Entscheidungsstichwort (Thema)

Des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlsutig werden

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist in einer Widerspruchsbelehrung zu einer im sog. Policenmodell gemäß § 5a VVG aF abgeschlossenen Lebensversicherung die Widerspruchsfrist mit 30 Tagen angegeben, obwohl im Zeitpunkt der Policierung noch eine Frist von 14 Tagen galt, macht dies die Belehrung im Hinblick auf die dem Versicherungsnehmer zu seinen Gunsten eingeräumte längere Frist nicht fehlerhaft (Anschluss an OLG Köln, Urt. v. 8.4.2016 - 20 U 198/15; s. a. BGH BeckRS 2015, 21001 Rn. 11).

2. Macht der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG aF im Rahmen einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung neben einem Anspruch auf Prämienrückgewähr Nutzungsersatz geltend, stehen diese einzelnen in das bereicherungsrechtliche Saldo einzubeziehenden Positionen regelmäßig gleichrangig nebeneinander und nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis voneinander, so dass der geltend gemachte Nutzungsersatz nicht als Nebenforderung iSv § 4 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG einzuordnen ist.

 

Normenkette

ZPO § 516 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 27.02.2018; Aktenzeichen 25 U 181/18)

LG München I (Beschluss vom 27.02.2018; Aktenzeichen 25 W 221/18)

 

Tenor

1. Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren wird im Hinblick auf die noch laufende Stellungnahmefrist zur Streitwertbeschwerde (Az. 25 W 221/18) zurückgestellt.

 

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO.

Die Berufung ist zurückgenommen worden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11803566

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