Leitsatz (amtlich)
Die erneute Leistung von Einlagen zum Zwecke der Heilung einer vor In-Kraft-Treten des MoMiG erbrachten verdeckten Sacheinlage stellt keine eintragungsfähige Tatsache dar.
Normenkette
GmbHG § 19 Abs. 5
Verfahrensgang
AG Ingolstadt (Beschluss vom 25.07.2012; Aktenzeichen HRB 1641) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Ingolstadt vom 25.7.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin (eine GmbH) wurde am 15.12.1993 errichtet und am 16.2.1994 in das Handelsregister eingetragen. Sie wurde mit einem Stammkapital i.H.v. 32.000 EUR gegründet. Die Gesellschaftssatzung sah Barzahlung der Gesellschaftereinlagen vor. Die vier Gesellschafter zahlten zunächst auf ein Konto der errichteten GmbH die Einlagen auf die Geschäftsanteile ein (16.000 EUR; 10.400 EUR; 3.200 EUR; 1.600 EUR). Die GmbH leitete diese Einlagen abredegemäß als Darlehen an die B. M. GmbH & Co. KG weiter, an der die Beschwerdeführerin persönlich haftende Gesellschafterin und deren Gesellschafter als Kommanditisten beteiligt sind. Nachdem die Gesellschafter realisierten, dass nach der Rechtsprechung eine sog. "verdeckte Sacheinlage" vorliegt, zahlten sie am 25.11.2011 nochmals mit Wertstellung vom 24.11.2011 auf ein Konto der Beschwerdeführerin den Betrag von 32.000 EUR ein. Der Einlagebetrag soll der B. M. GmbH & Co. KG wiederum darlehensweise zur Verfügung gestellt werden. Ein entsprechender Darlehensvertrag wurde geschlossen, der u.a. das Recht beinhaltet, dass die Beschwerdeführerin das Darlehen jederzeit durch eine fristlose Kündigung fälligstellen kann. Desweitern wurde eine erstrangige Buchgrundschuld i.H.v. 60.000 EUR bestellt. Eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Vollwertigkeit der Forderung liegt vor.
Mit Antrag vom 1.12.2011 wurde zur Eintragung in das Handelsregister wie folgt angemeldet:
"Aufgrund der Rechtsprechung des BGH zum Hin- und Herzahlen von Einlagen bestand bei der Gesellschaft die Situation, dass die Einlagen auf die Geschäftsanteile Nrn. 1-4 noch offen waren.
Zwischenzeitlich wurden die offenen Einlageleistungen auf die Geschäftsanteile der Gesellschaft nochmals erbracht und zwar von Herrn O. M. zu 16.800 EUR, von Herrn H. M. zu 10.400 EUR, von Herrn E. R. zu 3.200 EUR und von Herrn J. S. zu 1.600 EUR; zum Nachweis wird ein Einzahlungsbetrag über 32.000 EUR auf ein auf den Namen der GmbH lautendes im Haben stehendes Konto vorgelegt. Es wird versichert, dass der Betrag von 32.000 EUR auf ein auf den Namen der GmbH lautendes Konto gutgeschrieben wurde. Es besteht folgende Vereinbarung:
Der Betrag von 32.000 wird der B. M. GmbH & Co. KG durch Vertrag vom 1.12.2011 am 20.12.2011 darlehensweise verzinslich zur Verfügung gestellt. Das Darlehen kann durch eine fristlose Kündigung der Gesellschaft jederzeit fällig gestellt werden. Das Darlehen wird wie folgt grundbuchmäßig gesichert: 60.000 EUR erstrangige Buchgrundschuld am Grundstück FlNr. xxx der Gemarkung (...), eingetragen im Grundbuch des AG (...) von (...) Blatt (...).
Der Darlehensvertrag, die Vollzugsmitteilung über die Eintragung der Grundschuld und die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers J. über die Vollwertigkeit der Forderung sind dieser Anmeldung beigefügt."
Mit Beschluss vom 25.7.2012 wies das Registergericht die Anmeldung mit der Begründung zurück, diese benenne keine konkrete eintragungsfähige Tatsache. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Registergericht hat es zu Recht abgelehnt, die Anmeldung in den Registerordner einzutragen.
1. Für die von der Beschwerdeführerin angemeldete Eintragung ist kein Raum. Sie betrifft im Kern die "Heilung einer verdeckten Sacheinlage" mittels erneuter Erbringung der geschuldeten Leistung durch die Gesellschafter. Der Umstand, dass die Art der Erbringung dabei von dem Wortlaut des § 19 Abs. 5 Satz 1 GmbH erfasst wird, führt entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht zur beantragten Eintragung in den Registerordner, sofern die Anforderungen der Vorschrift erfüllt sind. § 19 Abs. 5 Satz 1 GmbHG regelt lediglich die Voraussetzungen, unter denen die Erbringung der Einlage durch die Gesellschafter als Erfüllung zugelassen wird, obwohl die Leistung aufgrund der vorherigen Vereinbarung der Gesellschafter in wirtschaftlicher Hinsicht einer Rückzahlung der Einlage entspricht. Zutreffend hat das Registergericht darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 Satz 1 GmbHG nicht dieser Umstand als solcher, sondern der diesem zugrunde liegende Vorgang, der zur Leistung von Einlagen i.S.d. § 19 Abs. 5 Satz 1 GmbHG führt, in das Handelsregister eingetragen wird. Die Anmeldung betrifft aber weder eine Neugründung der Gesellschaft noch eine Kapitalerhöhung bzw. eine Satzungsänderung, in deren Zuge das Gebot i.S.d. § 19 Abs. 5 GmbHG zum Tragen kommt. Die hier inmitten stehenden Tatsachen geben lediglich die Anforderungen an die Leistung einer Einlage i.S.d. § 19 Abs. 5 Satz 1 GmbHG wieder.
2. Aus der von der Beschwerdefüh...