Leitsatz (amtlich)
Aussetzung des Eintragungsverfahrens durch das Registergericht bei Streit über die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers in einer Zwei-Personen-Gesellschaft.
Normenkette
FamFG § 21; GmbHG § 39
Verfahrensgang
AG Landshut (Beschluss vom 08.06.2011; Aktenzeichen HRB 2097) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG Landshut - Registergericht - vom 8.6.2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Zur Eintragung im Handelsregister der beteiligten GmbH wurde unter Vorlage des Protokolls über die außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 26.4.2011 angemeldet, dass S. (Beteiligter zu 2) nicht mehr Geschäftsführer ist. Das Registergericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Vollzug der Anmeldung ausgesetzt im Hinblick auf das vor dem Zivilgericht anhängige Verfahren betreffend die Abberufung des Beteiligten zu 2 als Geschäftsführer aus wichtigem Grund.
Im Handelsregister sind die beiden mit je 50 % beteiligten Gesellschafter R. und S. als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer eingetragen. In der Gesellschafterversammlung vom 20.8.2009 haben sie sich gegenseitig als Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen und in der Folge jeweils Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der eigenen Abberufung erhoben. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26.4.2011, zu der er nicht erschienen war, ist der Beteiligte zu 2 erneut aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentlich, als Geschäftsführer abberufen worden. Der Beteiligte zu 2 hält auch diesen Beschluss für unwirksam und hat mit Schriftsatz vom 26.4.2011 die anhängige Klage dahin erweitert, dass er weder durch Gesellschafterbeschluss vom 20.8.2009 noch durch Gesellschafterbeschluss vom 26.4.2011 aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abberufen worden sei. Gegenüber dem Registergericht hat der Beteiligte zu 2 angeregt, das Verfahren bezüglich seiner Löschung als Geschäftsführer auszusetzen. Die Beteiligte zu 1 ist dem entgegengetreten. Sie meint, der Beteiligte zu 2 sei jedenfalls ordentlich abberufen, wofür es keines wichtigen Grundes bedürfe; im Übrigen habe er schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen. Der Beteiligte zu 2 verweist demgegenüber darauf, dass er als Rechtsnachfolger eines Gründungsgesellschafters aufgrund der Bestimmungen in § 5 und § 6 der Satzung nicht gegen seinen Willen ordentlich abberufen werden könne. Er sieht in diesen Regelungen ein Geschäftsführungssonderrecht, was die Beteiligte zu 1 bestreitet.
§§ 5 und 6 der Satzung lauten auszugsweise:
"§ 5 Geschäftsführung/Vertretung 1.2 ...
Jeder Gründungsgesellschafter und die Gesamtheit der Rechtsnachfolger von Gründungsgesellschaftern haben jeweils für den eigenen Familienstamm, soweit der/die Antragsteller zusammen mindestens 30 % des Stammkapitals halten, das Recht, die Bestellung je eines Geschäftsführers mit Einzelvertretungsbefugnis durch Gesellschafterbeschluss zu verlangen.
§ 6 Gesellschafterbeschlüsse ...
2.1 Alle Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von 3/4 aller Anwesenden oder Vertretungsstimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung weitergehende Erfordernisse aufstellen. Abweichend hiervon wird ein Geschäftsführer durch Beschluss schon dadurch bestellt, dass auf ihn 30 % der Stimmen des Stammkapitals gem. § 5, 1.2 Abs. 2 der Satzung entfallen."
Mit Beschluss vom 8.6.2011 hat das Registergericht den Vollzug der Anmeldung im Hinblick auf das beim LG anhängige Verfahren betreffend die Abberufung des Beteiligten zu 2 als Geschäftsführer ausgesetzt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1, die die Aussetzung als ermessens- und rechtsfehlerhaft ansieht. Aufgrund der dem Registergericht vorgelegten Unterlagen sei keine andere Sachentscheidung denkbar als die am 26.4.2011 beschlossene ordentliche Abberufung für wirksam zu halten. Das Präsentationsrecht in § 5 Ziffer 1.2 der Satzung hindere die ordentliche Abberufung nicht; § 6 Ziffer 2.1 Satz 2 der Satzung sei nichtig.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, soweit sie auf die Aufhebung der Entscheidung des Registergerichts über die Aussetzung gerichtet ist (§§ 381, 21 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO). Hingegen kommt die ebenfalls beantragte Anweisung zum Vollzug der Eintragung nicht in Betracht. Wird ein Aussetzungsbeschluss angefochten, kann das Rechtsmittelgericht nur über die Rechtmäßigkeit der Aussetzung entscheiden, nicht aber über den Gegenstand des Ausgangsverfahrens, hier den Vollzug der Anmeldung (vgl. OLG Köln FGPrax 2010, 215 m.w.N.).
Die Beschwerde gegen die Aussetzung des Eintragungsverfahrens ist nicht begründet.
1. Das Registergericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbes. wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfa...