzutreffend. Die dem Angeklagten hier zur Last liegende Beihilfe zum versuchten Betrug des anderweitig verfolgten O bestehe einzig darin, dass der Angeklagte das Kraftfahrzeug des anderweitig Verfolgten beschädigt habe. Dies sei ohne Verwirklichung des Tatbestands des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht möglich gewesen.
Darüber hinaus rügt die Revision, das Landgericht habe im Rahmen der Strafzumessung die Tatsache der Schadenswiedergutmachung durch den Angeklagten nicht beachtet.
Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO insoweit eingestellt, als dem Angeklagten ein Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 7.7.2003 zur Last lag. Die insoweit in Betracht kommende Strafe fällt angesichts der Strafen, die der Angeklagte wegen der übrigen verfahrensgegenständlichen Taten zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht. Die gemäß § 333 StPO statthafte Revision erwies sich als zulässig, § 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO. Das Rechtsmittel hatte jedoch im Ergebnis keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
1.
Auch ohne entsprechende Verfahrensrüge hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob eine Berufungsbeschränkung wirksam ist (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 352 Rn.4). Vorliegend ist das Landgericht zutreffenderweise von der Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkungen ausgegangen, da das amtsgerichtliche Urteil keinerlei tatsächliche Feststellungen zu den drei Fällen der Urkundenfälschung enthält, wegen derer der Angeklagte verurteilt worden war. Ohne entsprechende Feststellungen war jedoch dem Beru...