Leitsatz (amtlich)
1. Zur Entgeltlichkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers im Fall eines Wahlvermächtnisses.
2. Vor einer Anwendung des § 262 BGB, nach dem das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zusteht und der auch für Wahlvermächtnisse gilt, ist die maßgebliche testamentarische Klausel auszulegen.
Normenkette
BGB §§ 133, 262, 2154, 2174, 2205
Verfahrensgang
AG Augsburg (Aktenzeichen SM-6707-33) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG - Grundbuchamt - Augsburg vom 24.4.2014 insoweit aufgehoben, als die Zustimmung der Erbin auch zur Auflassung des Grundstücks der Gemarkung Schwabmünchen FlSt 4182/14 verlangt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 2 ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 19.9.2012 verstorbenen Edeltraud Sch.. Diese war Eigentümerin umfangreichen Grundbesitzes. In ihrem handschriftlichen Testament vom 20.11.2004 hat sie u.a. verfügt:
"Frau Maria W. (= Beteiligte zu 1) soll ein Haus oder einen Bauplatz von 2 in der W.-Straße in Sch. nach Wahl erhalten."
Zum Nachlass in der W.-Straße in Sch. gehören die Grundstücke FlSt xxx (Bauplatz zu 0,2360 ha), FlSt xxx (Weg zu 0,0306 ha) und FlSt xxx (Bauplatz zu 0,1104 ha).
Der Beteiligte zu 2 übertrug mit notariellem Vertrag vom 12.2.2014 der Beteiligten zu 1 zur Erfüllung des Vermächtnisses die Grundstücke FlSt xxx und FlSt xxx. Die Beteiligten erklärten, darüber einig zu sein, dass Gegenstand des Vermächtnisses die bezeichneten Grundstücke seien, und stellten klar, dass wegen der Erschließung des Grundstücks FlSt xxx nur über das Grundstück FlSt xxx die Erblasserin diese beiden Grundstücke nach dem Verständnis der Vertragsbeteiligten als "einen Bauplatz" angesehen haben "dürfte". Gleichzeitig erklärten die Beteiligten die Auflassung und bewilligten für den Beteiligten zu 2 die Eintragung einer Höchstbetragshypothek bis zu 125.000,00 EUR für den Fall seiner Inanspruchnahme aufgrund Haftungsbescheids des Finanzamts für die Zahlung der für das Vermächtnis zu entrichtenden Erbschaftssteuer.
Der Notar hat unter dem 10.3.2014 gemäß § 15 GBO um Vollzug der gestellten Eintragungsanträge nachgesucht. Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 24.4.2014 hat das Grundbuchamt auf folgende - jetzt noch relevante - Eintragungshindernisse hingewiesen:
Bei den zur Auswahl stehenden Grundstücken in der W.Straße handle es sich um wertmäßig sehr unterschiedliche Grundstücke. Das Wahlrecht stehe gemäß § 262 BGB im Zweifel dem Schuldner - also dem Testamentsvollstrecker - zu. Aus der Urkunde ergebe sich, dass die Beteiligte zu 1 als Vermächtnisnehmerin die Wahl getroffen habe. Da aber die Auflassung erfolgt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der Testamentsvollstrecker diese Wahl ebenfalls getroffen habe. Durch die Wahl zugunsten des höherwertigen Grundstücks könne nicht mehr ausschließlich von einer entgeltlichen Verfügung zur Erfüllung einer eindeutigen letztwilligen Verfügung ausgegangen werden. Die Vermächtnisanordnung könne auch durch die Wahl zugunsten des Grundstücks FlSt xxx erfüllt und der Nachlass von dieser Verbindlichkeit befreit werden.
Bei dem Grundstück FlSt xxx handle es sich um einen Weg und nicht um einen Bauplatz. Es sei der Beteiligten zu 1 auch nur ein (einziges) Grundstück als Vermächtnis zugedacht. Dass das Grundstück FlSt xxx, das zudem an eine öffentliche Straße angrenze, nicht anderweitig erschlossen werden könne und zwingend mit dem Grundstück FlSt xxx aufgelassen werden müsse, sei nicht plausibel. Auch zu dieser Auflassung sei der Testamentsvollstrecker wegen Unentgeltlichkeit nicht befugt.
Wegen des fehlenden Nachweises, dass es sich um die Erfüllung der letztwilligen Verfügung der Erblasserin handle, könne die Auflassung somit nur mit Zustimmung der Erbin im Grundbuch vollzogen werden.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Beteiligten, die folgendermaßen begründet wird:
Zwar stehe das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu. Diese gesetzliche Zuweisung greife aber nur ein, wenn sich weder ausdrücklich noch durch Auslegung der Vermächtnisanordnung keine Bestimmung des Wahlberechtigten ergebe. In den meisten Fällen sei Gläubigerwahl interessengemäß. Im Wortlaut des Vermächtnisses zugunsten der Beteiligten zu 1 sei derartiges zwar nicht ausdrücklich enthalten; jedoch deute die Formulierung des gesamten Satzes darauf hin, dass die Wahl von der einzigen dort erwähnten Person getroffen werden solle. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch werde die Formulierung, dass jemand einen Gegenstand nach Wahl erhalte, so verstanden, dass das Wahlrecht dem Berechtigten zustehe.
Außerdem lege der Beteiligte zu 2 das Testament so aus, dass das schmale Weggrundstück (FlSt xxx) zum Bauplatz gehöre, da das Grundstück FlSt xxx über das Weggrundstück erschlossen werde und auch die Versorgungsleitungen darüber verliefen. Deshalb sei es in dem Testament nich...