Leitsatz (amtlich)
Ein Beschluss der Hauptversammlung über eine Kapitalerhöhung nach § 182 AktG, der einen Höchstbetrag bestimmt, kann vom Vorstand nicht zeitlich unbegrenzt in mehreren Tranchen durchgeführt werden.
Normenkette
AktG § 182
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 20.08.2009; Aktenzeichen 17 HK T 14115/09) |
AG München (Aktenzeichen HRB 172324) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG München I vom 20.8.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Hauptversammlung der beteiligten Aktiengesellschaft hatte am 28.8.2008 beschlossen:
"Das Grundkapital der Gesellschaft i.H.v. 120.000 EUR wird um bis zu 50.000 EUR auf bis zu 170.000 EUR gegen Bareinlagen erhöht durch Ausgabe von bis zu 50.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien."
Am 22.12.2008 wurde zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet:
"Die in der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 28.8.2008 beschlossene Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft von derzeit 120.000 EUR, eingeteilt in 120.000 auf den Namen lautende Stückaktien, gegen Bareinlage und bis zu 50.000 EUR auf bis zu 170.000 EUR ist i.H.v. 21.250 EUR durchgeführt."
Am 26.1.2009 wurde ins Handelsregister eingetragen:
"Die Hauptversammlung vom 28.8.2008 hat die Erhöhung des Grundkapitals um bis zu 50.000 EUR beschlossen. Die Kapitalerhöhung ist i.H.v. 21.250 EUR durchgeführt. Durch Beschluss des Aufsichtsrates vom 21.1.2009 ist die Satzung in § 4 (Grundkapital) geändert."
Am 15.6.2009 wurde zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet, dass im Hinblick auf den Kapitalerhöhungsbeschluss vom 28.8.2008 das Grundkapital der Gesellschaft um weitere 13.500 EUR durch Ausgabe von 13.500 Stückaktien erhöht worden sei. Mit Zwischenverfügung vom 23.6.2009 teilte das Registergericht mit, die Anmeldung könne nicht vollzogen werden, weil die am 28.8.2008 beschlossene Kapitalerhöhung in Anspruch genommen worden und damit verbraucht sei. Im Übrigen stehe auch die 6-Monats-Grenze entgegen. Der beteiligte Notar wandte dagegen ein, der Beschluss vom 28.8.2008 enthalte keine Beschränkung auf nur einen Kapitalerhöhungsvorgang. Die Beschränkung auf sechs Monate sei ohne gesetzliche Grundlage; ein etwaiges Fristversäumnis könne allenfalls zur Anfechtbarkeit der entsprechenden Beschlüsse und Anmeldungen führen, nicht zur Nichtigkeit. Anfechtungsklagen seien nicht erhoben. Das LG wies die Beschwerde mit Beschluss vom 20.8.2009 zurück. Gegen diese Entscheidung wendet sich die weitere Beschwerde.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Das LG hat zu Recht angenommen, dass die am 15.6.2009 angemeldete Kapitalerhöhung nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann, weil es insofern am notwendigen Beschluss der Hauptversammlung fehlt. Auf den Beschluss der Hauptversammlung vom 28.8.2008 kann die angemeldete erneute Kapitalerhöhung nicht gestützt werden.
a) Eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen nach § 182 ff. AktG bedarf als Satzungsänderung eines Beschlusses der Hauptversammlung nach § 179 Abs. 1 Satz 1 AktG, dessen Inhalt in § 182 Abs. 3 AktG nur bruchstückhaft geregelt ist. Weitere Anforderungen sind deshalb den allgemeinen Vorschriften zum notwendigen Inhalt einer Satzung zu entnehmen. So folgt aus § 23 Abs. 3 Nr. 3 AktG, dass im Beschluss der Hauptversammlung der Betrag anzugeben ist, um den das Kapital erhöht werden soll. Dabei genügt es nach allgemeiner Auffassung, einen Mindest- und/oder Höchstbetrag anzugeben (vgl. Hüffer AktG, 8. Aufl., § 182 Rz. 12; K. Schmidt/Lutter/Veil AktG § 182 Rz. 15; Peifer in MünchKomm/AktG AktG, 2. Aufl., § 182 Rz. 36; Bürgers/Körber/Marsch-Barner AktG § 182 Rz. 18; Lutter in KölnKomm/AktG, 2. Aufl., § 182 Rz. 17). So wird vermieden, dass die Kapitalerhöhung allein deshalb scheitert, weil ein fester Erhöhungsbetrag nicht erreicht wird. Es kann jeder Erhöhungsbetrag durch Eintragung nach § 189 AktG wirksam werden, der den Mindestbetrag nicht unterschreitet und den Höchstbetrag nicht überschreitet (Geßler/Hefermehl/Bungerodt AktG § 182 Rz. 54). Der endgültige Erhöhungsbetrag hängt also davon ab, wie viele Aktien tatsächlich gezeichnet werden, und steht fest mit der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung (§ 188 Abs. 1 AktG), die auf einen bestimmten Betrag lauten muss (vgl. OLG Hamburg AG 2000, 326/327).
b) Mit einem Kapitalerhöhungsbeschluss, der auf keinen festen Erhöhungsbetrag lautet, darf die Hauptversammlung der Verwaltung (Vorstand und Aufsichtsrat) allerdings nicht die Entscheidung über den tatsächlichen Umfang der Kapitalerhöhung überlassen. Das wäre der Fall, wenn es dem Belieben der Verwaltung überlassen würde, den Zeitraum für die Zeichnung der neuen Aktien und damit den tatsächlichen Erhöhungsbetrag zu bestimmen, denn damit würde in unzulässiger Weise die Grenze zum genehmigten Kapital (§§ 202 ff. AktG) überschritten. Enthält der Beschluss der Hauptversammlung nur einen Mindest- und Höchstbetrag für die Kapitalerhöhung, ist deshalb zugleich ein Zeitraum für die Durchführung festzulegen. Dieser darf im Hinblick auf die Abgrenzung ...