Normenkette
VersAusglG § 1 Abs. 1-2, § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
Verfahrensgang
AG München (Entscheidung vom 12.04.2017; Aktenzeichen 512 F 4600/15) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird Ziffer 2 des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 12.04.2017, Az. 512 F 4600/15, dahingehend abgeändert, dass Absatz 6 (Teilung des Anrechts der Antragstellerin bei der A. Lebensversicherungs-AG, Versicherungsnummer: AL-...339 (bisher ... 886 7)) ersatzlos gestrichen wird.
2. Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 1.000,- EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 23.06.2000 vor dem Standesbeamten des Standesamtes D. unter der Heiratsregister-Nr. 30/2000 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist der Sohn Jakob Johann F., geb. am 09.12.2003, hervorgegangen. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 11.04.2015 zugestellt. Mithin ist von einer Ehezeit vom 01.06.2000 bis 31.03.2015 auszugehen.
Während der Ehezeit hat die Antragstellerin am 30.12.2004 bei der A. Lebensversicherungs-AG den Rentenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer: ... 886 7 (alt) geschlossen. Versichert ist demnach das Kind der Beteiligten, Jakob Johann F. . Versicherungsbeginn war der 01.12.2004. Die Versicherungsdauer sollte bis 01.12.2021 währen. Sofern das Kind den 01.12.2021 erlebt, sollte wahlweise eine lebenslange Garantierente in Höhe von 303,26 EUR jährlich, oder aber ein einmaliges Garantiekapital in Höhe von 9.732,- EUR zur Auszahlung gelangen. Widerruflich bezugsberechtigt aus dem Vertrag war die Versicherungsnehmerin, solange das versicherte Kind lebte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsvertrag ...867, vorgelegt als Anlage AST 4 zur Beschwerdeschrift vom 22.05.2017, verwiesen. Während der Ehezeit ist für das versicherte Kind ein Kapital in Höhe von 9.644,- EUR aus Beitragszahlungen und Überschussanteilen begründet worden. Unter Berücksichtigung hälftiger Teilungskosten hat die A. Lebensversicherungs-AG hieraus einen Ausgleichswert in Höhe von 4.722,- EUR errechnet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Auskunft der A. Lebensversicherungs-AG vom 25.06.2016 (Blatt 29/30 des Unterheftes Versorgungsausgleich Ehefrau) verwiesen. Das Amtsgericht - Familiengericht - München hat dieses Anrecht ausgeglichen wie folgt:
"Im Weg der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A. Lebensversicherungs-AG (Versicherungsnummer: AL-...339 (bisher ... 886 7)) Privatrente Klassik, zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4.722,- EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 31.03.2015, übertragen."
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 27.04.2017 zugestellt. Dagegen wendet sie sich mit der Beschwerde vom 22.05.2017, eingegangen beim Amtsgericht - Familiengericht - München am 23.05.2017.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Beschwerde für zulässig und begründet hält. Nach vorläufiger Auffassung liege kein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 04.07.2017 verwiesen. Weiterhin hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, ohne Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
II. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist es zulässig, die Beschwerde auf die Teilung des Anrechts bei der A. Lebensversicherungs-AG mit der Versicherungsnummer: AL-...339 (bisher 35 .886 7) zu beschränken.
Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne erneute mündliche Verhandlung ist gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG zulässig. Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden. Von der Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, da in dem Beschwerdeverfahren allein Rechtsfragen zu entscheiden sind.
Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht - Familiengericht - München das aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. ... 886 7 (alt) bzw. AL-...339 folgende Anrecht intern geteilt. Es handelt sich bei diesem Anrecht um kein Anrecht im Sinn von § 2 Abs. 1 VersAusglG.
Nach der Vertragsgestaltung liegt eine sog. "Kinderrentenversicherung" vor. Versicherungsnehmer ist die Mutter und Antragstellerin. Versichert ist jedoch das Kind. Die Versicherung ist auf das Risiko, dass das Kind vor Erreichen des 18. Lebensjahres versterben sollte, geschlossen. Weiterhin war der Mutter ursprünglich ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt.
In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist umstritten, ob ein solches Anrecht dem versicherten Kind oder dem Ehegatten, der Versicherungsnehmer ist, zuzurechnen ist. Der 9...