Verfahrensgang

LG München II (Aktenzeichen 5 O 853/16 Bau)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 21.12.2016, Aktenzeichen 5 O 853/16 Bau, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 69.240,16 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft macht werkvertragliche Mängelrechte bezüglich der am streitgegenständlichen Objekt ausgeführten Brüstungsgeländer aus Metall geltend. Bezüglich der Häuser A und B der Eigentümergemeinschaft wird Schadensersatz in Höhe von 43.103,00 EUR, bezüglich des Hauses C Kostenvorschuss in Höhe 26.137,16 EUR geltend gemacht, jeweils zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher RA-Kosten.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München II vom 21.12.2016 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich zugesprochen. Eine gesonderte Wahrnehmung der Mängelrechte durch die Untergemeinschaften A/B und C sei nach §§ 14, 16 der Gemeinschaftsordnung möglich. Die geltend gemachten Mängelrechte seien nach Grund und Höhe gegeben, weil die Geländer mangelhaft erstellt worden seien, was sich durch Knackgeräusche zeige, und die geltend gemachten Beträge durch Sachverständigengutachten bestätigt worden seien. Die Mangelhaftigkeit sei für die Beklagte auch erkennbar gewesen. Die vollständige Erneuerung der Brüstungsgeländer sei die einzige Möglichkeit der Mangelbeseitigung.

Hinsichtlich der Antragstellung in erster Instanz wird auf den Tatbestand und hinsichtlich der Begründung des Ersturteils wird im Übrigen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Gegen das Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten in vollem Umfang. Wegen der Berufungsrügen der Beklagten wird auf die Darstellung unter Ziffer 2 des Senatshinweises vom 4.4.2017 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagte,

I. Das Endurteil des Landgerichts München II vom 21.12.2016 - 5 O 853/16 Bau - wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Senat hat mit Verfügung vom 4.4.2017 (Bl. 152/159 d.A.) darauf hingewiesen, dass und warum er beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Hierzu ging eine inhaltliche Stellungnahme der Beklagten vom 10.5.2017 sowie der Streithelfer zu 4) bis 8) vom 20.4.2017 ein.

Auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren wird Bezug genommen.

II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 21.12.2016, Az. 5 O 853/16 Bau, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

A. Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

Auch die Ausführungen in den Gegenerklärungen geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Hierzu ist Folgendes auszuführen:

1. Anspruchsberechtigung

Soweit die Beklagte an ihrer Auffassung festhält, dass es innerhalb der WEG an einer wirksamen Beschlussfassung im Hinblick auf die geltend gemachten Ansprüche fehle, kann dem auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 10.5.2017 nicht gefolgt werden.

Die Beklagte wiederholt hier lediglich ihre Argumentation aus dem erstinstanzlichen Verfahren und der Berufungsbegründung. Die vorgebrachten Argumente hat der Senat bereits bei der Abfassung des Hinweises vom 4.4.2017 umfassend berücksichtigt und für nicht durchgreifend befunden.

Entscheidendes Argument ist - wie vom Senat im Hinweis ausgeführt -, dass die Beschlüsse aus den Jahren 2010 und 2011 bei lebensnaher Auslegung nicht als eine endgültige Festlegung auf das Mängelrecht "Vorschuss" anzusehen sind, zumal sich zum damaligen Zeitpunkt das Wahlrecht über das tatsächlich auszuübende werkvertragliche Mängelrecht noch gar nicht gestellt hatte. Der Senat hat zudem dargelegt, dass durch die Vorgehensweise die Rechte der einzelnen Eigentümer ausreichend gewahrt waren, zumal über das "Ob" des gerichtlichen Vorgehens durchgehend Konsens herrschte.

a) Die eng am reinen Wortlaut der Beschlüsse haftende, stark formalistische Betrachtungsweise der Beklagten überzeugt demgegenüber nicht. Eine Auseinandersetzung ...

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