Leitsatz (amtlich)

Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Bestimmung der Zuständigkeit des Familiengerichts in Familienstreitsachen gem. §§ 9 EGZPO, 36 ZPO, 113 Abs. 1 FamFG auch dann zuständig, wenn bei mehreren Familiengerichten, die zum Bezirk desselben Oberlandesgerichts gehören, ein Gerichtsstand begründet wäre.

 

Tenor

1. Das Verfahren wird unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses vom 18.12.2018, Az. 4 F 1315/18, des Amtsgerichts - Familiengericht - Landshut an dieses zurückgegeben.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist Vater der aus der Ehe mit Frau Christine E. hervorgegangenen Kinder P. E., geb. am 23.12.1999, und S. E., geb. am 07.01.2004. Diese leben nunmehr bei ihrer Mutter unter der Anschrift L.straße ..., ... M.

Durch Vergleich vom 17.02.2010, Az. 3 F 367/09, hatte sich der Antragsteller verpflichtet, zu Händen der Mutter der Antragsgegner Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts sowie diverse Rückstände zu bezahlen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage AS 1 vorgelegte vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs verwiesen.

Zwischenzeitlich ist der Sohn des Antragstellers volljährig. Der Antragsteller will diesen sowie die Tochter S. im Wege des Vollstreckungsabwehrantrags darauf in Anspruch nehmen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Landshut am 17.02.2010, Az. 3 F 387/09, bezüglich Ziffer 2. und 3. geschlossenen Vergleich für unzulässig erklärt wird. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Vollstreckungsgegenantrag vom 27.11.2018 verwiesen.

Ausschließlich zuständig für diesen Antrag ist hinsichtlich des Antragsgegners zu 1) (P.E.) gemäß §§ 120 FamFG, 794, 795, 767 Abs. 1 ZPO das Amtsgericht - Familiengericht - Landshut. Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) (S. E.) ist gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 FamFG das Amtsgericht - Familiengericht - Memmingen ausschließlich zuständig.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Landshut hat daher beschlossen, das Verfahren dem Oberlandesgericht München zur Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorzulegen.

II. Das Oberlandesgericht München ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zuständig. Zwar sieht § 36 Abs. 1 ZPO vor, dass das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt werden soll, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen.

Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird analog angewandt, wenn einer der Beteiligten in einem ausschließlichen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen ist und für die Beteiligten kein gemeinschaftlicher Gerichtsstand begründet ist (vgl. hierzu zuletzt BGH NJW-RR 2008, 1516). Von seinem Wortlaut her handelt es sich bei dem Oberlandesgericht München auch um das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

Gleichwohl hat die Zuständigkeitsbestimmung durch das Bayerische Oberste Landesgericht zu erfolgen. Durch Gesetz vom 12.07.2018 wurde mit Wirkung zum 15.09.2018 für das Gebiet des Freistaats Bayern das Bayerische Oberste Landesgericht errichtet (vgl. Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13/2018, 545). Aus § 9 EGZPO ergibt sich, dass das Oberste Landesgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten das zuständige Gericht auch dann zu bestimmen hat, wenn nach § 36 Abs. 2 ZPO ein in seinem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden hätte. Aus den Worten "auch dann" folgt, dass diese Entscheidung generell dem Bayerischen Obersten Landesgericht anstelle der Oberlandesgerichte übertragen ist (vgl. hierzu Zöller/Heßler, ZPO, 32. Auflage 2018, § 9 EGZPO Rn. 2).

 

Fundstellen

Haufe-Index 12641195

FamRZ 2019, 719

FamRB 2019, 228

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