Entscheidungsstichwort (Thema)
Testamentsvollstreckung. Ernennungsverfügung
Leitsatz (amtlich)
Ob ein stillschweigendes Ersuchen des Erblassers zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers in einer letztwilligen Verfügung enthalten ist, kann im Erbscheinsverfah-ren grundsätzlich auch dann in der Beschwerdeinstanz überprüft werden, wenn zwischenzeitlich die Ernennungsverfügung rechtskräftig ist.
Normenkette
FGG § 81; BGB § 2200
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 26.09.2008; Aktenzeichen 6 T 4234/07) |
AG Fürstenfeldbruck (Aktenzeichen 0449/06) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen den Beschluss des LG München II vom 26.9.2008 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Erblasser ist am 12.4.2006 im Alter von 80 Jahren verstorben. Seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter sind 1994 bzw. 2005 vorverstorben. Die Beteiligten zu 1 (geboren 1989), 2 (geboren 1990) und 3 (geboren 1995) sind die nichtehelichen Kinder des Erblassers.
Es liegt ein eigenhändiges Testament des Erblassers vom 1.8.2003 vor, das vom Bruder des Erblassers, Rechtsanwalt M. H. abgeliefert wurde und im Wesentlichen wie folgt lautet:
"Testament
Ich ... treffe für meinen Todesfall folgende Verfügung:
1. Meine nichtehelichen Kinder (Beteiligte zu 1, 2 und 3) setze ich zu Alleinerben ein. Jedes der Kinder soll im Anwesen ... Wohn- und Nutzungsrecht in je einer Etage des Hauses haben. Eine Auseinandersetzung der hier entstehenden Erbengemeinschaft schließe ich aus, insbesondere durch Teilungsversteigerung. Wer hier zuwiderhandelt, wird auf den Pflichtteil gesetzt.
2. Meine Lebensgefährtin ... Mutter der Kinder, erhält im Anwesen das höchstpersönliche Wohnrecht auf Lebenszeit. Sie erhält auch das Grabrecht in unserem Familiengrab.
3. Mein Barvermögen ist zum Unterhalt und zur evtl. Berufsausbildung der Kinder zu verwenden, sowie auch meine Lebensversicherung ... Das gilt auch für die Erhaltung und Pflege unserer Familiengrabstätte für die Dauer von mindestens 20 Jahren.
4. Meinen Bruder Dipl.-Ing. K. H. bestimme ich zum Testamentsvollstrecker.
(Ort, Datum, Unterschrift)"
Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einem Hausgrundstück im Wert von rund 200.000 EUR sowie Barvermögen (unter Einschluss der Leistung aus der Lebensversicherung) i.H.v. rund 20.000 EUR.
Der in der letztwilligen Verfügung zum Testamentsvollstrecker bestimmte Bruder des Erblassers lehnte die Übernahme des Amtes ab und regte an, das Nachlassgericht möge einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Rechtsanwalt M. H. teilte auf Anfrage des Nachlassgerichts mit, der Erblasser habe ihm bei wiederholten Gesprächen erklärt, er wolle für die Abwicklung seiner Testamentsverfügungen einen Testamentsvollstrecker haben, gleichgültig, ob dieser ein Familienmitglied oder eine andere Person sei. Die Beteiligten vertraten die Auffassung, die Testamentsvollstreckung sei entfallen, weil der Erblasser keine Ersatzbestimmungen getroffen habe, und beantragten die Erteilung eines Erbscheins als Miterben zu je einem Drittel. Mit Beschluss vom 19.3.2007 lehnte das Nachlassgericht die Erteilung des beantragten Erbscheins ab. Die Auslegung des Testaments ergebe, dass auch für den Fall, dass der im Testament genannte Testamentsvollstrecker das Amt nicht annehme, Testamentsvollstreckung angeordnet und ein anderer Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht zu ernennen sei. Ein Erbschein könne deshalb nur mit dem Vermerk erteilt werden, dass Testamentsvollstreckung angeordnet sei. Einen solchen enthalte der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 bis 3 nicht. Mit Beschluss vom 24.5.2007, der dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 bis 3 formlos mitgeteilt wurde, bestimmte das Nachlassgericht Rechtswirt E. zum Testamentsvollstrecker. Dieser nahm das Amt an und erhielt am 13.6.2007 antragsgemäß ein Testamentsvollstreckerzeugnis.
Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 27.6.2007 legten die Beteiligten zu 1 bis 3 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 19.3.2007 Beschwerde ein. Das Nachlassgericht half dieser mit Beschluss vom 30.7.2007 nicht ab und legte die Akten dem Beschwerdegericht vor. Mit Verfügung vom 19.8.2008 leitete das Beschwerdegericht die Akten an das Nachlassgericht zurück mit der Anregung, den Beschluss vom 24.5.2007 förmlich dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 bis 3 zuzustellen. Die förmliche Zustellung erfolgte am 29.8.2008. Mit Beschluss vom 26.9.2008 wies das LG die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 19.3.2007 zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist insoweit begründet, als das LG zu Unrecht von einer inhaltlichen Prüfung der erstinstanzlichen Entscheidung abgesehen hat. In der Sache hat das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg, denn das Nachlassgericht hat zu Recht entschieden, dass den Beteiligten zu 1 bis 3 ein Erbschein nur mit Te...