Leitsatz (amtlich)
1. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz kann grundsätzlich nicht der diesem zugrunde liegende Geschäftswert angegriffen werden.
2. Dieser Grundsatz gilt dann nicht, wenn bisher der Geschäftswert noch nicht rechtskräftig festgesetzt wurde. Wendet sich daher in einem solchen Fall ein Erinnerungsführer gegen den dem Kostensatz zugrunde gelegten Geschäftswert, liegt darin konkludent ein Antrag auf förmliche Festsetzung des Geschäftswerts. Das Erinnerungsverfahren ist dann bis zur rechtskräftigen Festsetzung des Geschäftswerts auszusetzen.
Normenkette
GNotKG §§ 81, 83
Verfahrensgang
AG Neuburg a.d. Donau (Aktenzeichen 1 VI 253/16) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Neuburg a.d. Donau. - Nachlassgericht - vom 29.12.2017 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Durchführung des Geschäftswertfestsetzungsverfahrens und zur anschließenden erneuten Entscheidung über die Kostenerinnerung vom 25.11.2017 an das Amtsgericht Neuburg a.d. Donau. - Nachlassgericht - zurückgegeben.
Gründe
I. Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist zulässig (§ 81 GNotKG). Sie hat auch - jedenfalls insoweit vorläufigen - Erfolg, als der Beschluss über die Nichtabhilfe aufzuheben und die Akten an das Amtsgericht zurückzugeben sind. Dieses hat nicht berücksichtigt, dass bereits mit Erinnerungsschreiben vom 25.11.2017 in Verbindung mit der dort erfolgten Begründung - immanent - Antrag auf förmliche Festsetzung des Geschäftswertes gestellt wurde. Denn entscheidend stellt sich gerade die Frage, welcher Wertansatz für die Verfahrensgebühr Nr. 12210 und Nr. 23300 KV GNotKG zutreffend ist.
1. Eine Festsetzung des Geschäftswerts für diese Gebühr im Sinne des § 40 GNotKG ist bisher nicht erfolgt.
Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist das Geschäftswertfestsetzungsverfahren schon dadurch eingeleitet, dass Erinnerung mit dem Ziel eingelegt wird, die für die angesetzte Gebühr maßgebliche Wertfestsetzung zu ändern (OLG Hamm FGPrax 2007, 287; OLG München 34. Senat vom 11.10.2011, 34 Wx 436/11 kost; vom 30.1.2012, 34 Wx 162/11 kost, vom 9.5.2012, 34 Wx 148/12 kost). Eine in solcher Weise begründete Erinnerung ist als Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Geschäftswerts zu behandeln und zu verbescheiden (vgl. auch OLG Frankfurt vom 13.2.2003, 20 W 35/02 bei juris).
Wenn das Verfahren auf förmliche Festsetzung des Geschäftswerts in Gang gesetzt und noch nicht abgeschlossen ist, muss eine Sachentscheidung über den Kostenansatz zwingend zurückgestellt werden. Das Verfahren auf förmliche Festsetzung des Geschäftswerts hat Vorrang gegenüber dem den Kostenansatz betreffenden Rechtsmittelverfahren nach § 81 GNotKG. Die förmliche Geschäftswertfestsetzung nach § 40 GNotKG ist eine gerichtliche Entscheidung, die Bindungswirkung für das Verfahren über den Kostenansatz auslöst. Solange eine förmliche Festsetzung noch nicht stattgefunden hat, hat der Kostenansatz nur vorläufigen Charakter (zu allem OLG Hamm JurBüro 1992, 547; FGPrax 2007, 287).
3. Weist das Abhilfeverfahren derartige - schwerwiegende - Mängel auf, so kann das Beschwerdegericht, unter Aufhebung der getroffenen Nichtabhilfe- bzw. Vorlageverfügung, die Sache an das Erstgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgeben (z.B. OLG München RNotZ 2010, 397). Das Amtsgericht wird, bevor es erneut über die (Nicht-) Abhilfe entscheidet, die vorrangige Geschäftswertfestsetzung im förmlichen Verfahren nach § 40 GNotKG vorzunehmen haben.
4. Für die Durchführung des Festsetzungsverfahrens weist der Senat ergänzend auf folgendes hin:
a) Die Berechnung des Verkehrswerts des Gebäudes der Immobilie ist offensichtlich nach deren Brandversicherungswert erfolgt. Dies stellt grundsätzlich eine anerkannte Berechnungsmethode zur Ermittlung des Verkehrswertes dar (vgl. nur BayObLG JurBüro 1976, 1236 sowie NK-GK/Fackelmann 2. Auflage ≪2016 ≫ § 46 Rn. 34 ff.). Zur Nachvollziehbarkeit des Wertansatzes sind die Beteiligten aber vorab auf die Grundlagen der Berechnung hinzuweisen wie auch worauf sich der angesetzte Bodenwert gründet. Insoweit müssen die Beteiligten vor Erlass der Entscheidung also in die Lage versetzt werden, die Wertberechnung nachvollziehen zu können. Auch ist die Wertberechnung in der Entscheidung selbst nachvollziehbar darzustellen (vgl. dazu auch OLG München BeckRS 2017, 118273 zur ähnlich gelagerten Problematik der Berechnung von Erbquoten im Rahmen des § 2087 Abs. 2 BGB).
b) Die in dem Beschluss des Nachlassgerichts vom 14.12.2017 zitierten Entscheidungen des OLG Düsseldorf v. 24.3.2015-I-3 Wx 30715 - juris sowie v. 22.1.2016 -I-3 Wx 20/15 - juris greifen vorliegend nicht. Diese betreffen die Bewertung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren, nicht aber den von dem Erinnerungsführer nach seiner Auffassung zu Unrecht angesetzten Wert des Bankvermögens im Rahmen des Verfahrens betreffend die Erteilung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht.
Insoweit w...