Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung, Gewährleistung, Fahrzeug, Nachbesserung, Mangelhaftigkeit, Untersuchungspflicht
Normenkette
BGB § 434; HGB § 377 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 30.08.2019; Aktenzeichen 22 O 1189/19) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 30.08.2019, Az. 22 O 1189/19, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15.04.2020.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 522 Absatz 2 Zivilprozessordnung. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Die Würdigung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern (§§ 513 Absatz 1, 546 Zivilprozessordnung). Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass schon kein Sachmangel vorliege und im Übrigen Gewährleistungsansprüche der Klägerin schon deshalb ausgeschlossen wären, weil das Fahrzeug nach § 377 HGB als genehmigt gelte, und deshalb die Klage abgewiesen.
Auf den Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen.
Die hiergegen von Seiten der Klägerin mit der Berufung vorgebrachten Einwände, die eingebauten Vordersitze seien keine "Massage Seats", eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 Abs. 1 HGB bestehe bei Neuwagen nicht, die Beklagte habe aber jedenfalls durch die von ihr vorgenommenen Nachbesserungsversuche konkludent auf ihre Rechte aus § 377 Abs. 1 HGB verzichtet und die Beklagte habe die Mangelhaftigkeit auch arglistig verschwiegen, vermögen ihrer Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
1. Wie das Landgericht unter B. I. 1. seines Urteils (LGU S. 8 und 9) in jeder Hinsicht zutreffend festgestellt hat, war das streitgegenständliche Fahrzeug nicht mangelhaft iSd. § 434 BGB. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann daher uneingeschränkt Bezug genommen werden. Ergänzend sei aufgrund des diesbezüglichen Berufungsangriffes nur noch folgendes ausgeführt:
Noch zutreffend stellt der Beklagtenvertreter darauf ab, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung auch konkludent getroffen werden kann, wenn der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt. Der Beklagtenvertreter leitet aus der Anlage I zum Kaufvertrag (Anl. K 1), in der als Ausstattung des streitgegenständlichen Pkws "Massage Seats" aufgeführt sind, ab, dass damit eine deutlich wahrnehmbare Massagefunktion sowohl in der Rückenlehne als auch in der Sitzfläche vereinbart gewesen sei. Aus der Bezeichnung "Massage Seats" lässt sich allerdings nicht entnehmen, in welchen Teilen des Sitzes eine Massagefunktion vorhanden sein muss (in der Rückenlehne, der Sitzfläche oder beiden) und wie stark spürbar diese Massagefunktion sein muss. Dass der Geschäftsführer der Klägerin mit "Massage Seat" die Massage-Sitze in anderen Rolls-Royce-Typen konnotierte, hat er bei Vertragsabschluss der Beklagten gegenüber nicht offengelegt. Entgegen der Auffassung der Berufung (Berufungsbegründungsschriftsatz S. 4 unten, Bl. 108 d.A.) hätte er dies aber tun müssen. Denn allein aus der Tatsache, dass der Geschäftsführer der Klägerin vor dem Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein Rolls-Royce-Modell nutzte, das die von ihm gewünschten Sitze aufwies, musste sich für die Beklagte nicht ergeben, dass er dies auch für die streitgegenständliche Baureihe voraussetzte, obwohl diese serienmäßig nur Sitze mit einer schwächeren Massagefunktion in der Sitzfläche aufweist. Kauft ein Käufer ein Fahrzeug einer anderen Baureihe als der bisher von ihm gefahrenen desselben Herstellers wird damit nicht automatisch stillschweigend vereinbart, dass das neue Fahrzeug mindestens über die selben Ausstattungsmerkmale verfügt wie das bisher genutzte, wenn das jeweilige Ausstattungsmerkmal nur allgemein umschrieben ist. Wenn dem Geschäftsführer tatsächlich so viel an der Massagefunktion gelegen wäre, hätte er sich vor Abschluss des Kaufvertrages durch eine entsprechende Nachfrage bei der Beklagten darüber Klarheit verschaffen müssen.
Aus der Preiskategorie ergibt sich für den streitgegenständlichen Fall nichts anderes, da es auch bei Luxusautomobilen Ausstattungsunterschiede gibt.
2. Selbst wenn - wie nicht - eine Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu bejahen sein sollte, würde das Fahrzeug aber nach § 377 Abs. 2 HGB als von der Klägerin genehmigt gelten.
a. Der Senat folgt nicht der von Egger in Reinking, Der Autokauf, 14. Auflage, Köln 2020, Rdnr. 3946 vertretenen Ansicht, auf die sich die Klägerin stützt, die geringe Fehlerwahrscheinlichkeit bei fabrikneuen Kraftfahrzeugen sei ein einleuchtender Grund dafür, auch einen Kaufmann von einer allgemeinen Pflicht zur Untersuchung freizustellen, sodass Ne...