Leitsatz
Aus der im Jahr 2001 geschiedenen Ehe der Parteien waren zwei in den Jahre 1995 und 1996 geborene gemeinsame Kinder hervorgegangen, die seit der Trennung ihrer Eltern bei ihrer Mutter lebten. In einem von dem Vater im Januar 2005 anhängig gemachten Verfahren auf Regelung des Umgangs mit den Kindern trafen die Parteien am 16.2.2006 eine vor dem FamG protokollierte Vereinbarung. Danach sollte der Vater mit seinen Kindern in begleiteter Form durch Unterstützung der Erziehungsberatungsstelle Umgang haben. Die Eltern verpflichteten sich, entsprechend den Vorgaben der dortigen Mitarbeiter die Termine wahrzunehmen. Der zwischen den Eltern vereinbarte Umgang wurde in der Folgezeit nicht durchgeführt.
Ein von dem Vater im Mai 2007 anhängig gemachtes Vermittlungsverfahren wurde durch Beschluss des FamG mit der Feststellung beendet, das Vermittlungsverfahren sei erfolglos gewesen.
Im August 2007 hat der Vater einen Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung der Vereinbarung der Eltern vom 16.2.2006 und auf Androhung von Zwangsgeld gestellt. Das FamG wies diesen Antrag mit der Begründung zurück, eine familiengerichtliche Genehmigung würde dem Wohl der Kinder widersprechen. Der begleitete Umgang sei aufgrund der ablehnenden Haltung der Kinder gescheitert, was sich auch in deren neuerlicher Anhörung gezeigt hätte. Der Vater wandte sich mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des FamG, in der er zusätzlich noch die Anordnung einer Umgangspflegschaft beantragte und zu deren Begründung anführte, dass sich ohne diese Maßnahme die ablehnende Haltung der Kinder gegenüber dem Antragsteller weiter manifestieren würde.
Das Rechtsmittel des Vaters hatte nur teilweise Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, die Entscheidung des FamG stelle eine Teilendentscheidung dar. Die hiergegen von dem Vater eingelegte befristete Beschwerde sei unbegründet.
Das FamG habe eine sachliche Endentscheidung nicht getroffen, es habe lediglich die familiengerichtliche Genehmigung mit dem Ziel einer Vollstreckbarkeitserklärung der streitgegenständlichen Vereinbarung versagt. Es sei von dem erstinstanzlichen Gericht verkannt worden, dass diese Entscheidung nur eine Teilendentscheidung darstelle. Hinsichtlich der noch ausstehenden Endentscheidung über die Umgangsregelung sei das Verfahren an das FamG zurückzuverweisen.
Das OLG vertrat weiter die Auffassung, das FamG habe in der angegriffenen Entscheidung die Genehmigung der am 16.2.2006 zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarung zu Recht verweigert. Eine Parteivereinbarung über die Regelung des Umgangs habe zwar zwischen den Parteien des Umgangsverfahrens einen verbindlichen Charakter und beende das zwischen ihnen rechtshängige Umgangsregelungsverfahren. Eine solche Vereinbarung sei jedoch nur dann vollstreckungsfähig, wenn das Gericht diese durch eine eigene Entscheidung billige und ihr dadurch den Charakter einer Verfügung i.S.d. § 33 FGG verleihe (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann FGG 15. Aufl. § 33 Rz. 10). Allein die gerichtliche Protokollierung stelle eine solche Entscheidung nicht dar. Die gerichtliche Genehmigung sei zu versagen, wenn sie dem Kindeswohl widersprechen würde.
Genehmigungsfähig seien im Übrigen nur vollzugsfähige Vereinbarungen, da das Zwangsgeldverfahren einen vollzugsfähigen gerichtlichen Vergleich voraussetze. Eine Umgangsregelung müsse daher erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind enthalten (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl., § 1684 Rz. 22; OLG Stuttgart, FamRZ 1979, 342/343; OLG Zweibrücken, FamRZ 1982, 429/430).
Nach diesem Maßstab sei die angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Umgangsvereinbarung der Eltern vom 16.2.2006 enthalte keine detaillierten Bestimmungen zum Umgangsrecht. Vielmehr sei die Ausgestaltung des Umgangs hinsichtlich Häufigkeit und Dauer vollständig dem Umgangsbetreuer überlassen worden. Die Vereinbarung habe daher keinen vollzugsfähigen Inhalt und begegne im Übrigen auch rechtsstaatlichen Bedenken.
Im Übrigen teilte das OLG die Auffassung des FamG, wonach wegen der massiven Ablehnung der Kinder gegen einen Kontakt zu ihrem Vater eine zwangsweise Durchführung des Umgangs mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei.
Das FamG habe jedoch übersehen, dass das Begehren des Vaters auf eine gerichtliche Umgangsregelung gerichtet sei, die in ihrem Inhalt der Vereinbarung vom 16.2.2006 entspreche, worauf im Kern sein an § 33 FGG ausgerichteter Antrag abziele.
Insoweit treffe das angerufene FamG eine Regelungspflicht, dies sei von dem Erstgericht verkannt worden. Eine solche Regelung werde es daher nachzuholen haben. Daher sei das Verfahren vom Erstgericht fortzuführen und eine verfahrensbeendende Sachentscheidung über die Regelung des Umgangs herbeizuführen.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 21.12.2007, 2 UF 1734/07