Leitsatz (amtlich)

1. Die Anordnung der Begutachtung im Betreuungsverfahren ist als gerichtliche Zwischenentscheidung nicht selbständig anfechtbar.

2. Zwar kann der ausgewählte Sachverständige bei hinreichenden Anhaltspunkten für fehlende Unvoreingenommenheit wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Kein Ablehnungsgrund ist aber die Behauptung, der Betroffene habe bei einem früheren Klinikaufenthalt ärztliche Zwangsmaßnahmen gegen andere Patienten beobachtet und sei deshalb mit einem Gutachter aus dieser Einrichtung nicht einverstanden.

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Beschluss vom 25.07.2005; Aktenzeichen 7 T 426/05)

AG Regensburg (Aktenzeichen XVII 0955/04)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde und die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Regensburg vom 25.7.2005 werden zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit Beschl. v. 5.7.2004 bestellte das VormG dem mittellosen Betroffenen auf dessen Antrag den auch von ihm vorgeschlagenen Betreuer für die Aufgaben der Vermögenssorge sowie der Vertretung ggü. Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. Am 20.8.2004 erweiterte es den Aufgabenkreis um die Aufenthaltsbestimmung und die Gesundheitsfürsorge.

Am 13.5.2005 teilte das Gericht dem Betreuer schriftlich mit, dass es nach dem bisherigen Akteninhalt eine Verlängerung der Betreuung für weitere fünf Jahre für wahrscheinlich halte. Sofern kein Beteiligter widerspreche, könne auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet werden. Voraussetzung sei allerdings die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich ergebe, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verändert habe. Sollte binnen eines Monats kein Attest eingehen, werde ein Gutachtenauftrag erteilt werden.

Der Betreuer legte mit einem am 30.5.2005 bei Gericht eingegangenen Schreiben eine "fachärztliche Bescheinigung" eines Facharztes für Psychiatrie vor, wonach aufgrund der "rezidivierenden depressiven Erkrankung mit erheblichen depressiven Episoden und starker Somatisierung" des Betroffenen eine Verlängerung der Betreuung um vorerst ein weiteres Jahr im bisherigen Umfang erforderlich sei.

Am 27.6.2005 hörte das VormG den Betroffenen in Gegenwart des Betreuers an. Hierbei wurde auch über die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens gesprochen; der Richter kündigte an, dass ein solches erholt werden solle.

Mit Beschl. v. 29.6.2005 beauftragte das VormG den Sachverständigen Dr. B. vom Bezirkskrankenhaus R. mit der Erstellung eines Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen einer weiteren Betreuung des Betroffenen.

Hiergegen erhob der Betreuer zunächst mit einem ebenfalls auf den 29.6.2005 datierten Schreiben Gegenvorstellungen, die sich gegen die Auswahl eines Gutachters aus dem Bezirksrankenhaus richteten. Der Betroffene habe während eines dortigen stationären Aufenthalts "zahlreiche Gewaltübergriffe der Ärzte im Zuge der sog. Zwangsbehandlung beobachtet und mitgelitten".

Am 11.7.2005 legte der Betreuer gegen die angeordnete Begutachtung Beschwerde ein. Diese sei unverhältnismäßig und entbehrlich. Im Übrigen verwies er auf sein Schreiben vom 29.6.2005. Das AG half der Beschwerde nicht ab.

Mit Beschl. v. 25.7.2005 hat das LG das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.

Hiergegen richtet sich das am 28.7.2005 zu Protokoll des Rechtspflegers am LG eingelegte weitere Rechtsmittel des Betroffenen, das der Betreuer am 1.8.2005 schriftlich näher begründet hat. Er wendet sich nach wie vor gegen die Begutachtung und hilfsweise gegen die Auswahl des Sachverständigen.

II. Das Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde zulässig, insb. formgerecht eingelegt, soweit es sich auf die Anordnung der Begutachtung bezieht. Die weitere Beschwerde gegen die Verwerfung der Erstbeschwerde ist stets zulässig (BayObLG v. 4.1.1991 - BReg.1a Z 18/90, BayObLGZ 1991, 1 [4]).

Soweit das Schreiben vom 29.6.2005 als Ablehnung des Gutachters aufgefasst werden kann, ist gegen dessen stillschweigende Zurückweisung durch das VormG im Nichtabhilfebeschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde und demgemäß gegen die insoweit bestätigende Entscheidung des LG die sofortige weitere Beschwerde gegeben (BayObLG BtPrax 2003, 267). Auch insoweit ist das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt.

Es ist jedoch nicht begründet.

1. Das LG hat in seiner Entscheidung ausgeführt: Der Beschluss, ein Gutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung einzuholen, sei mit der Beschwerde nicht anfechtbar. Das gelte auch für ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Betreuten im Verfahren über die Verlängerung der Betreuerbestellung. Die Entscheidung stelle nämlich keine die Instanz abschließende Endentscheidung dar, sondern sei lediglich eine sie vorbereitende Zwischenverfügung des erstinstanzlichen Gerichts. Derartige Zwischenverfügungen seien grundsätzlich nicht anfechtbar. Lediglich dann, wenn mit der Entscheidung in Rechte des Betroffenen eingegriffen würde, sei die Beschwerde statthaft. Das sei hier nicht der Fall, da die Zwisc...

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