Leitsatz (amtlich)
1. Das Grundbuch ist nicht mehr unrichtig, wenn das Grundbuchamt zwar entgegen § 18 Abs. 2 S. 1 GBO die Eintragung eines Schutzvermerks unterlassen, mittlerweile aber nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung seinerseits den Eintragungsantrag endgültig zurückgewiesen und dies dem Antragsteller mitgeteilt hat.
2. Ob die Beschwerde im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen wurde, ist dabei ohne Bedeutung.
Normenkette
GBO § 18 Abs. 2 S. 1, § 53
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 08.09.2006; Aktenzeichen 4 T 3063/06) |
AG Landsberg a. Lech (Aktenzeichen Grundbuchamt) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des LG Augsburg vom 8.9.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 2) war ursprünglich Alleineigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes. Er brachte mit notariellem Vertrag vom 12.5.1999 diesen Grundbesitz in das Gesellschaftsvermögen der aus ihm und dem Beteiligten zu 1) bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein. Der eine Auflassung und die Eintragungsbewilligungen enthaltende Vertrag vom 12.5.1999 wurde vom Urkundsnotar am 17.7.2003 mit Vollzugsantrag vorgelegt. Das Grundbuch beanstandete mit Zwischenverfügung vom 16.9.2003 die Eintragungsanträge und verlangte Übernahmeerklärungen des Erwerbers und Löschungsbewilligungen eingetragener Berechtigter. Gegen diese Zwischenverfügung legte der Beteiligte zu 1) am 15.10.2003 Beschwerde ein, die am 30.12.2003 vom LG zurückgewiesen wurde. Die Akten wurden wieder dem Grundbuchamt zugeleitet. Dieses wies mit Beschluss vom 8.1.2004 die Eintragungsanträge endgültig zurück.
Zu notariellem Kaufvertrag vom 21.8.2003 hatte mittlerweile der Beteiligte zu 2) den verfahrensgegenständlichen Grundbesitz an die Beteiligte zu 3) verkauft. In diesem Kaufvertrag bewilligte er die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und erteilte der Erwerberin Vollmacht zur Belastung des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes mit Grundpfandrechten. Die Beteiligte zu 3) bewilligte und beantragte die Eintragung einer Grundschuld über 450.000 EUR zugunsten der Beteiligten zu 4). Beide Erklärungen wurden dem Grundbuchamt am 11.9.2003 vorgelegt. Nach Zurückweisung des Eintragungsantrages des Beteiligten zu 1) vom 8.1.2004 trug das Grundbuchamt am 9.1.2004 die Auflassungsvormerkung und die Grundschuld zugunsten der Beteiligten zu 3) und 4) ein. Der Zurückweisungsbeschluss vom 8.1.2004 wurde dem bevollmächtigten Notar am 13.1.2004 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 27.1.2004, bei Gericht eingegangen am 28.1.2004, legte der Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des LG Augsburg vom 30.12.2003 weitere Beschwerde ein. Auf diese hin hob das BayObLG mit Beschluss vom 9.3.2004 die Beschlüsse des LG und die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf. Am 27.4.2004 wurden die Beteiligten zu 1) und 2) als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Abteilung 1 des Grundbuchs eingetragen.
Mit Schriftsatz vom 27.6.2006 beantragte der Beteiligte zu 1) beim Grundbuchamt die Löschung der beiden Eintragungen vom 9.1.2004. Mit Zwischenverfügung vom 17.7.2006 setzte das AG Frist zur Behebung von Eintragungshindernissen, nämlich der Vorlage von Bewilligungen der Beteiligten zu 3) und 4). Die Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung wies das LG mit Beschluss vom 8.9.2006 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1). Er ist der Ansicht, ein Amtswiderspruch sei deswegen einzutragen, weil das Grundbuchamt von Anfang an keinen Schutzvermerk nach § 18 Abs. 2 GBO eingetragen habe. Dieser hätte zwar nach der Zurückweisung des Antrags gelöscht werden müssen, wäre aber bei Einlegung der Beschwerde gegen die Zurückweisung wieder aufgelebt.
II. Die gem. § 78 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt.
Es komme weder die Eintragung eines Amtswiderspruches noch eine amtswegige Löschung gem. § 53 GBO in Betracht. Das Grundbuchamt habe nämlich bei der Eintragung keine gesetzlichen Vorschriften verletzt. Mit der Zurückweisung des Antrags sei dieser erledigt gewesen. Die Eintragung eines Schutzvermerks nach § 18 Abs. 2 GBO sei deshalb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich gewesen. Auch eine Löschung im Wege der Grundbuchberichtigung gem. § 22 GBO käme nur dann in Betracht, wenn eine Bewilligung des Betroffenen i.S.d. § 19 GBO vorliege. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs sei im Übrigen nicht nachgewiesen.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand:
a) Es ist zwar zutreffend, dass das Grundbuchamt gem. § 18 Abs. 2 GBO eine Vormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1) und 2) als Gesellschafter bürgerlichen Rechts hätte eintragen müssen, da nach dem ersten Antrag vom 17.7.2003 am 11.9.2003 ein weiterer Antrag eingegangen war, der dasselbe Grundbuch betraf. § 18 Abs. 2 Satz 1 GBO ist an sich zwingendes Recht. In der Literatur ist jedoch anerkannt, dass das Grundbuchamt zunächst von der Vermerksbuchung - natürlich in einem solch...