Verfahrensgang
AG Erding (Beschluss vom 25.11.2010; Aktenzeichen 2 F 357/10) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Endbeschluss des AG - Familiengericht - Erding vom 25.11.2010 in Ziff. 2., 2. Absatz wie folgt abgeändert:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B. AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 30.444 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31.5.2010, begründet.
Die B. AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.140 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Das AG - Familiengericht - Erding hat mit Endbeschluss vom 25.11.2010, zugestellt am 30.11.2010, die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Hierbei hat es in Ziff. 2. im Wege der internen Teilung die jeweiligen Anrechte des Antragstellers und der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geteilt und in Abs. 2 im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B. AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 23.818 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31.5.2010, begründet und die B. AG verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, der Antragsteller habe bei der B. AG ein Versorgungsanrecht mit einem Ehezeitanteil von 47.637 EUR erlangt. Der Versorgungsträger habe gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert und der Ausgleichswert hierfür betrage 23.818 EUR. Es handle sich um eine Betriebsrente mit internem Durchführungsweg nach § 17 VersAusglG. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Beitragsbemessungsgrenze von 66.000 EUR nicht überschreite, sei für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
Gegen die Entscheidung in Ziff. 2., Abs. 2 richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 29.12.2010, eingegangen bei Gericht am 30.12.2010.
Mit der Beschwerde rügt die Antragsgegnerin, die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der betrieblichen Altersvorsorge des Antragstellers bei der B. AG durch das Familiengericht führe zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes zu ihren Lasten. Aufgrund der vom Versorgungsträger erteilten Auskunft stehe fest, dass dem Antragsteller nach Durchführung des Versorgungsausgleichs eine monatliche Rente i.H.v. 307,60 EUR verbleibe. Die Antragsgegnerin erhalte bei Einzahlung des Ausgleichsbetrages i.H.v. 23.818 EUR in die Versorgungsausgleichskasse nur eine lebenslange Garantierente von monatlich 132,05 EUR und eine lebenslange Gesamtrente von monatlich 158,31 EUR. Bei einer Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung würde sich nur eine Rente von 102 EUR monatlich errechnen. Dies stelle einen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz dar und beruhe zum einen auf der von dem Versorgungsträger gewählten externen Teilung und sei zum anderen die Folge des der Berechnung des Barwertes des Ehezeitanteils zugrunde gelegten Rechnungszinses von 5,25 %. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz vom 31.1.2011 (Blatt 76/78 d.A.) Bezug genommen.
Der Antragsteller und der beteiligte Versorgungsträger haben zur Beschwerde Stellung genommen.
Die B. AG hat beantragt, den Antrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Der im Gutachten zur Berechnung des Kapitalwertes zugrunde gelegte Rechnungszins von 5,25 % entspreche den gesetzlichen Anforderungen in § 47 Abs. 4 Satz 1 VersAusglG i.V.m. § 4 Abs. 5 BetrAVG. Bei diesem Rechnungszins handle es sich um den von der Deutschen Bundesbank ermittelten und veröffentlichten durchschnittlichen Marktzinssatz zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz gemäß § 253 Abs. 2 HGB in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG). Dieser Ansatz entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 47 VersAusglG ergäbe. Eine Verpflichtung des Versorgungsträgers, die interne Teilung vorzunehmen, ergäbe sich aus dem Gesetz nicht. § 17 VersAusglG räume den Versorgungsträgern ausdrücklich die Möglichkeit der externen Teilung ohne Zustimmung der Ausgleichsbegünstigten ein. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz der B. AG vom 31.1.2011 (Blatt 84/87 d.A.) Bezug genommen.
In einer weiteren Stellungnahme des Versorgungsträgers wurden nochmals die Grundlagen der Bildung des Kapitalwertes sowie des Ausgleichswertes der betrieblichen Altersversorgung dargestellt. Hiernach lägen der Kapitalwertberechnung die Formeln und Barwertfaktoren der Richttafeln 2005 G von Dr. Klaus H. zugrunde.
Die Prämissen für die Berechnung des Kapitalwertes seien vom Versorgungsträger gemäß § 47 Abs. 4 Satz 1 VersAusglG und § 4 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG nach den Bewertungsprämissen der letzten vor dem Eheende testierten Handelsbilanz angesetzt w...