Leitsatz (amtlich)
Auch wenn eine Zwangssicherungsypothek aufgrund eines Titels eingetragen werden soll, den ein Anwalt in der Eigenschaft als Insolvenzverwalter und mit dem entsprechenden Zusatz im Rubrum des Titels erwirkt hat, hat die Eintragung ohne den Zusatz "als Insolvenzverwalter" zu erfolgen.
Normenkette
GBV § 15
Verfahrensgang
AG Starnberg - Grundbuchamt (Beschluss vom 24.02.2012; Aktenzeichen Meiling, Blatt 259-7) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des AG Starnberg - Grundbuchamt - vom 24.2.2012 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.
Gründe
I. Der Beteiligte, ein Rechtsanwalt, hatte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen Titel erwirkt. In dessen Rubrum ist er mit dem Zusatz:
handelnd in seiner Eigenschaft als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K.-A.-Hof Grundstücksgesellschaft b.R.
aufgeführt. Auf seinen Eintragungsantrag trug das Grundbuchamt am 19.10.2011 eine Zwangssicherungshypothek unter seinem Namen ein, dies jedoch ohne den Zusatz als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K.-A.-Hof Grundstücksgesellschaft b.R.
Mit Schriftsatz vom 22.2.2012 beantragte der Beteiligte die Berichtigung der Eintragung dahingehend, dass die Zwangssicherungshypothek für Rechtsanwalt Stefan H., handelnd in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der K.-A.-Hof Grundstücksgesellschaft b.R. eingetragen wird.
Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 24.2.2012 zurückgewiesen. Der dagegen eingelegten Beschwerde hat das Grundbuchamt am 15.3.2012 nicht abgeholfen.
II. Die zulässige Beschwerde (§§ 71, 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) ist nicht begründet. Zu Recht hat das Grundbuchamt die Eintragung eines Zusatzes beim Berechtigten der Zwangshypothek mit dem Hinweis auf die zuständige Vermögensmasse im Wege der (amtswegigen) Richtigstellung des Grundbuchs (vgl. OLG Frankfurt FGPrax 2011, 221; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 22 Rz. 23) abgelehnt. Ein Hinweis auf die Verfahrensstandschaft ist - worauf in der Entscheidung des Senats vom 23.4.2010 (FGPrax 2010, 231, 232) schon hingewiesen ist - nicht einzutragen.
1. Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek (§ 867 ZPO) erfolgt nach § 1115 BGB (Zöller/Stöber ZPO, 29. Aufl., § 867 Rz. 7). Soweit danach der Gläubiger in der Eintragung anzugeben ist, richtet sich dessen Eintragung nach § 15 GBV (Zöller/Stöber § 867 Rz. 8).
Danach sind zur Bezeichnung des Berechtigten im Grundbuch dessen Name (Vorname und Familienname), der Beruf, der Wohnort sowie nötigenfalls andere den Berechtigten deutlich kennzeichnende Merkmale wie etwa das Geburtsdatum anzugeben (§ 15 Abs. 1 Buchst. a GBV). Wird letzteres angegeben, bedarf es nicht zusätzlich der Berufs- und Wohnortsangabe. Nur für die in § 15 Abs. 2 GBV aufgezählten Fälle kann auf Antrag des Berechtigten auch der Teil des Vermögens, zu dem das eingetragene Recht gehört, bezeichnet werden. Andererseits ist anerkannt, dass § 15 Abs. 2 GBV eine Personen des öffentlichen Rechts privilegierende Sondervorschrift ist, die nicht den Interessen des allgemeinen Rechtsverkehrs, sondern allein dem Bedürfnis der berechtigten öffentlich-rechtlichen Körperschaft dienen soll. Daher kann diese Norm zur Frage der Angabe von Vertretungs- oder Treuhandverhältnissen nicht herangezogen werden. Vielmehr verbleibt es dabei, dass Vertretungszusätze oder Hinweise auf eine Verfahrensstandschaft grundsätzlich nicht ins Grundbuch gehören (Meikel/Böttcher GBO 10. Aufl., § 15 GBV Rz. 45 und 47 sowie Vor GBV Rz. 162; für den WEG-Verwalter: BGH Rpfleger 2002, 17; s. ferner LG Konstanz NJW-RR 2002, 6: Eintragung eines Elternteils, der im Wege der gesetzlichen Vollstreckungsstandschaft einen Titel erwirkt hat).
2. Der Einwand des Beteiligten, dass er den Titel als Insolvenzverwalter erwirkt habe und daher eine von seinem Privatvermögen abweichende Vermögensmasse betroffen sei, was sich so nicht aus dem Grundbuch ergebe, spricht nicht gegen diese Sichtweise. Auch in anderen Fällen, in denen der Berechtigte letztlich zwei Vermögensmassen zu trennen hat, wird die Zuordnung zum Vermögen nicht durch einen Vermerk im Grundbuch klargestellt. So findet sich etwa bei einem als Eigentümer eingetragenen Vorerben in Abteilung I kein einschränkender Vermerk dahingehend, dass er Eigentümer des Grundstücks nur in dieser Eigenschaft sei. Auch der Nacherbenvermerk nach § 51 GBO hat nicht den Zweck der Vermögenszuordnung, sondern dient als Verfügungsbeschränkung allein dem Sicherungsbedürfnis des Nacherben vor gutgläubigem Erwerb durch Dritte etwa bei unterpreisigem Verkauf durch den Vorerben (Demharter § 51 Rz. 2).
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 131 Abs. 4 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 3092983 |
FGPrax 2012, 154 |
ZIP 2012, ... |