Leitsatz (amtlich)

Der Vorerbe kann die Zustimmung zu einer Verfügung sich selbst gegenüber nicht unter Berufung auf eine vom Erblasser erteilte Generalvollmacht namens des Nacherben erklären, wenn nicht der Nacherbe ihm gegenüber zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet ist.

 

Normenkette

BGB §§ 2112-2113; GBO § 22

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 6. April 2018 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind in Erbengemeinschaft als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen.

In Abteilung II lfd. Nr. 5 ist unter Bezugnahme auf den Erbschein vom 10.5.2017 folgender Nacherbenvermerk eingetragen:

Nacherbfolge ist angeordnet. Nacherben des ... sind die Enkelkinder des Erblassers: M. ... und O. ... . Frau ... (Beteiligte zu 2) hat keine Kinder. Der Nacherbfall tritt ein beim Tode des jeweiligen Vorerben (§ 2106 I BGB). Die Vorerben sind von den Beschränkungen und Verpflichtungen nach § 2136 BGB nicht befreit. Gemäß Erbschein des ... vom 10.5.2017 ...

Der Erbschein vom 10.5.2017 lautet hinsichtlich der Nacherbfolge:

Nacherbfolge ist angeordnet. Der Nacherbfall tritt ein beim Tode des jeweiligen Vorerben (§ 2106 I BGB). Die Vorerben sind von den Beschränkungen und Verpflichtungen nach § 2136 BGB nicht befreit.

Nacherben sind die Enkelkinder der Erblasser: Das sind derzeit die Kinder von Herrn ... (Beteiligter zu 1) :

M. ...

O. ...

Frau ... (Beteiligte zu 2) hat keine Kinder.

Der Erblasser hatte am 16.8.2006 eine General- und Betreuungsvollmacht errichtet, in der er seiner Ehefrau sowie seinen Kindern, den Beteiligten zu 1 und 2, Vollmacht erteilte, ihn in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten in jeder Weise und in jedem Umfang gegenüber jedermann zu vertreten. Die Kinder sollten gemeinsam vertretungsberechtigt, jedoch nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein. Die Vollmacht berechtigte ausdrücklich auch zur Veräußerung und Belastung von Grundbesitz und sollte über den Tod hinaus gültig sein, bis sie von seinen Erben widerrufen wird.

Mit Kaufvertrag vom 11.8.2017 veräußerten die Beteiligten zu 1 und 2 handelnd für sich selbst im eigenen Namen das Grundstück an die Beteiligten zu 3 und 4. Sie ließen das Grundstück auf und erteilten dem Notar einseitig unwiderruflich Vollmacht, die Eintragung der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen und diese Bewilligung entgegenzunehmen. Zur Vertragsurkunde erklärten die Nacherben O. und M., letzterer vertreten durch die Beteiligten zu 1 und 2, die Löschung des noch zur Eintragung gelangenden Nacherbenvermerks Zug um Zug mit der Eigentumsumschreibung zu bewilligen und zu beantragen. Der Enkel des Erblassers O. und die Beteiligten zu 1 und 2 aufgrund behaupteter Vollmacht für den Enkel des Erblassers M. stimmten dem Verkauf zu. Der Urkunde liegt die notariell beglaubigte Vollmachtsbestätigung des M. bei.

Am 20.3.2018 beantragte der Notar unter Vorlage einer Bewilligung, die er unter Bezugnahme auf im Kaufvertrag gegebener Vollmacht abgegeben hat, sowie einer von den Beteiligten zu 1 und 2 namens des Erblassers aufgrund der Generalvollmacht erteilten Genehmigung der Urkunde den Vollzug der Auflassung und der weiteren in der Urkunde enthaltenen Eintragungsanträge, insbesondere die Löschung des Nacherebenvermerks.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 6.4.2018 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass neben der Bewilligung der bekannten Nacherben auch die durch das Betreuungsgericht genehmigte Bewilligung eines Pflegers für noch unbekannte Nacherben nach § 1913 BGB erforderlich sei. Die Löschung des Nacherbenvermerks könne allein aufgrund hierauf gerichteter Bewilligung der Nacherben erfolgen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 7.5.2018. Da die Beteiligten zu 1 und 2 in Vollmacht des Erblassers tätig geworden seien, habe der Erblasser die Löschung des Nacherbenvermerks bewilligt. Die Bevollmächtigten blieben nämlich weiterhin zur Vornahme der Rechtsgeschäfte befugt. Die transmortale Vollmacht berechtige auch dazu, über Nachlassgrundstücke zu verfügen, ohne dass die Zustimmung der Erben vorzulegen sei. Die Vollmacht berechtige zur Vertretung der Nacherben, auch soweit sie nicht bekannt seien. Zudem unterliege der Bevollmächtigte auch keinerlei Genehmigungspflichten.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Auf Hinweis des Senats legte der Notar am 14.8.2018 eine Genehmigung der Urkunde vom 11.8.2017 der Beteiligten zu 1 und 2, handelnd aufgrund der Generalvollmacht für die derzeit noch unbekannten Nacherben, vor.

II. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 73, 15 Abs. 2 GBO) Beschwerde gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Löschung eines die Verfügungsbeschränkungen des Vorerben nach § 2113 BGB zum Ausdruck bringenden Nacherbenvermerks vor Eintritt des Nach...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge