Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung einer familiengerichtlichen Genehmigung
Leitsatz (amtlich)
Gegen die Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung einer Umgangsvereinbarung ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde statthaft.
Zielt das Begehren des Antragstellers im Kern auf den Erlass einer gerichtlichen Umgangsregelung ab, stellt die Versagung einer familiengerichtlichen Genehmigung einer von den Parteien zuvor getroffene Umgangsvereinbarung nur eine Teilendentscheidung dar.
Normenkette
ZPO § 621e; FGG § 33
Verfahrensgang
AG Ingolstadt (Beschluss vom 04.10.2007; Aktenzeichen 1 F 129/05) |
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG - FamG - Ingolstadt vom 4.10.2007 wird zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das AG - FamG - Ingolstadt zurückverwiesen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000 EUR.
Gründe
I. Die Parteien sind die Eltern ihrer gemeinsamen ehelichen Kinder K., geb. am 18.6.1995, und M., geb. am 9.11.1996, die aus der am 9.2.2001 geschiedenen Ehe der Parteien stammen und die seit der Trennung der Parteien bei der Antragsgegnerin leben.
Das von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 27.1.2005 anhängig gemachte Verfahren auf Regelung des Umgangs wurde mit Vereinbarung der Parteien vom 16.2.2006 beendet. Inhalt dieser Vereinbarung war, dass der Antragsteller berechtigt ist, Umgang mit seinen gemeinsamen Kindern in begleiteter Form durch Unterstützung der Erziehungsberatungsstelle ... zu haben und dass sich die Parteien verpflichten, entsprechend den Vorgaben der dortigen Mitarbeiter die Termine wahrzunehmen. Der vereinbarte Umgang wurde nicht durchgeführt.
Das von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 10.5.2007 anhängig gemachte Vermittlungsverfahren wurde durch Beschluss des AG - FamG - Ingolstadt im Termin vom 16.7.2007 mit der Feststellung beendet, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos war.
Mit Schriftsatz vom 14.8.2007 hat der Antragsteller einen Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung der Vereinbarung vom 16.2.2006 und auf Androhung von Zwangsgeld gestellt. Mit Beschluss vom 4.10.2007 hat das AG - FamG - Ingolstadt diesen Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine familiengerichtliche Genehmigung dem Wohl der Kinder widersprechen würde. Der begleitete Umgang sei aufgrund der ablehnenden Haltung der Kinder gescheitert, was sich auch in der neuerlichen Anhörung der Kinder gezeigt hätte. Eine zwangsweise Durchsetzung der Vereinbarung sei nicht möglich.
Gegen diese dem Antragsteller am 19.10.2007 zugestellte Entscheidung wendet er sich mit seiner am 19.11.2007 eingegangenen Beschwerde, in der er zusätzlich noch die Anordnung einer Umgangspflegschaft beantragt und zu deren Begründung anführt, dass sich ohne diese Maßnahmen die ablehnende Haltung der Kinder ggü. dem Antragsteller weiter manifestieren würde.
II.1. Das Rechtsmittel ist zulässig, insb. als befristete Beschwerde gem. § 621e ZPO statthaft und innerhalb der nach dieser Vorschrift zu wahrenden Monatsfrist beim Senat eingegangen. Der rechtlichen Qualifikation als befristete Beschwerde steht nicht entgegen, dass sich das Rechtsmittel nach seinem Wortlaut gegen die Versagung einer familiengerichtlichen Genehmigung als Voraussetzung für eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 33 FGG richtet Der Antragsteller strebt im vorliegenden Verfahren zwar vordergründig die "familiengerichtliche Genehmigung" der am 16 2.1996 mit der Antragsgegnerin zu Protokoll des AG geschlossenen Vereinbarung an. Da diese Vereinbarung aber eine Umgangsregelung mit den ehegemeinschaftlichen minderjährigen Kindern der Parteien zum Gegenstand hat und ein solches Rechtsverhältnis nicht in der Weise zur freien Disposition der Eltern steht, dass sie allein durch ihre Vereinbarung rechtsverbindliche Verpflichtungen begründen können, sondern jede Umgangsregelung wegen des entscheidenden Maßstabes des Kindeswohls nur das Gericht in verbindlicher und vollstreckbarer Weise festlegen kann, ist das tatsächliche Begehren des Antragstellers - ungeachtet der getroffenen Vereinbarung - auf eine derartige gerichtliche und sachliche Endentscheidung des Gerichts über die Frage des Umgangs mit den minderjährigen Kindern gerichtet (vgl. auch OLG Zweibrücken, FamRZ 1997, 217/218).
Vorliegend hat das AG eine solche sachliche Endentscheidung nicht getroffen, insb. nicht durch die angefochtene Entscheidung. Es hat lediglich die familiengerichtliche Genehmigung mit dem Ziel einer Vollstreckbarkeitserklärung der streitgegenständlichen Vereinbarung versagt. Diese Entscheidung stellt daher nur eine Teilendentscheidung dar. Dies hat das Erstgericht verkannt. Die gegen diese Teilendentscheidung gerichtete befristete Beschwerde ist unbegründet; hinsichtlich der noch ausstehenden Endentscheidung über die Umgangsregelung ist das Verfahren an das AG - FamG - Ingolstadt zurückzuverweisen.
a) Zutreffend hat das AG in der angegriffenen Entscheidung die Genehmigung der am 16.2.2006 geschlossenen V...