Leitsatz (amtlich)
1. Im Fall der Rückzahlung der Einlage gegen Rückgewähranspruch gem. § 19 Abs. 5 GmbHG kann das Registergericht regelmäßig Nachweise für die Angaben zu Liquidität und Vollwertigkeit des Rückgewähranspruchs verlangen.
2. Als Bonitätsnachweis kommt die positive Bewertung des Rückgewährschuldners durch eine anerkannte Ratingagentur in Betracht.
Normenkette
GmbHG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 5
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 24.09.2010; Aktenzeichen 13 AR 6269/10) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des AG München - Registergericht - vom 24.9.2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Zwischenverfügung des AG München - Registergericht - vom 24.9.2010 wird verworfen.
Gründe
I. Zur Eintragung in das Handelsregister ist die K. GmbH (Beteiligte zu 1) angemeldet, deren alleinige Gesellschafterin die S. AG (Beteiligte zu 2) ist. Das Stammkapital beträgt 25.000 EUR. Die Geschäftsführer haben jeweils versichert, "dass auf die Stammeinlage zu EUR 25.000 ein barer Geldbetrag zu EUR 25.000 auf ein Konto der in Gründung befindlichen Gesellschaft einbezahlt wurde und sich der einbezahlte Betrag endgültig zu seiner freien Verfügung befindet und aufgrund eines Vertrages zwischen der Gesellschaft und der S. AG an diese als verzinstes Darlehen zurückgewährt wird. Der Vertrag sieht vor, dass der Rückgewährsanspruch der Gesellschaft jederzeit durch fristlose Kündigung fällig gestellt werden kann. Aufgrund der Vermögensverhältnisse der S. AG ist der Rückgewährsanspruch vollwertig. Das Vermögen der Gesellschaft ist - abgesehen von den im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Gründungskosten - durch keinerlei Verbindlichkeiten vorbelastet oder gar aufgezehrt."
Mit Zwischenverfügung vom 24.9.2010 hat das Registergericht beanstandet, dass der Darlehensvertrag im Rahmen des Cashpooling der Anmeldung nicht beigefügt worden sei, ebenso wenig ein Bonitätsnachweis der Muttergesellschaft. Die Beschwerde, die namens der beteiligten Gesellschaft und der Alleingesellschafterin eingelegt ist, wendet dagegen ein, die Vorlage von Unterlagen zur Prüfung der Vollwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs könne nur bei begründeten Zweifeln verlangt werden, für die hier kein Anlass bestehe.
II. Die Beschwerde der Gesellschaft ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Registergericht hat zu Recht die Vorlage des Darlehensvertrages zwischen der Gesellschaft und der Alleingesellschafterin sowie eines Nachweises über die Bonität der Gesellschafterin verlangt.
1. Nach § 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG ist es in der Anmeldung nach § 8 anzugeben, wenn vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden ist, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage i.S.v. § 19 Abs. 4 GmbHG zu beurteilen ist. Denn eine derartige Vorgehensweise befreit den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann (§ 19 Abs. 5 Satz 1 GmbHG). Mit der Offenlegung dieses Sachverhalts in der Anmeldung der Gesellschaft soll die Prüfung durch den Registerrichter ermöglicht werden, ob die Voraussetzungen einer Erfüllungswirkung trotzdem gegeben sind (vgl. BT-Drucks. 16/9737 zu Nr. 17c a.E.; Ulmer/Casper, GmbHG, Ergbd. MoMiG, § 19 Rz. 108). Die Vorlage von Nachweisen oder Unterlagen hierzu wird im Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet.
Die nach dem Willen des Gesetzgebers vorzunehmende Prüfung ist jedoch nur möglich, wenn das Registergericht in die Lage versetzt wird, die vom Geschäftsführer vorgenommene Bewertung nachzuvollziehen, ob der Rückgewähranspruch der Gesellschaft vollwertig und liquide ist (a.A. Schall, ZGR 2009, 126, 143). Dazu ist es erforderlich, dass die für die Liquidität und Vollwertigkeit des Rückgewähranspruchs maßgeblichen Angaben nicht nur mitgeteilt, sondern auch belegt werden (vgl. Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl. Rz. 967, 978a; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 17. Aufl., § 19 Rz. 93; Wälzholz, MittBayNot 2008, 425/431). Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG sind deshalb regelmäßig die schuldrechtlichen Vereinbarungen (z.B. Darlehensvertrag) vorzulegen, auf denen der Rückgewähranspruch beruht, ferner ein Beleg für die Vollwertigkeit des Rückgewähranspruchs (vgl. MünchKomm.GmbHG/Märtens, § 19 Rz. 313; Heckschen, DStR 2009, 166/173).
2. Dem steht nicht entgegen, dass die Vorlage von Nachweisen nach § 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nur bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung der Geschäftsführer verlangt werden kann (a.A. Wicke, GmbHG, § 8 Rz. 13). § 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG bezieht sich auf die Versicherung des Geschäftsführers nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, wonach die Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und der Gegenstand der Leistung sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Damit ...