Leitsatz (amtlich)

1. Der Senat hält - soweit hier entscheidungserheblich - für die Höhe des Stundensatzes die monatsweise Berücksichtigung einer im Abrechnungszeitraum der Betreuervergütung eingetretenen Mittellosigkeit des Betroffenen für geboten. Er sieht sich jedoch an dieser Entscheidung gehindert durch die abweichende Ansicht des OLG Brandenburg (BtPrax 2007, 267), das insoweit auf eine taggenaue Berechnung abstellt.

2. Die Sache wird deshalb dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

 

Normenkette

FGG § 28 Abs. 2; VBVG § 5

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 07.03.2008; Aktenzeichen 13 T 1446/08)

AG Erlangen (Beschluss vom 17.12.2007; Aktenzeichen XVII 1490/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.12.2010; Aktenzeichen XII ZB 170/08)

 

Tenor

I. Die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth vom 7.3.2008 wird teilweise aufgehoben.

II. Unter Abänderung der Entscheidung des AG Erlangen vom 17.12.2007 wird die Vergütung des ehemaligen Betreuers für die Zeit vom 30.8.2007 bis zum 29.9.2007 auf 264 EUR festgesetzt.

III. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde des ehemaligen Betreuers gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 7.3.2008 dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

I. Für den Betroffenen hat das AG am 29.11.2006 einen berufsmäßigen vorläufigen Betreuer und am 29.3. 2007 auf Dauer einen berufsmäßigen Betreuer bestellt. Am 31.1.2008 ist die Betreuung aufgehoben worden.

Mit Schreiben vom 3.12.2007 hat der Betreuer eine Pauschalvergütung für das im zweiten Betreuungshalbjahr liegende Betreuungsquartal vom 30.8.2007 bis zum 29.11.2007 i.H.v. 734,80 EUR beantragt, wobei er vorgetragen hat, der Betroffene sei seit dem 19.10.2007 mittellos. Er hat deshalb für die Zeit bis 19.10.2007 monatlich 6 Stunden und ab 20.10.2007 monatlich 5 Stunden bei einem Stundensatz von 44 EUR für die Betreuung des nicht in einem Heim lebenden Betroffenen angesetzt und die Festsetzung eines Betrags von 734,80 EUR (50/30 von 6 Stunden+40/30 von 5 Stunden zu 44 EUR pro Stunde) gegen die Staatskasse beantragt.

Mit Beschluss vom 17.12.2007 hat das AG eine Vergütung von 660 EUR gegen die Staatskasse festgesetzt und damit indirekt den weitergehenden Vergütungsantrag abgelehnt mit der Begründung, der Betroffene sei zwar teilweise im Abrechnungszeitraum vermögend gewesen, doch könnten gegen die Staatskasse die "Stundensätze" (richtig: Stundenansätze) des § 5 Abs. 1 VBVG nicht festgesetzt werden. Deshalb hat das AG für den gesamten Abrechnungszeitraum nur monatlich 5 Stunden berücksichtigt. Den Stundensatz von 44 EUR hat es nicht beanstandet.

Die dagegen gerichtete Erinnerung hat das AG am 1.2.2008 zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde zugelassen.

Diese hat das LG mit am 17.3.2008 durch Niederlegung zugestelltem Beschluss vom 7.3.2008 zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.

Am 9.4.2008 hat der ehemalige Betreuer gegen diesen Beschluss sofortige weitere Beschwerde eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die sofortige weitere Beschwerde beantragt.

II.1. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt, da dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung zu gewähren ist (§ 22 Abs. 2 FGG). Er hat durch Vorlage von Flugdokumenten und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdeentscheidung im Auslandsurlaub war, aus dem er erst am 29.3.2008 aus Übersee zurückgeflogen ist. Zwar hätte er am Montag den 31.3.2008, dem letzten Tag der Frist, noch die Möglichkeit gehabt, das Rechtsmittel fristgerecht einzulegen. Dem Beschwerdeführer ist jedoch eine gewisse Überlegungsfrist und Gelegenheit zur Überprüfung der Beschwerdeentscheidung einzuräumen. Deshalb ist es nicht als schuldhaft anzusehen, dass er nicht am letzten Tag der Frist, dem ersten Werktag nach seiner Rückkehr aus dem Überseeurlaub, den Rechtspfleger zur Einlegung des Rechtsmittels aufgesucht hat. Damit wahrt seine am 9.4.2008 eingelegte sofortige weitere Beschwerde auch die zweiwöchige Frist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG.

2. Das Rechtsmittel ist nach Auffassung des Senats auch teilweise begründet.

a) Das LG hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Der Betroffene sei während des Abrechnungszeitraums mittellos geworden.

Nach Ansicht der Kammer könnten ggü. der Staatskasse als Haftungsschuldner die Stundenansätze für bemittelte Betreute nach § 5 Abs. 1 VBVG nicht abgerechnet werden, auch wenn der Betroffene während des gesamten Abrechnungszeitraums oder in bestimmten Zeitabschnitten noch als bemittelt anzusehen sei.

Zwar habe das LG München I mit Beschluss vom 3.3.2006 - 13 T 911/06 anstelle einer einheitlichen Beurteilung der Mittellosigkeit für den gesamten Zeitraum eine Betrachtung nach Zeitabschnitten für maßgeblich gehalten. Der Eintritt der Mittellosigkeit vor Ablauf eines vollen Monats könne nicht anders beurteilt werden als der Umzug des Betreuten in ein Heim oder von dort aus in eine andere Wohnform. Allein aus dem gese...

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