Verfahrensgang
AG Eggenfelden (Beschluss vom 28.09.2020; Aktenzeichen 1 F 146/20) |
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eggenfelden vom 28.09.2020, Az.: 1 F 146/20, wird in Ziffer 3 dahingehend abgeändert, dass die Anzunehmende mit Wirkung ab 29.09.2020 anstelle des Vornamens "Iman" die Vornamen "Emma Erika" trägt.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Anzunehmende ist libanesische Staatsangehörige. Sie wurde durch Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 22.05.2020, rechtskräftig spätestens seit 26.06.2020, Az.: 8 C 27/18 -45, geschieden. Aus der Ehe der Anzunehmenden sind zwei Kinder hervorgegangen, H. A., geboren 20.03.2012, und H. A., geboren 17.02.2014. Diese haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Anzunehmenden.
Mit Antrag vom 12.03.2020 beantragten die Annehmenden sowie die Anzunehmende beim zuständigen Familiengericht auszusprechen: "W. E. und E. E. nehmen I. C. als Kind an".
Weiterhin beantragten sie den Vornamen der Anzunehmenden von "Iman" in "Emma Erika" zu ändern. Diesen Antrag begründeten sie zum einen mit der Verbundenheit der Anzunehmenden zu den Annehmenden, zum anderen mit dem Schutzbedürfnis der Anzunehmenden vor Nachstellungen durch die Herkunftsfamilie der Anzunehmenden und die Herkunftsfamilie des geschiedenen Ehemanns der Anzunehmenden. Dieser war zuletzt durch das Oberlandesgericht Linz wegen nachhaltiger Gewalttaten zum Nachteil der gemeinschaftlichen Kinder und der Anzunehmenden zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Linz vom 07.11.2019, Az.: 7 Bs 168/19 A, verwiesen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Eggenfelden entschied nach ergänzenden Ermittlungen sowie Anhörung des Sohnes des Annehmenden (die Tochter der Annehmenden reagierte auf das Anschreiben des Gerichts nicht) durch Beschluss vom 28.09.2020, dass die Annahme der Anzunehmenden I. C. durch die Ehegatten W. E. und E. E. ausgesprochen wird. Weiterhin entschied das Amtsgericht - Familiengericht - Eggenfelden, dass die Angenommene nunmehr den Geburtsnamen E. führe. Den Antrag auf Abänderung des Vornamens der Anzunehmenden wies das Amtsgericht - Familiengericht - Eggenfelden durch Beschluss vom 28.09.2020 zurück. Hierzu führte das Amtsgericht - Familiengericht - Eggenfelden aus, dass es der in weiten Teilen der Literatur vertretenen Auffassung, dass die Änderung des Vornamens eines Volljährigen sittlich nicht gerechtfertigt sei, folge. Der Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Annehmenden zugestellt am 29.09.2020. Gegen den Beschluss richtet sich deren Beschwerde, die auch für die Anzunehmende eingelegt wurde, vom 29.10.2020, eingegangen beim Amtsgericht - Familiengericht - Eggenfelden am gleichen Tag. Mit der Beschwerde verfolgen die Beteiligten den Antrag auf Änderung des Vornamens der Angenommenen von "Iman" in "Emma Erika" weiter. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 29.10.2020 verwiesen.
Der Senat hat die Annehmenden und die Anzunehmende darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung die Beschwerde Aussicht auf Erfolg habe. Weiterhin hat es die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtige im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Dem sind die Beteiligten nicht entgegengetreten.
Einer Anhörung der Tochter des Annehmenden, für die die Rechtsanwälte V. und H. dem Amtsgericht Eggenfelden gegenüber erstmals mit Schriftsatz vom 10.11.2020 die Vertretung angezeigt haben, ist nicht veranlasst. Durch die Änderung der Vornamen der Anzunehmenden können rechtliche Interessen der Tochter der Annehmenden nicht berührt werden, zumal diese über einen anderen Vornamen verfügt.
II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Es ist in der Literatur umstritten, ob im Fall der Annahme eines Volljährigen mit schwacher Wirkung, die durch das Amtsgericht - Familiengericht - Eggenfelden antragsgemäß ausgesprochen worden ist, der Vorname des volljährigen Anzunehmenden geändert werden kann.
Hiergegen wird eingewandt, dass das Ziel des § 1757 Abs. 3 Nr. 1 BGB im Fall der Erwachsenenadoption nicht erreicht werden könne. Die Möglichkeit, auf Antrag auch den Vornamen des Anzunehmenden zu ändern, diene dazu, dass die Bindung der Annehmenden zu dem Anzunehmenden gefestigt werden könne. Dieses Ziel sei im Fall der Volljährigenadoption durch die Änderung des Vornamens aber nicht mehr erreichbar (vgl. hierzu BeckOGK/Löhnig, 01.11.2020, § 1757 BGB Rn. 35; MünchKomm BGB/Maurer, 8. Aufl. 2020, § 1770 Rn. 19).
Die Vertreter der entgegengesetzten Auffassung verweisen darauf, dass § 1767 BGB auch auf § 1757 Abs. 3 Nr. 1 BGB verweise und daher auch bei der Annahme eines Volljährigen der Vorname des Anzunehmenden geändert werden könne (Staudinger/Helms, Bearbeitung ...