rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
1. Ist einem Unternehmen zur Vermittlung von Zeitarbeitskräften verboten worden, in Zeitungsanzeigen Arbeitskräfte anzuwerben, ohne auf den Umstand hinzuweisen, daß die Anwerbung für den Einsatz als Zeitarbeitskraft dient, so liegt ein Verstoß gegen das Verbot vor, wenn der Hinweis lediglich in der Angabe „AT-Personalmarketing” besteht.
2. Wird das vom Landgericht ausgesprochene Ordnungsgeld im Beschwerdeverfahren um die Hälfte herabgesetzt, so treffen den Antragsteller auch denn die anteiligen Kosten des Beschwerdeverfahrens, wenn er in der Beschwerdeinstanz nicht vertreten war.
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 13.09.1994; Aktenzeichen 1 HKO 4885/93) |
LG Augsburg (Aktenzeichen 3 HKO 4333/93) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 13.9.1994 – Az: 1 HKO 4885/93 – dahingehend abgeändert, daß das Ordnungsgeld DM 5.000,–, ersatzweise Ordnungshaft von 10 Tagen, beträgt. Die darüber hinausgehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf DM 25.000,– festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsgegnerin, einem Zeitarbeitsunternehmen, wurde mit einstweiliger Verfügung vom 9.3.1993 bei Meidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO verboten,
in Zeitungsanzeigen Arbeitskräfte für Zeitarbeit anzuwerben, ohne dabei in der Anzeige diesen Charakter als Zeitarbeitskraft und den Charakter des Unternehmens als Zeitarbeitsunternehmen anzugeben.
Die einstweilige Verfügung wurde der Antragsgegnerin im Parteibetrieb am 11.3.1993 zugestellt.
In der AZ vom 24.8.1993 erschien eine Anzeige der Antragsgegnerin, mit der verschiedene Handwerker unter Zusicherung sicherer Arbeitsplätze gesucht wurden, ohne anzugeben, daß diese Arbeitskräfte als Zeitarbeitskräfte eingesetzt werden sollten.
Auf Antrag der Antragstellerin wurde gegen die Antragsgegnerin mit Beschluß vom 7.9.1994 ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,– DM, ersatzweise 20 Tage Ordnungshaft, festgesetzt. Zur Begründung führte das Landgericht aus, es liege auch dann ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung vom 9.3.1993 vor, wenn der Vortrag der Antragsgegnerin richtig sei, daß die Anzeige mit dem Zusatz „AT-Personalmarketing” beim Verlag in Auftrag gegeben worden sei. Dieser Hinweis, wäre er in die Anzeige aufgenommen worden, hätte den interessierten Lesern nicht mit hinreichender Deutlichkeit klargemacht, daß sie zur Vermittlung als Zeitarbeitskräfte angeworben werden sollten. Die Antragsgegnerin treffe Verschulden, da sie ihren Mitarbeiter, der die Anzeige in Auftrag gegeben habe, unzureichend informiert habe. Andernfalls hätte dieser einen deutlichen Hinweis im Sinne der einstweiligen Verfügung zur Veröffentlichung in der Anzeige vorgesehen. Das Ordnungsgeld müsse fühlbar sein, um seinen Zweck zu erfüllen. 10.000,– DM seien ausreichend.
Hiergegen richtet sich die am 20.9.1994 bei Gericht eingegangene Beschwerde. Die Antragsgegnerin meint, der vorgesehene Hinweis „AT-Personalmarketing” genüge den Anforderungen der einstweiligen Verfügung. Im übrigen habe sie nicht schuldhaft gegen die Verfügung verstoßen, da sie davon habe ausgehen dürfen, daß der vorgesehene Hinweis ausreichend sei. Äußerstenfalls liege ein Bagatellverstoß vor, der mit DM 10.000,– Ordnungsgeld unangemessen streng geahndet werde.
Die Antragsgegnerin beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts München I vom 7.9.1994.
Die Antragstellerin hatte Gelegenheit, sich zur Beschwerde zu äußern. Sie hat von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
1. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor.
Die Antragsgegnerin bestreitet nicht, daß die Anzeige vom 24.8.1993 objektiv gegen die einstweilige Verfügung vom 9.3.1993 verstößt.
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß der Hinweis „AT-Personalmarketing”, wäre er mit der Anzeige erschienen, nicht ausgereicht hätte, mögliche Bewerber hinreichend darüber aufzuklären, daß sie als Zeitarbeitskräfte eingestellt und eingesetzt werden sollten. Der Hinweis der Antragsgegnerin, die Zusätze „Zeitarbeit” oder „Personalleasing” seien nicht besser geeignet, eine mögliche Irreführung zu vermeiden, schließt den angenommenen Verstoß nicht aus. Es ist unschwer möglich, eine Anzeige so zu formulieren, daß unmißverständlich deutlich wird, daß Bewerber für den Einsatz als Leiharbeitnehmer gesucht werden.
2. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß ein Fall der Irreführung vorliegt, der nicht als Bagatellverstoß betrachtet werden darf. Zu beachten ist aber, daß die Antragsgegnerin zumindest versucht hat, bei der Schaltung neuer Anzeigen aufklärend zu wirken. Dennoch hat sie fahrlässig gehandelt, da sie es versäumt hat, die Veröffentlichung des aufklärenden Hinweises tatsächlich sicherzustellen und einen Hinweis zu wählen, der ein...