Leitsatz (amtlich)
1. Der Eigentümerbeschluss, mit dem der Verwalter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Wohnungseigentümer ermächtigt wird, die offensichtlich unbegründet sind, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
2. Beschließen die Wohnungseigentümer, dass auf einer bestimmten Gemeinschaftsfläche künftig keine Krafträder mehr abgestellt werden dürfen und lässt der Verwalter sodann dort stehende Fahrzeuge ohne Zustimmung des betroffenen Wohnungseigentümers entfernen, so handelt er in verbotener Eigenmacht. Ersatzansprüche gegen den Wohnungseigentümer aus dem Abschleppvorgang scheiden deshalb in der Regel aus.
Normenkette
BGB §§ 280, 683, 812, 858-859; WEG § 14 Nrn. 1, 3, § 21 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 10.02.2005; Aktenzeichen 14 T 10948/04) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 301/04) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 10.2.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die Antragsteller hatten ihre Wohnung vermietet. Die Wohnanlage verfügt über eine Tiefgarage. Der Mieter hatte in der Tiefgarage auf einer Gemeinschaftsfläche einen Motorroller und ein Mofa abgestellt. Diese Fahrzeuge wurden auf Veranlassung der Hausverwaltung am 13.6.2003 mit einem Kostenaufwand von rund 2.000 EUR aus der Tiefgarage entfernt und anschließend in Verwahrung genommen. Dem vorausgegangen war ein Beschluss der Wohnungseigentümer vom 20.3.2003, nach dem auf dem fraglichen Stellplatz keine Krafträder, sondern ausschließlich Fahrräder abgestellt werden dürften. Das Protokoll der Eigentümersammlung vom 27.5.2003 enthält noch eine Notiz, nach der die Hausverwaltung aufgefordert wird, künftig dort abgestellte Krafträder abschleppen zu lassen.
In der Eigentümerversammlung vom 18.5.2004 fassten die Wohnungseigentümer mehrheitlich folgenden Beschluss:
"Die Eigentümergemeinschaft - beauftragt und ermächtigt die Hausverwaltung - sowohl im eigenen Namen als auch in Vertretung für die Eigentümergemeinschaft, nach Zustimmung durch den Verwaltungsbeirat Ansprüche zur Kostenerstattung wegen abgeschleppter Fahrzeuge aus der Tiefgarage gegen die Kraftfahrzeughalter als Verursacher oder ersatzweise gegen die Eigentümer - der Wohneinheit Nr. 17 (die Antragsteller) - mit allen rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln zu verwirklichen.
Die Hausverwaltung wird ermächtigt, zur Durchsetzung der rechtlichen Ansprüche nach Zustimmung durch die Verwaltungsbeiräte eine Rechtsanwaltskanzlei, ..., zu Lasten der Eigentümergemeinschaft hinzuzuziehen.
Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ist nochmals ein außergerichtliches Schreiben an die Kraftfahrzeughalter und informativ an die betroffenen Wohnungseigentümer mit Hinweis auf Anbringung von Schildern auf den Kraftfahrzeugen und Aushang an den Schwarzen Brettern sowie Androhung rechtlicher Schritte zu senden."
Die Antragsteller haben fristgerecht beim AG beantragt, den Beschluss, soweit er sich gegen ihre Inanspruchnahme richtet, für ungültig zu erklären. Das AG hat dem Antrag am 11.10.2004 stattgegeben, das LG hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegner am 10.2.2005 zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des LG richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das LG hat ausgeführt:
Ein Schadensersatzanspruch gegen die Antragsteller bestehe nicht. Nach § 14 Nr. 2 WEG seien die Antragsteller zwar verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Mieter von dem vermieteten Sondereigentum und dem mitbenutzten Gemeinschaftseigentum nur in solcher Weise Gebrauch machten, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Wenn ein Wohnungseigentümer diese Pflicht verletze, so habe er für den einem anderen Wohnungseigentümer dadurch entstehenden Schaden einzustehen. Es sei aber schon fraglich, ob die entstandenen Abschleppkosten als kausal verursachter Schaden angesehen werden könnten. Das könne aber offen bleiben, weil die Antragsteller kein Schuldvorwurf treffe. Die Antragsteller hätten nämlich vor dem 13.6.2003 nicht gewusst, dass ihr Mieter Halter von Krafträdern war und diese auf Gemeinschaftsflächen abgestellt hatte. Eine Pflicht der Antragsteller, ihren Mieter entsprechend zu befragen, bestehe auch auf Grund der Beschlusslage in der Eigentümergemeinschaft nicht. Die Antragsteller hafteten schließlich nicht über § 278 BGB für ihren Mieter, weil es für dessen Verschulden keine Anhaltspunkte gebe. Ob der Mieter den Aushang am Schwarzen Brett und die an den Krafträdern von der Hausverwaltung an...