Leitsatz (amtlich)
1.
Auch umfangreiche Vermögensverwaltungen im Rahmen der Vermögenssorge des Betreuers sind grundsätzlich von den Stundenansätzen des § 5 VBVG gedeckt.
2.
Nimmt eine solche Vermögensverwaltung ein Ausmaß an, dass ihre Wahrnehmung durch den Betreuer billigerweise nicht mehr im Rahmen dieser Vergütung erwartet werden darf, kann der Betreuer Teile dieser Aufgabe gegen Vergütung auf Dritte (Rechtsanwälte, Steuerberater usw.) übertragen oder gegebenenfalls selbst unter Beteiligung eines zu bestellenden Ergänzungsbetreuers eine Vereinbarung hierüber mit dem Betroffenen schließen.
3.
Die Abrechnung als Aufwendung im Sinne von § 1835 Abs. 3 BGB nach Honorarordnungen für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Betreuer nicht einer dieser Berufsgruppen zugehörig ist.
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 15.01.2008; Aktenzeichen 13 T 10500/07) |
AG München (Entscheidung vom 07.05.2007; Aktenzeichen 712 XVII 236/06) |
Gründe
I.
Für den vermögenden Betroffenen, der nicht in einem Heim lebte, hat das Amtsgericht am 7.4.2006 eine vorläufige Betreuung zur Kontrolle von Vollmachten eingerichtet mit dem Aufgabenkreis "Geltendmachung von Rechten des Vollmachtgebers gegenüber seinem Bevollmächtigten". Am 6.9.2006 hat es unter Aufhebung der Kontrollbetreuung eine andere berufsmäßige Betreuerin bestellt für die Aufgabenkreise "Aufenthaltsbestimmung; Gesundheitsfürsorge; Vermögenssorge; Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern; Organisation der ambulanten Versorgung; Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Aufgabenkreis". Die Betreuung endete mit dem Tod des Betroffenen am 23.12.2006.
Für die Zeit vom 7.9.2006 bis 6.12.2006 beantragte die Betreuerin unter Beifügung einer Einzelaufstellung eine Vergütung und einen Ersatz von Aufwendungen in Höhe von insgesamt 12.437,87 EUR für eine Tätigkeit von 104 Stunden und 22 Minuten zu je 100 EUR. Für die Zeit vom 7.12.2006 bis 16.3.2007 hat sie ohne nähere Begründung und Aufstellung 4.337,79 EUR für eine Betreuungstätigkeit von 35 Stunden und 56 Minuten einschließlich angefallener Aufwendungen verlangt.
Am 7.5.2007 hat das Amtsgericht eine Vergütung für die Betreuerin gegen den Nachlass des Betroffenen in Höhe von 994,40 EUR festgesetzt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde der Betreuerin hat das Landgericht am 15.1.2008 neben der vom Amtsgericht festgesetzten Vergütung eine Aufwandsentschädigung von 7.854,32 EUR gegen den Nachlass des Betroffenen festgesetzt und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beteiligten, die gemeinsam mit ihrer Schwester Erben nach dem Betroffenen sind, mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts anstreben.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
Die Betreuerin sei vom Vormundschaftsgericht als geeignet ausgewählt worden, weil sie über ihre Ausbildung als Dipl.-Betriebswirtin hinaus Berufserfahrung als Vermögensberaterin bei einer Bank habe. Das Vermögen des Betroffenen habe aus breit gestreuten Immobilien, Firmenbeteiligungen und zahllosen Konten im In- und Ausland bestanden. Die erforderliche Vermögensaufstellung sei dadurch erschwert gewesen, dass nicht nur Positionen zu erfassen und zusammenzustellen gewesen seien, sondern zahllose Vorgänge nur mühsam aufzuklären gewesen seien, weil Beteiligte zu Lasten des Vermögens des Betroffenen Verfügungen in ihrem Eigeninteresse getroffen hätten, weswegen auch mindestens ein umfangreiches Ermittlungsverfahren anhängig sei.
Die Betreuerin habe einen unbestrittenen Zeitaufwand von insgesamt gut 140 Stunden gehabt. Hinzu kämen noch Auslagen für Kopien, Porto, Telefon, Fahrtkosten und dergleichen in Höhe von netto 379,36 EUR, die nach dem VBVG ebenfalls nicht erstattet würden. Eine Vermögenshaftpflichtversicherung von nur 2,5 Millionen Euro - ca. 1/4 des Haftungsrisikos der Betreuerin - koste bereits jährlich 2.179,30 EUR, die in Anwendung des VBVG ebenfalls nicht erstattungsfähig wäre.
Die Kammer gehe davon aus, dass der Betreuerin dem Grunde nach ein Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB zustehe, den sie neben der Betreuervergütung geltend machen könne. Als Betriebswirtin mit Berufserfahrung als Vermögensberaterin bei einer Bank verfüge sie über Kenntnisse und Erfahrungen, die andere Berufsbetreuer der höchsten Vergütungsstufe wie etwa Sozialpädagogen oder Rechtsanwälte nicht haben und die dem Betroffenen unmittelbar zugute gekommen seien. Ein anderer Berufsbetreuer hätte sich daher der Hilfe eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters bedienen müssen.
Problematisch sei die Abgrenzung des von der Vergütung erfassten und des gesondert abzurechnenden Betreuungsaufwands. Einerseits sei zu berücksichtigen, dass die Pauschalvergütung des VBVG sich auf sämtliche Aufgabenkreise beziehe, der tats...