Leitsatz (amtlich)
1. Die Unanfechtbarkeit der Handelsregistereintragung nach § 383 Abs. 3 FamFG schließt nicht aus, auf Antrag eine Namens-, Firmen- oder Datumsangabe oder die Verlautbarung rechtlicher Verhältnisse zu berichtigen ("Fassungsbeschwerde").
2. Das Registergericht ist bei der Eintragung an die in der Anmeldung vorgeschlagene grafische Gestaltung des Firmennamens (hier: durchgehende Verwendung von Großbuchstaben) nicht gebunden.
Normenkette
FamFG § 383 Abs. 3
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 24.06.2010; Aktenzeichen HRB 159345-Fall 4) |
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG München - Registergericht vom 24.6.2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Schreiben vom 21.4.2010 beantragten die Geschäftsführer der beteiligten Gesellschaft u.a. die Eintragung des geänderten Firmennamens. Der derzeitige Firmenname wurde abgeändert in TXXX CONSTRUCTION GMBH. Das Registergericht trug am 20.5.2010 die Firma unter dem Namen TXXX [in Großbuchstaben] Construction GmbH in das Handelsregister ein. Mit Schreiben vom 1.6.2010 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte die Berichtigung der Eintragung im Hinblick auf die Schreibweise "Construction". Die richtige Firmenbezeichnung laute auf einen Namen, der durchgehend in Großbuchstaben geschrieben sei. Nach der Revision des Firmensrechts sei es zulässig, eine Firma durch Groß- und Kleinschreibung sowie mit einer Kombination beider Elemente grafisch zu gestalten. Da maßgebend der Eintrag im Handelsregister sei und die Beteiligte demgemäß auch gehalten sei, gemäß dem Handelsregistereintrag ihren Namen zu verwenden, sei der richtige Name bzw. die richtige Firmenbezeichnung einzutragen, mithin die gemäß dem Gesellschafterbeschluss gewählte Fassung der Großschreibung. Hilfsweise werde gegen die vorgenommene Eintragung vom 20.5.2010 Beschwerde/Erinnerung eingelegt. Das Registergericht behandelte das Schreiben als Beschwerde und half dieser nicht ab.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach § 383 Abs. 3 FamFG ist eine Eintragung im Handelsregister nicht anfechtbar. Es ist jedoch anerkannt, dass im Wege eines Berichtigungsantrags - auch "Fas-sungsbeschwerde" genannt - die Korrektur/Klarstellung von Namens-, Firmen- oder Datumsangaben oder die korrekte Verlautbarung rechtlicher Verhältnisse herbeigeführt werden kann. Diese Möglichkeit wurde durch § 383 Abs. 3 FamFG nicht abgeschafft; sie besteht weiterhin (vgl. BT-Drucks. 16/6308, 286; Keidel/Heinemann FamFG 16. Aufl., § 383 Rz. 24). Verfahrensmäßig ist das an das Registergericht gerichtete Begehren auf Berichtigung der Eintragung ein "Antrag" und nicht eine "Be-schwerde"; denn es ist zunächst einmal Sache des Registergerichts, über das Berichtigungsbegehren zu entscheiden. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er auf eine Berichtigung oder Klarstellung in dem vorgenannten Sinn und nicht etwa auf eine inhaltliche Änderung gerichtet ist. Hält das Registergericht das Berichtigungsbegehren für unbegründet, so weist es den Antrag durch verfahrensbeendenden Beschluss zurück, gegen den sodann die Beschwerde eröffnet ist (vgl. Krafka/Willer/Kühn Registerrecht 8. Aufl. Rz. 2445; Heinemann DNotZ 2009, 1/32 f.).
2. So ist das Verfahren hier allerdings nicht gelaufen. Das Registergericht hat den Schriftsatz vom 1.6.2010 als Beschwerde aufgefasst und - von diesem Ansatz aus folgerichtig - einen Nichtabhilfebeschluss gefasst. Richtigerweise hätte es die in dem Schriftsatz enthaltenen Verfahrenserklärungen unschwer als - zulässigen - "Antrag" auslegen können und über diesen Antrag durch Endentscheidung entscheiden müssen. Das kann jedoch dahinstehen; denn das Registergericht hat jedenfalls der Sache nach den Berichtigungsantrag abgelehnt. Die Überprüfung durch das Beschwerdegericht führt zu keinem anderen Ergebnis.
3. Das Registergericht ist bei der Eintragung zwar an den gewählten Firmennamen, nicht aber an einen bestimmten Fassungsvorschlag des Anmeldenden gebunden. Das gilt insbesondere für das Schriftbild. Die grafische Gestaltung des Schriftbildes hat keine namensrechtliche und somit auch keine firmenrechtliche Relevanz. Deshalb bindet die Schreibweise in der Registeranmeldung betreffend die Verwendung nur von Großbuchstaben oder nur von Kleinbuchstaben das Registergericht nicht. Ob es dem Vorschlag des Anmeldenden für eine bestimmte Fassung des Schriftbildes folgt, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. KG NJW-RR 2001, 173; Krafka/Willer/Kühn Rz. 173, 206). In der Regel ist es zweckmäßig, zur Gewährleistung eines einheitlichen, verlässlichen Standards die Regeln der deutschen Rechtschreibung zugrunde zu legen, soweit sich nicht der gewählte Name, etwa als Phantasiename, ohnehin dem Regelwerk der deutschen Rechtschreibung entzieht.
4. Nach diesen Grundsätzen ist die Eintragung nicht zu beanstanden. Der Senat sieht keinen Anlass für eine abweichende Ermessensausübung. Soweit das Registergericht den ersten Teil des zweigliedrigen Firme...