Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumung

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 14.06.2000; Aktenzeichen 6 O 487/00)

 

Tenor

I. Die sofortigen Beschwerden der Beklagten gegen Ziffer 2 des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Traunstein vom 14.6.2000 werden zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführer tragen samtverbindlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger begehrten von den Beklagten Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen. Sie stützten ihre Klage zunächst auf eine fristlose Kündigung vom 18.1.2000. Die Beklagten erhoben gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung diverse Einwendungen. Mit Schriftsatz vom 17.5.2000 kündigten die Kläger das Mietverhältnis erneut fristlos und stützten die Räumungsklage hilfsweise auch auf diese Kündigung. Mit Schriftsatz vom 14.6.2000 kündigten die Beklagten an, daß sie den Räumungsanspruch aufgrund der Kündigung vom 17.5.2000 anerkennen würden und beantragten die Gewährung einer Räumungsfrist. In der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2000 erkannten die Beklagten die Kündigung vom 18.5.2000 an und versprachen die Räume spätestens bis zum 21.6.2000 herauszugeben.

Die Kläger beantragten daraufhin den Erlaß eines entsprechenden Anerkenntnisurteils.

Das Landgericht hat die Beklagten durch Anerkenntnisurteil dazu verurteilt, die streitgegenständlichen Räume bis spätestens 21.6.2000 an die Kläger herauszugeben und den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung der Kostenentscheidung hat das Landgericht ausgeführt, daß bereits die Kündigung vom 18.1.2000 wirksam gewesen sei.

Gegen die Kostenentscheidung haben alle drei Beklagten sofortige Beschwerde eingelegt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) und 3) ist darauf gestützt, daß die ursprüngliche Kündigung unwirksam gewesen sei und der Klageanspruch aufgrund der späteren Kündigung sofort anerkannt wurde und daß insoweit eine Veranlassung zur Klageerhebung nicht bestanden habe. Die Beklagte zu 1) bringt vor, sie sei vor dem Landgericht nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Sie habe dem dortigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 2) und 3) keine Vollmacht erteilt. Die Kosten dürften deshalb nicht ihr, sondern müßten, wenn nicht den Klägern, den Beklagten zu 2) und 3) oder deren Prozeßbevollmächtigten auferlegt werden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerden sind zulässig. Insbesondere sind die Beschwerden gemäß § 99 ZPO statthaft. Auch die Beschwerde der Beklagten zu 1) ist fristgerecht eingelegt. Das Anerkenntnisurteil des Landgerichts Traunstein wurde der nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1) am 4.8.2000 zugestellt. Deren Beschwerdeschriftsatz ging beim Oberlandesgericht München am 18.8.2000 ein. Sollte es in erster Instanz an einer Bevollmächtigung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 2) und 3) auch für die Beklagte zu 1) gefehlt haben, ist die Beschwerde rechtzeitig. Sollte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 2) und 3) auch Prozeßvollmacht für die Beklagte zu 1) gehabt haben, wäre dessen Beschwerdeschriftsatz vom 8.8.2000, bei Gericht eingegangen am 10.8.2000 rechtzeitig, da diesem Prozeßbevollmächtigten das Urteil am 4.8.2000 zugestellt wurde.

Die Beschwerden sind nicht begründet.

Es kann dahinstehen, ob bereits die Kündigung vom 18.1.2000 wirksam war, da auch bei Annahme einer Wirksamkeit nur der Kündigung vom 17.5.2000 Veranlassung zur Klageerhebung bzw. in diesem Fall zur Fortsetzung des Klageverfahrens gegeben wurde. Soweit sich die Beklagten auf eine Räumungsfrist berufen, ist dies ebenso unbehelflich wie ihr entsprechender Antrag vor dem Gericht erster Instanz, da das Gericht eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO nur für Wohnraum gewähren kann. Die Beklagten haben Veranlassung zur Klage gegeben, weil sie nicht sofort auf die Kündigung vom 17.5.2000 hin geräumt haben. Hierzu wären sie aber unter Zugrundelegung ihres Anerkenntnisses verpflichtet gewesen, weshalb die Beklagten Veranlassung zur Klage gegeben haben (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, § 93 RdNr. 6). Die Beklagten können sich insoweit nicht auf eine gegenteilige behauptete übereinstimmende Ansicht der Oberlandesgerichte berufen. Die in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts München (MDR 83, 409) ließ sich nicht verifizieren. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW-RR 1993, 126) betrifft einen völlig anders gelagerten Sachverhalt, nämlich eine Werklohnforderung, die bei Klageerhebung noch nicht fällig war. Die weiter angezogene Entscheidung des OLG Köln (NJW-RR 1982, 1528) betrifft ebenfalls eine Geldforderung, die ohne vorherige Zahlungsaufforderung geltend gemacht wurde, wobei vor der ersten mündlichen Verhandlung bereits die Überweisung der Schuld veranlaßt wurde. Im Falle einer Räumungsklage ist es jedoch so, daß der Schuldner bei Zugang der Klage räumen muß und jedenfalls dann Veranlassung zur Klage gibt, wenn er nicht sofort alles Zumutbare unternimmt, um die Räumung durchzuführen. Daß die Bekl...

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