Leitsatz (amtlich)

1. Gegen die Entscheidung des Gerichts darüber, in welcher Form die gemäß § 891 Satz 2 ZPO zu erfolgende Anhörung des Schuldners durchgeführt wird, ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft.

2. Nimmt die Zustellung im Wege der Rechtshilfe nach den vorliegenden Erfahrungen in einem Land mindestens eineinhalb Jahre, ggf. auch deutlich länger in Anspruch und werden die Gesuche in der Regel unerledigt zurückgeleitet, überwiegen die Interessen des Gläubigers auf effektiven Rechtsschutz die Interessen des Schuldners im Hinblick auf die Gefährdung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bezüglich der Anhörung nach § 891 Satz 2 ZPO jedenfalls dann, wenn der Gläubiger den Schuldner über die dem Gläubiger bekannten und auch von dem Schuldner genutzten elektronischen Kommunikationswege über den Ordnungsmittelantrag sowie den Antrag auf öffentliche Zustellung und die Möglichkeit, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen, informiert. Im Hinblick auf die kurze Verjährungsfrist für die Festsetzung von Ordnungsmitteln von nur zwei Jahren gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 EGStGB würde der Justizgewährungsanspruch des Gläubigers leerlaufen, wenn man trotz der bekannten Probleme bei der Zustellung im Wege der Rechtshilfe eine solche im Rahmen der Anhörung nach § 891 Satz 2 ZPO für erforderlich ansehen würde.

 

Normenkette

EGStGB Art. 9; ZPO § 185 Nr. 3 Alt. 2, § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 891 S. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 33 O 13946/19)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 31.01.2020, Az. 33 O 13946/19, wird im Hauptantrag verworfen.

2. Auf den Hilfsantrag der Gläubigerin werden der Beschluss des Landgerichts München I im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags auf öffentliche Zustellung gemäß § 185 Ziff. 3 ZPO aufgehoben und die Sache in das Landgericht München I zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 14.10.2019 eine einstweilige Verfügung gegen die Schuldner erlassen, den die Gläubigerin den Schuldnern auf der Messe I. 2019 am 15.10.2019 zugestellt hat.

Mit Schriftsatz vom 11.12.2019 hat die Gläubigerin einen Ordnungsmittelantrag gestellt und in Ziffer III. dieses Antrags angeregt, das gem. § 891 Satz 2 ZPO vorgeschriebene rechtliche Gehör durch Versendung eines Faxes oder einer E-Mail an eine der nachgewiesenen Adressen zu gewähren und hilfsweise die öffentliche Zustellung gemäß § 185 Ziff. 3 ZPO beantragt. Das Landgericht hat die Zustellung des Ordnungsmittelantrags im Wege der Rechtshilfe an die in China ansässigen Schuldner verfügt. Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 23.01.2020 den Antrag gemäß Ziffer III. des Ordnungsmittelantrags wiederholt und um eine begründete Entscheidung gebeten. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 31.01.2020 den Antrag zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Beschwerde und beantragt:

I. Die in § 891 ZPO vorgeschriebene Anhörung erfolgt per E-Mail an die vorgelegten Kontaktadressen info@...com, ...@...com und L...@...com, über die die Vollstreckungsschuldner nachweislich erreichbar sind;

II. Hilfsweise zu I.: Der Ordnungsmittelantrag wird - nach einer elektronischen Benachrichtigung im Sinne von Ziff. I - gem. § 185 Ziff. 3 Alt. 2 ZPO öffentlich zugestellt.

II. 1. Die sofortige Beschwerde ist im Hauptantrag unzulässig.

Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Es ist gesetzlich nicht ausdrücklich bestimmt, dass die Entscheidung des Gerichts darüber, in welcher Form die gemäß § 891 Satz 2 ZPO zu erfolgende Anhörung des Schuldners durchgeführt wird, mit der sofortigen Beschwerde angreifbar ist.

Es handelt sich auch nicht um eine Entscheidung, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Unter dem Tatbestandsmerkmal "Gesuch" ist nur ein förmlicher Antrag zu verstehen, eine Anregung der Partei genügt nicht. Deshalb ist dem Antragsteller die Beschwerde versagt, wenn die angefochtene Entscheidung ohne die Notwendigkeit eines Antrags von Amts wegen ergehen kann (BGH NJOZ 2017, 1055, Rn. 9; BGH GRUR 2014, 705, Rn. 8; BGH Beschluss vom 15.01.2020, Az. VII ZB 96/17 Rn. 11). Vorliegend ist die Gläubigerin zumindest in Ziffer III. des Ordnungsmittelantrags selbst zutreffend davon ausgegangen, dass das Landgericht von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden hat, wie die Anhörung durchzuführen ist, und hat dementsprechend in Ziffer III. des Ordnungsmittelantrags die Anhörung per E-Mail lediglich angeregt und nicht beantragt.

Dass das Landgericht verkannt hat, dass es in seinem Ermessen liegt, wie es...

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