Tenor

1. Hinweis:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 21.12.2016, Az. 5 O 853/16 Bau, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

 

Gründe

I. Urteil des Landgerichts

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft macht werkvertragliche Mängelrechte bezüglich der am streitgegenständlichen Objekt ausgeführten Brüstungsgeländer aus Metall geltend. Bezüglich der Häuser A und B der Eigentümergemeinschaft wird Schadensersatz in Höhe von 43.103,00 EUR, bezüglich des Hauses C Kostenvorschuss in Höhe 26.137,16 EUR geltend gemacht, jeweils zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher RA-Kosten.

Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich zugesprochen. Eine gesonderte Wahrnehmung der Mängelrechte durch die Untergemeinschaften A/B und C sei nach §§ 14, 16 der Gemeinschaftsordnung möglich. Die geltend gemachten Mängelrechte seien nach Grund und Höhe gegeben, weil die Geländer mangelhaft erstellt worden seien, was sich durch Knackgeräusche zeige, und die geltend gemachten Beträge durch Sachverständigengutachten bestätigt worden seien. Die Mangelhaftigkeit sei für die Beklagte auch erkennbar gewesen. Die vollständige Erneuerung der Brüstungsgeländer sei die einzige Möglichkeit der Mangelbeseitigung.

II. Berufungsbegründung

Mit der Berufung greift die Beklagte das landgerichtliche Urteil in seiner Gesamtheit an und rügt die folgenden zwei Punkte:

  • Zum einen fehle es an der Anspruchsberechtigung der Klägerin zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagte aufgrund der Beschlüsse der einzelnen Untergemeinschaften der Häuser A, B und C.
  • Zum anderen stehe die Einschätzung des Landgerichts, die vollständige Erneuerung des Brüstungsgeländers sei die einzige Möglichkeit der Mangelbeseitigung, nicht im Einklang mit den zur Begründung herangezogenen Aussage des Sachverständigen H. in der mündlichen Verhandlung.

III. Auffassung des Senats

1. Anspruchsberechtigung

Die Argumentation des Landgerichts, die Untergemeinschaften könnten ihre Mängelrechte auch gesondert wahrnehmen, ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden.

a) Der zugrunde liegende Ablauf ergibt sich insofern aus den Anlagen K 6, K 7 und K 11.

In der Eigentümerversammlung vom 11.11.2010 wurden unter TOP 2 d) (Anlage K 6 S. 5 f.) die Beschlussanträge 7 und 8 von einer Mehrheit der gesamten Eigentümergemeinschaft angenommen. Sie haben folgenden Wortlaut:

"Beschlussantrag 7:

Die Eigentümerversammlung beschließt, dass die WEG sämtliche Mängelrechte im Hinblick auf die Knackgeräusche an den Balkongeländern an sich zieht und damit ihre alleinige Zuständigkeit begründet

Beschlussantrag 8:

Die Eigentümerversammlung beschließt, dass die WEG vom Bauträger Nacherfüllung und, sofern eine diesem gesetzte Nachfrist fruchtlose verstreicht, Vorschuss für die voraussichtlich aufzuwendenden Mängelbeseitigungskosten verlangt."

In der Eigentümerversammlung vom 13.4.2011 wird unter TOP 2 c) (Anlage K 7 S. 2 f.) der Beschlussantrag 2 von einer Mehrheit der gesamten Eigentümergemeinschaft angenommen. Er hat folgenden Wortlaut:

"Beschlussantrag 2:

Herr RA Michael P. wird von der Eigentümergemeinschaft beauftragt und bevollmächtigt, vom Bauträger ein letztes Mal außergerichtlich Nacherfüllung bis spätestens 13.05.2011 zu verlangen. Sofern keine Mängelbeseitigung erfolgt, wird Herr Rechtsanwalt Michael P. beauftragt, ein selbständiges Beweisverfahren einzuleiten und anschließend Ansprüche auf Zahlung eines Kostenvorschusses über die aufzuwendenden Mängelbeseitigungskosten außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen."

Nachdem trotz Aufforderung keine Mangelbeseitigung erfolgte und das selbständige Beweisverfahren durchgeführt worden war, beschlossen in der Eigentümerversammlung vom 19.11.2015 (Anlage K 11) die Untergemeinschaften der Häuser A, B und C unter TOP 2 gesondert in drei Abstimmungen über die Geltendmachung der jeweiligen Mängelrechte. Es waren bei den Abstimmungen zwar die Eigentümer aller drei Häuser anwesend, es stimmten jeweils aber nur die Mitglieder der Häuser über die sie betreffenden Mängelrechte ab. In den drei Abstimmungen beschlossen die Untergemeinschaften der Häuser A und B die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz, die Untergemeinschaft des Hauses C entschied sich für die Geltendmachung eines Kostenvorschusses. Entsprechend diesem Ergebnis erfolgte die gerichtliche Geltendmachung.

b) Das Abstimmungsprozedere stellt nach Auffassung des Senats eine ausreichende Grundlage für die gerichtliche Geltendmachung von einerseits Schadensersatz und andererseits Vorschuss durch die Klägerin dar.

Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung...

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