Leitsatz (amtlich)
Die Verwendung einer "hochgestellten Zahl" im Firmennamen kommt in der Regel lediglich graphische Bedeutung zu. Das Registergericht ist daher bei der Eintragung an die in der Anmeldung vorgeschlagene grafische Gestaltung des Firmennamens (hier: A. (...) GmbH) nicht gebunden (im Anschluss an OLG München Beschluss v. 28.7.2010, GmbHR 2010, 1155).
Normenkette
FamFG § 383 Abs. 3; HGB § 18 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Augsburg (Beschluss vom 17.01.2011; Aktenzeichen HRB 25724) |
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Augsburg - Registergericht - vom 17.1.2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Schreiben vom 7.1.2011 beantragte der Verfahrenbevollmächtigte der beteiligten Gesellschaft die eingetragene Firma "A3 (...) GmbH" in "A3 (...) GmbH" zu berichtigen. Laut Gesellschaftsvertrag vom 27.10.2010 laute der Name der Firma "A3 (...) GmbH". Dies komme in der Eintragung im Register nicht zum Ausdruck. Technische Umsetzungsprobleme im Hinblick auf die Eintragung der Firma in Bezug auf den verwendeten Namen der Firma könnten nicht durch Aufnahme von Zusatzvermerken in Vollzugsmitteilungen ("das Gericht habe keine Bedenken, dass die Gesellschaft im Rechtsverkehr unter der Firma A3 (...) GmbH auftrete") ausgeglichen werden. Den berechtigten Interessen der Beteiligten laufe bereits der Umstand zuwider, dass der Vermerk öffentlich nicht in Erscheinung trete. Die Ersetzung des Zeichens "A3" durch "A3" gehe über die bloße äußere Fassung des Firmennamens hinaus. Bereits lautmalerisch ließen sich die Zeichen deutlich voneinander abgrenzen ("A drei" bzw. "A hoch drei"). Darüber hinaus führe die vorgenommene Zeichenersetzung auch zu Problemen bei der Verwendung von elektronischen Informationsdiensten. Es würden elektronische Suchsysteme zwischen der Eingabe von "A3" und "A3" unterscheiden, wohingegen Unterschiede in der Groß-und Kleinschreibung unberücksichtigt blieben. Das Registergericht wies mit Beschluss vom 17.1.2011 den Antrag auf Firmenberichtigung zurück, da die Gesellschaft keinen Anspruch auf eine bestimmte Schreibweise ihres Firmennamens habe.
II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach § 383 Abs. 3 FamFG ist eine Eintragung im Handelsregister nicht anfechtbar. Es ist jedoch anerkannt, dass im Wege eines Berichtigungsantrags - auch "Fassungsbeschwerde" genannt - die Korrektur/Klarstellung von Namens-, Firmen- oder Datumsangaben oder die korrekte Verlautbarung rechtlicher Verhältnisse herbeigeführt werden kann. Diese Möglichkeit wurde durch § 383 Abs. 3 FamFG nicht abgeschafft; sie besteht weiterhin (vgl. OLG München GmbHR 2010, 1155; BT-Drucks. 16/6308, 286; Keidel/Heinemann, FamFG, 16. Aufl., § 383 Rz. 24).
2. Zu Recht hat das Registergericht den Antrag auf Berichtigung des Eintrags des Firmennamens zurückgewiesen.
a) Das Registergericht ist bei der Fassung zwar an den gewählten Firmennamen, nicht aber an einen bestimmten Fassungsvorschlag des Anmeldenden gebunden. Das gilt insbesondere für das Schriftbild. Die grafische Gestaltung des Schriftbildes hat keine namensrechtliche und somit auch keine firmenrechtliche Relevanz. Deshalb bindet die Schreibweise in der Registeranmeldung betreffend die Verwendung von Buchstaben und Zahlen das Registergericht nicht. Ob es dem Vorschlag des Anmeldenden für eine bestimmte Fassung des Schriftbildes folgt, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. OLG München GmbHR 2010, 1155; KG NJW-RR 2001, 173; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rz. 173, 206).
b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Eintragung nicht zu beanstanden. Der Senat sieht keinen Anlass für eine abweichende Ermessensausübung.
Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, dass die Rechtsprechung des Senats (vgl. OLG München GmbHR 2010, 1155) hinsichtlich der Verwendung von Groß- bzw. Kleinbuchstaben auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar sei, folgt der Senat dem nicht.
Es erscheint bereits fraglich, ob dem Firmennamen im Rechtsverkehr die von der Beschwerdeführerin angedachte Aussprache ("A hoch drei (...) GmbH") tatsächlich und zwingend beizulegen ist. Denkbar ist nämlich auch eine Aussprache "A Kubik (...) GmbH", oder auch, dass sich die Hochstellung der Zahl in der Aussprache nicht niederschlägt. Ein durchgreifendes Argument lässt sich aus dem Gesichtspunkt der Aussprache jedenfalls nicht herleiten.
Nach Auffassung des Senats stellt die Schreibweise "A3" lediglich eine graphische Gestaltung des Schriftbildes der Firma dar; ihr kommt daher keine namensrechtliche und damit firmenrechtliche Funktion zu. Maßgebend im Hinblick auf die i.S.d. § 18 Abs. 1 HGB erforderliche Eignung zur Kennzeichnung und Unterscheidung des Firmennamens ist nicht die hochgestellte Zahl selbst. Diese wird nämlich - wie die von der Beschwerdeführerin selbst angeführten Beispiele belegen - von mehreren Firmen im Rechtsverkehr verwendet. Prägend sind vielmehr der Buchstabe oder das Wort, die mit ...