Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Kaufvertrag, Berufung, Sittenwidrigkeit, Fahrzeug, Verletzung, Kenntnis, Rechtsfehler, Vorsatz, Leasingvertrag, Vorteilsausgleichung, Leasing, Schlussrechnung, Zug um Zug, erstinstanzliche Entscheidung, Aussicht auf Erfolg
Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Urteil vom 08.09.2020; Aktenzeichen 73 O 1757/19) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 08.09.2020, Az. 73 O 1757/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe
1. Eine Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1 Fall 1 i.V.m. § 546 ZPO) oder die Tatsachenfeststellung unrichtig ist (§ 513 Abs. 1 Fall 2 i.V.m. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder neue berücksichtigungsfähige Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorliegen (§ 513 Abs. 1 Fall 2 i.V.m. §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO).
Dabei hat eine Berufung nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn eine Abänderung des Ersturteils zugunsten des Berufungsführers zu erwarten ist, was nur bei einem durchgreifenden Fehler des Ersturteils zu bejahen ist.
Entsprechende Rechtsfehler kann die Berufung nicht aufzeigen. Der Senat bezieht sich insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts im Endurteil vom 08.09.2020. Mit der vorliegenden Begründung kann das Ersturteil nicht mit Erfolg angegriffen werden.
2. Der Kläger geht davon aus, dass die Beklagte als Herstellerin des im Leasingfahrzeug verbauten Motors aus der Baureihe EA189 auf Schadensersatz nach § 826 BGB haften müsse. Damit gehen die Klage und die Berufung von einer unzutreffenden Prämisse aus. Der gegenständliche Motor wurde nicht von der Beklagten, sondern von der ... AG entwickelt und hergestellt. Der Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vom 15.10.2015 richtete sich folgerichtig gegen die ... AG. Der Kläger hat somit mit seinem auf eine Haftung der ... AG zugeschnittenem Vorbringen zu den Grundlagen einer deliktischen Haftung nach § 826 BGB nicht ausreichend vorgetragen.
§ 826 BGB verlangt, dass der Täter hinsichtlich des Sittenverstoßes und des Schadens schuldhaft gehandelt hat. Für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit genügt es, wenn der Schädiger die Tatumstände kannte, die sein Verhalten im konkreten Einzelfall sittenwidrig gemacht haben (BGH NJW 2004, 3706). Als einziger deliktischer Haftungstatbestand setzt § 826 BGB aber Vorsatz hinsichtlich der Schädigung voraus. Es genügt nach allgemeiner Ansicht, dass der Schädiger mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Der Ersatzpflichtige muss in Hinblick auf die Entstehung des Schadens vorsätzlich gehandelt haben. Er muss also mindestens mit der Möglichkeit einer Schädigung durch sein Handeln gerechnet und sie billigend in Kauf genommen haben (BGH NJW-RR 2009, 1207). Der Schädigungsvorsatz braucht sich zwar nicht auf den genauen Kausalverlauf und den Umfang des Schadens zu erstrecken, muss jedoch die gesamten Schadensfolgen sowie Richtung und Art des Schadens umfassen.
Die Haftung einer juristischen Person aus §§ 826 BGB i.V.m. § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht (BGH, NJW 2017, 250 Rn. 27).
Der Kläger hat keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Vorstands von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen. Der pauschale gehaltene Vortrag ist nicht geeignet, eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten auszulösen.
3. Es kann im Ergebnis aber dahingestellt bleiben, ob das gegenständliche Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war und ob weitere Feststellungen die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung stützen würden.
Selbst wenn festgestellt werden könnte, dass der Kläger das Fahrzeug in Kenntnis der behaupteten Mängel nicht geleast hätte, steht ihm der geltend gemachte Schadensersatz nicht zu. Grundsätzlich kann bereits der ungewollte Vertragsabschluss einen Schadensersatzanspruch begründen. Er ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als ob der Kläger den Vertrag nicht abgeschlossen hätte (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 55, juris). Dies führt bei einem ungewollt abgeschlossenen Kaufvertrag dazu, dass der Käufer Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an den in Anspruch genommenen Hersteller verlangen kann.
Bei der konkreten Schadensberechnung sind grundsätzlich alle adäquaten Folgen des haftungsbegründenden Umstands bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung,...