Normenkette
KapMuG § 7 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 20.05.2010) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 9.6.2010 gegen den Beschluss des LG München I vom 20.5.2010 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.1. Der Kläger hat am 1.7.2004 einen treuhänderischen Anteil an dem Medienfonds V. 4 i.H.v. EUR 35.000 gezeichnet. Diese Beteiligung ist ihm von der vormaligen Beklagten zu 1), einer Bank, die sich an dem Vertrieb des Fonds maßgeblich beteiligt hatte, vermittelt worden. Die Beteiligung hat der Kläger wie im Beteiligungsangebot vorgesehen, teilweise durch ein Darlehen bei der Beklagten zu 2) (künftig: Beklagte) finanziert. Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) ist mit Beschluss des LG München I vom 19.8.2008 abgetrennt worden (Bl. 72 d.A.).
2. Mit der Klage will der Kläger u.a. seinen Eigenkapitalanteil zurückbezahlt erhalten und von den Verpflichtungen aus dem Darlehen und den steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen seiner Beteiligung freigestellt werden. Er macht gegen die Beklagte Ansprüche geltend aus Prospekthaftung, daneben wegen Verletzung ihrer Nebenpflichten aus dem Darlehensverhältnis (schon in der Klage, vgl. Bl. 9-12 d.A.) und schließlich Ansprüche nach erklärtem Widerruf des Darlehensvertrags (hierzu Bl. 249/250). Diese Ansprüche, die auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten nämlich der Involvierung der Beklagten bei der Prospektherstellung, der späteren Darlehensgewährung und dem Widerruf desselben - beruhen, macht der Kläger gleichrangig nebeneinander geltend, wie er auf ausdrückliche Nachfrage des Senats erklärt hat (Schriftsatz vom 11.07.10, Bl. 285/286 d.A.).
3. Am 10.7.2009 wurde das Ruhen des Verfahrens festgestellt (Bl. 264/265). Auf den Antrag des Klägers vom 11.1.2010, das ruhende Verfahren aufzunehmen (Bl. 266 d.A.), hat das LG München I das Verfahren mit dem angefochtenen Beschluss gem. § 7 KapMuG ausgesetzt (Bl. 268 d.A.). Beim OLG München ist hinsichtlich zahlreicher geltend gemachter Fehler des streitgegenständlichen Fondsprospekts ein Musterverfahren (Kap 1/07) anhängig, an dem die Beklagte als Musterbeklagte beteiligt ist. In diesem Musterverfahren findet derzeit die mündliche Verhandlung vor dem OLG München statt.
4. Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 4.5.2010 wendet sich der Kläger gegen die Aussetzung und macht geltend, dass die Aussetzung nicht zulässig sei, weil es auf den Ausgang des Musterverfahrens nicht ankomme. Die Beklagte hafte nämlich auf Schadensersatz auch wegen der Verletzung von Informationspflichten aus Kreditvertrag und wegen des Kreditwiderrufs; diese seien nicht KapMuG-fähig. Er sieht seine Sichtweise durch Beschlüsse des 5. Zivilsenats des OLG München vom 31.5.2010 in den Verfahren 5 W 1439/10 und 5 W 1454/10 bestätigt.
Der sofortigen Beschwerde hat das LG München I mit Beschluss vom 18.5.2010 (Bl. 275/278) nicht abgeholfen und dies u.a. damit begründet, dass nicht alle Klageansprüche aus den Streitgegenständen abgeleitet werden können, die im Musterverfahren geprüft werden.
II.1. Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht zulässig, § 7 Abs. 1 S. 4 KapMuG.
Aus dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift "Der Aussetzungsbeschluss ist nicht anfechtbar" ergibt sich für den Senat, dass an sich auch die Voraussetzungen der Aussetzung gem. § 7 Abs. S. 1 KapMuG einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht entzogen sind. Eine einschränkende Auslegung dieser Norm ist im Hinblick auf deren eindeutigen Wortlaut nicht möglich. Die Vorschrift ist auch nicht verfassungswidrig, weil die Aussetzung eine Anhörung der Parteien voraussetzt und die Verfassung keine Rechtmittel gegen gerichtliche Entscheidungen garantiert.
2. Diese Rechtsansicht steht nicht im Widerspruch zu Entscheidungen des BGH (z.B. Beschluss vom 16.6.2009 XI ZB 33/08). Der BGH hat die Anfechtung von Aussetzungsbeschlüssen, die auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt waren, nur insoweit zugelassen, als das Vordergericht den Beteiligtenbegriff des KapMuG verkannt und Verfahren ausgesetzt hatten, "in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG gestellt werden kann" und die deshalb "von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst" werden. Letztlich beruht die Zulassung der Beschwerden durch den BGH auf eine Willkürkontrolle. Die Anfechtbarkeit einer Aussetzung kann danach nicht damit begründet werden, dass man sie schlicht - bloß verbal - auf § 7 KapMuG stützt. In solchen Fällen ist nach Ansicht des BGH die sofortige Beschwerde gem. § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig.
a) Diese vom BGH aufstellten Voraussetzungen für eine Anfechtung von auf § 7 KapMuG gestützten Aussetzungsbeschlüssen liegen hier offensichtlich nicht vor. Die Beklagte ist nicht nur mögliche Beteiligte eines anhängigen Musterverfahrens, sondern tatsächlich eine der Musterbeklagten. Es ist somit nicht zweifelhaft, dass gegen die Beklagte ein Musterfeststellungsverfahren durchgeführt werden kann. Nach...