Verfahrensgang

LG Augsburg (Urteil vom 28.09.2007)

AG Augsburg (Urteil vom 04.01.2007)

 

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. September 2007 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Augsburg zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgerichts Augsburg verurteilte den Angeklagten am 4.1.2007 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten. In den Urteilsgründen traf es folgende Feststellungen (Urteil des Amtsgerichts S. 4/5):

Zu im Einzelnen nicht genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum von Anfang Mai 2005 bis zum 19.7.2005 kaufte und übernahm der Angeklagte ein- bis zweimal wöchentlich, mindestens jedoch in 20 Einzelfällen, jeweils 0,2 Gramm Heroin zum Preis von 20 € von dem anderweitig Verfolgten Alexander H und Karolina K. Die Übergaben erfolgten in der Nähe des Möbelhauses S in der Augsburger Straße in F. Die Geschäfte wurden jeweils zuvor telefonisch vereinbart. Zum Übergabeort kamen abwechselnd entweder Alexander H oder Karolina K. Wie der Angeklagte wusste, hatte er keine Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln.

Die Berufung des Angeklagten, die er im Termin zur Berufungshauptverhandlung am 28.9.2007 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, verwarf das Landgericht Augsburg mit Urteil vom gleichen Tag.

Das Landgericht legte aufgrund der von ihm als wirksam angesehenen Berufungsbeschränkung seiner Entscheidung den durch das Amtsgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde. Es führte hierzu aus (Urteil des Landgerichts S. 5):

Die Berufungsbeschränkung des Angeklagten ist wirksam, denn der Angeklagte gab glaubhaft und überzeugend an, dass das von ihm erworbene Heroin in jedem Einzelfall von durchschnittlicher Qualität war.

Aufgrund der wirksamen Berufungsbeschränkung sind der in 1. Instanz festgestellte Sachverhalt und die rechtliche Würdigung damit in Rechtskraft erwachsen mit der Maßgabe dass das Rauschgift in jedem Einzelfall von durchschnittlicher Qualität war. Der Angeklagte hat sich daher schuldig gemacht des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 20 Fällen gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, 53 StGB. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gründe des Ersturteils unter II. und IV.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

II.

Der statthaften (§ 333 StPO) und auch im Übrigen zulässigen (§ 341 Abs. 1, § 344, 345 StPO) Revision des Angeklagten ist jedenfalls ein vorläufiger Erfolg nicht zu versagen. Die Revision hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg.

1. Eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge hat der Angeklagte nicht erhoben.

2. Die Revision ist begründet, da das Amtsgericht keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des von dem Angeklagten erworbenen Heroins getroffen hat. Der Rechtsfolgenausspruch durch das Amtsgericht war daher nicht durch ausreichende Feststellungen getragen, so dass die Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch nicht wirksam war (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 318 Rn. 16 f m.w.N.; BayObLGSt 1999, 105; OLG München Beschluss vom 20.6.2007 4 St RR 103/07; OLG München Beschluss vom 27.9.2007 4 St RR 165/07; OLG München Beschluss vom 10.12.2007 4 St RR 215/07).

Auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge und unabhängig von einer sachlichen Beschwer des die Sachrüge erhebenden Angeklagten ist zu prüfen, ob ein mit der Revision angefochtenes Berufungsurteil über alle Entscheidungsbestandteile des vorangegangenen amtsgerichtlichen Urteils entschieden hat. Aus diesem Grund ist vom Revisionsgericht, falls das Berufungsgericht wegen der vom Berufungsführer erklärten Berufungsbeschränkung sich nur mit einzelnen Teilen des Ersturteils befasst hat, auch nachzuprüfen, ob und inwieweit die Berufung rechtswirksam auf diese Teile beschränkt ist (vgl. BayObLGSt aaO; OLG München aaO). Grundsätzlich ist der Rechtsfolgenausspruch alleine anfechtbar, wenn die Schuldfeststellungen eine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung bilden. Dies ist hier nicht der Fall, da das Amtsgericht keinerlei Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des von dem Angeklagten erworbenen Heroins getroffen hat.

Neben der Menge des Betäubungsmittels, auf die sich die Tat bezieht, spielt insbesondere dessen Qualität eine wesentliche Rolle für die Strafzumessung. Für den Schuldumfang ist entscheidend, welche relevanten Wirkstoffmengen sich jeweils im verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittelgemisch befunden haben. Der Tatrichter hat deshalb entweder konkrete Feststellungen zum Wirkstoff zu treffen oder von der für den Angeklagten günstigsten Qualität auszugehen, die nach den Umständen in Betracht kommt. Auch wenn eine Wirkstoffbestimmung nicht (mehr) möglich ist, darf der Tatri...

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