Leitsatz (amtlich)
Der Begriff "Vorsteher" in § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG umfasst bei einer Aktiengesellschaft auch den Aufsichtsrat.
Normenkette
AktG §§ 92-93, 116; GVG § 95 Abs. 1 Nr. 4a, § 102; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 3 O 2161/09) |
LG München II (Aktenzeichen 4 HK O 2161/09) |
Tenor
Zuständig ist die Kammer für Handelssachen.
Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der "A. AG". In dieser Eigenschaft nimmt er den Beklagten als Aufsichtsratsvorsitzenden der AG auf Schadensersatz aufgrund schuldhafter Pflichtverletzungen, insbesondere bei der Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands im Hinblick auf rechtzeitige Erfüllung der Insolvenzantragspflicht und des Unterlassens verbotener Auszahlung nach Insolvenzreife, in Anspruch. Der Kläger hat deshalb Klage zur Zivilkammer erhoben. Der Beklagte hat beantragt, den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen zu verweisen, da der Rechtsstreit das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten in seiner Funktion als "Vorsteher" der AG betreffe und daher eine Handelssache i.S.d. § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG vorliege. Auch die auf Beklagtenseite beigetretenen Nebenintervenienten beantragen die Verweisung an die Kammer für Handelssachen. Dem ist der Kläger entgegengetreten. Nach seiner Auffassung sei der Beklagte als Aufsichtsratsvorsitzender der AG kein "Vorsteher" i.S.d. § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG. Auch betreffe der Rechtsstreit keine gesellschaftsspezifischen Rechte und Pflichten zwischen der Gesellschaft und dem Aufsichtsratsvorsitzenden, sondern insolvenzrechtliche Fragen. Mit Beschluss vom 22.7.2009 hat die Zivilkammer den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen verwiesen. Diese hat sich mit Be-schluss vom 3.9.2009 als funktionell unzuständig erklärt.
II. Zuständig ist die Kammer für Handelssachen.
1. Der Senat ist für die Entscheidung zuständig. Bei dem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einer Kammer für Handelssachen und einer Zivilkammer desselben Gerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anzuwenden (BGHZ 71, 271; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1220; Zöller/Vollkommer ZPO, 27. Aufl., § 36 Rz. 29).
2. Zuständig ist die Kammer für Handelssachen. Das folgt bereits aus der - auch im Bestimmungsverfahren zu beachtenden - Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses der Zivilkammer vom 22.7.2009 (§ 102 Satz 2 GVG). Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses tritt ausnahmsweise nur dann nicht ein, wenn die Verweisung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist oder sich so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht hingenommen werden kann (vgl. BGHZ 102, 338, 341 u. st. Rspr.). Diese zu § 281 ZPO entwickelte Rechtsprechung ist auf den hier zu entscheidenden Fall einer Verweisung durch die Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen übertragbar (OLG München MDR 2009, 946; Zöller/Lückemann § 102 GVG Rz. 4, 6).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich der Verweisungsbeschluss der Zivilkammer nicht als willkürlich.
a) Ob der Rechtsstreit eine Handelssache betrifft, bestimmt sich gem. § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG danach, ob der Klageanspruch aus einem Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem "Vorsteher" geltend gemacht wird.
aa) Der Gesellschaftsvertrag muss nicht selbst unmittelbare Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren sein. Ausreichend, aber auch erforderlich, ist, dass der Anspruch gesellschaftsspezifische Rechte und Pflichten unmittelbar berührt (Zöller/Lückemann § 95 GVG Rz. 8). Für die Frage, ob dies der Fall ist, ist ein formaler Maßstab anzulegen, um die Zuständigkeit des Gerichts schnell und eindeutig klären zu können.
Der Kläger als Insolvenzverwalter macht vorliegend einen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft nach §§ 93 Abs. 2, Abs. 3, 116 AktG gegen den Beklagten als Aufsichtsratsvorsitzender der AG aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung der Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes geltend. Der Vorstand habe §§ 92 Abs. 2 und 3 a.F. AktG nicht beachtet, bei denen es sich nach herrschender Meinung (vgl. Hüffer AktG, 8. Aufl. 2008 § 92 Rz. 1; K. Schmidt/Lutter/Krieger/Sailer AktG 2008 § 92 Rz. 1; vgl. auch Goette ZInsO 2005 S. 1 zu § 64 Abs. 2 GmbHG a.F.) um Gläubigerschutzvorschriften handelt. Anspruchsberechtigt ist aber gem. § 116 i.V.m. § 93 Abs. 2 und 3 AktG die Gesellschaft.
Es ist daher zumindest vertretbar und damit nicht willkürlich, dass die Zivilkammer im Hinblick auf den für die Gesellschaft geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten als Mitglied des Aufsichtsrats zu der Auffassung gelangt ist, dass der Rechtsstreit nicht vorrangig einen insolvenzrechtlichen Hintergrund aufweist, sondern die Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten des Beklagten ggü. der Gesellschaft betrifft.
bb) Die Frage, ob der Aufsichtsrat einer AG bzw. dessen Mitglieder "Vorsteher" i.S.d. § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG sind, ist bisher nicht ...