Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde, Auslegung, Kostenentscheidung, Kostenfestsetzungsverfahren, Erstattung, Anordnung, Kostenfestsetzungsantrag, FamFG, Festsetzung, Gegenstandswert, Kostenfestsetzungsbeschluss, Rechtsbeschwerde, Berechnung, Auflage, notwendigen Aufwendungen
Verfahrensgang
AG Dillingen a.d. Donau (Beschluss vom 26.01.2021; Aktenzeichen 2 VI 496/19) |
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Dillingen - Nachlassgericht - vom 26.1.2021 wird aufgehoben.
2. Der Kostenfestsetzungsantrag der Beteiligten zu 2 vom 12.5.2020 wird zurückgewiesen.
3. Die Beteiligte zu 2 hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahren zu tragen sowie die der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin erstrebte im Erbscheinerteilungsverfahren die Erteilung eines Erbscheins, der sie neben ihren drei Geschwistern (darunter die Beteiligte zu 2) als gesetzliche Miterbin zu je 1/4, hilfsweise zu dieser Quote aufgrund testamentarischer Erbfolge, ausweist. Für die Beschwerdeführerin und ihren Bruder war ein gemeinsamer Verfahrensbevollmächtigter mandatiert. Die Beteiligte zu 2 wandte sich über ihren Verfahrensbevollmächtigten gegen die ihr von der Beschwerdeführerin angedachte Erbenstellung. Mit Beschluss vom 13.11.2019 wies das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Beschwerdeführerin zurück (= Ziffer 1 des Tenors) und entschied unter Ziffer 2 des Tenors wie folgt: "Die Antragstellerin hat die Kosten dieses Antrages zu tragen." In den Gründen der Entscheidung finden sich unter Ziffer III. folgende Ausführungen: "Die Kosten des erfolglosen Antrages waren der Antragstellerin aufzuerlegen."
Am 12.5.2020 hat die Beteiligte zu 2 einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt und die Festsetzung ihrer entstandenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von insgesamt 3.006,42 EUR beantragt. Am 30.6.2020 erging durch das Nachlassgericht ein entsprechender Kostenfestsetzungsbeschluss. Dieser wurde auf Beschwerde durch den Senat - Einzelrichter - aufgehoben, da der Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren streitig, jedoch nicht rechtskräftig festgesetzt war. Nach Rückleitung der Akten wurde der Geschäftswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 mittlerweile rechtskräftig festgestellt.
Mit Beschluss vom 26.1.2021 erließ das Nachlassgericht den erstrebten Kostenfestsetzungsbeschluss. Als Begründung für die Kostenfestsetzung ist in den Gründen ausgeführt, dass "nach Auskunft des zuständigen Richters die Antragstellerin die Kosten des Antrags und somit die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 zu tragen hat". Gegen die angeordnete Kostenerstattung wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der - näher ausgeführten - Begründung, dass die Kostenentscheidung rechtsfehlerhaft und grob unbillig sei; eine Beschwer der Beteiligten zu 2 nicht vorliege, wie auch der Geschäftswert grob fehlerhaft sei. Der Einzelrichter hat - nach Hinweis, dass im Hinblick auf die Fassung der Kostenentscheidung durch das Nachlassgericht für die erstrebte Kostenfestsetzung der außergerichtlichen Kosten kein Raum ist - das Verfahren dem vollbesetzten Kollegium des Senats übertragen, da die vorliegende Frage, ob die Fassung des Kostenausspruchs bei Zurückweisung des Erbscheinsantrags auch die Anordnung der Erstattung von außergerichtlichen Kosten in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich rechtlich gewürdigt wird.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Nachlassgerichts, wenngleich die erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin betreffend die Kostengrundentscheidung wie auch die Festsetzung gegen den Geschäftswert nicht greifen, da diese im verfahrensgegenständlichen Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung (mehr) finden können.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Nachlassgerichts vom 13.11.2019 auch die Erstattung der der Beteiligten zu 2 im Erbscheinserteilungsverfahren vor dem Nachlassgericht entstandenen außergerichtlichen Kosten erfasst.
1. Ob in einem Fall, in dem sich die Kostenentscheidung im Tenor darin erschöpft, dass der Erbscheinsantrag "kostenpflichtig zurückgewiesen" wird bzw. - wie hier - die Antragstellerin "die Kosten dieses Antrags zu tragen hat", der unterlegene Beteiligte neben der Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten auch die außergerichtlichen Aufwendungen der übrigen Beteiligten zu erstatten hat, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.
a) Das Oberlandesgericht Hamm legt den nicht näher begründeten Ausspruch über die kostenpflichtige Zurückweisung eines Erbscheinsantrages dahin aus, dass der unterlegene Antragsteller sowohl die Gerichtskosten als auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu tragen hat, wobei es maßgeblic...